Beschlussentwurf:
1. Der Rat beschließt, das Gelände zwischen Boberstraße – Solinger Straße – Oderstraße für den Neubau eines Jugendhauses zur Verfügung zu stellen und beauftragt die Verwaltung, die notwendigen Planungsschritte einzuleiten (siehe Anlage Lageplan).
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür erforderlichen Maßnahmen so zu treffen, dass das geplante Bauvorhaben im Förderzeitraum des Projektes „Soziale Stadt NRW“ realisiert werden kann.
3. Die notwendigen Mittel sind in den Haushaltsjahren 2010 bis 2012 unter dem Vorbehalt, dass im investiven Haushalt die kommunalaufsichtlich genehmigungsfähigen Kreditorobergrenzen eingehalten werden können, bereitzustellen.
gezeichnet: Buchhorn Mues Adomat Häusler
Begründung
In Anbetracht des desolaten baulichen Zustandes des derzeit betriebenen Jugendhauses in Rheindorf, welches nach Einschätzung der zuständigen Fachverwaltung längst abhängig ist, hat der Rat bereits vor geraumer Zeit die sachliche Notwendigkeit eines Neubaues festgestellt und ein entsprechendes Bauvorhaben in Grundsatz beschlossen.
Die Aufnahme des Stadtteils Rheindorf Nord in das Landesprogramm „Soziale Stadt NRW“ ermöglicht u. a. die Beantragung von Investitionszuschüssen für städtebauliche Teilprojekte.
In diesem Zusammenhang wurden im laufenden Jahr Mittel der Städtebauförderung für den Neubau eines Jugendhauses beantragt (vgl. Statusbericht und Projektfortschreibung Soziale Stadt Rheindorf, Vorlage: R 1400/16.TA.).
Hierbei sind lt. Aussage der zuständigen Bezirksregierung diverse Vorgaben zu berücksichtigen. Neben der fristgerechten Beendigung des Bauvorhabens im Förderzeitraum ist zwingende Voraussetzunge für die Förderung aus Städtebaufördermitteln die Schaffung größtmöglicher synergetischer Effekte durch die Zusammenführung und Vernetzung verschiedener Angebote und Einrichtungen sowie die optimale Nutzung der Raumkapazitäten. Ein reiner Ersatzbau für ein abgängiges Jugendhaus ist grundsätzlich nicht förderfähig.
Im Hinblick auf die
zentrale Forderung nach umfänglicher Nutzung von Synergien ist neben der
Bereitstellung geeigneter Räume für die Aktivitäten der Jugendkunstgruppen eine
Verlagerung der städt. Jugendwerkstatt geplant.
Hierbei handelt es sich
um eine Einrichtung der Jugendberufshilfe, deren Ziel die niederschwellige
Heranführung von stark leistungsgeminderten jungen Menschen an
Berufsvorbereitung, Beschäftigung oder schulische Bildung ist.
Ergänzend wurde die
räumliche Zusammenführung von Jugendhaus und Bauspielplatz (PbS) an
verschiedenen Standorten geprüft. Generell gilt, dass für den Neubau des
Jugendhauses an allen geprüften Standorten eine Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) und die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig
ist.
Die Auswertung der
Stellungnahmen aller zu beteiligenden Fachbereiche lässt unter Berücksichtigung
jugendfachlicher Aspekte die Realisierung des Bauvorhabens im Geländedreieck
Boberstraße – Solinger Straße – Oderstraße (siehe gekennzeichnete Fläche im
Lageplan), ggf. unter Einbeziehung eines Teils des derzeitigen
Bauspielplatzgeländes, am sinnvollsten erscheinen. Der genaue Standort wird im
Rahmen der Bauplanung festgelegt.
Maßgebliche Gründe für
diese Standortpräferenz waren u. a.:
-
Ausreichend
großes Areal in zentraler Lage mit bereits vorhandener guter Eingrünung
speziell in den Randbereichen.
- Größtmöglicher Synergieeffekt durch Einbeziehung des Bauspielplatzes sowie eines vorhandenen großen Bolzplatzes.
- Unbeeinträchtigter Jugendhausbetrieb am alten Standort während der Bauphase und anderweitige Verwertung des Grundstückes nach Fertigstellung.
- Weitgehende Akzeptanz der Anwohner durch Existenz des Bauspielplatzes.
Alternativ vorstellbar wäre der Neubau am derzeitigen Standort des Jugendhauses Felderstraße oder auf dem Schulgrundstück der GGS Netzestraße, wobei der Bauspielplatz an der Oderstraße verbliebe. Bei diesen Varianten lassen sich jedoch die oben genannten Synergieeffekte nicht im vollen Umfang erreichen.
Die Standortprüfung erfolgte bislang aus jugendfachlicher Sicht. Eine städte- und hochbauliche Prüfung soll mit den nun vorgeschlagenen Planungsschritten erfolgen.
Die Finanzierung des Bauvorhabens erfolgt auf der Grundlage der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung (Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 22.10.08) und wird in Form einer Anteilsfinanzierung von 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
Die benötigten Mittel teilen sich zeitlich wie folgt auf:
100.000 € Planungskosten in 2010
1,9 Mio. € VE in 2010
1,5 Mio. € in 2011
400.000 € in 2012
und wurden entsprechend angemeldet.
Bezüglich der Folgekosten sind für den Betrieb und Personaleinsatz keine zusätzlichen Mittel erforderlich.
Zur Einhaltung des engen Zeitrahmens ist es zwingend erforderlich, noch im laufenden Jahr den vorliegenden Grundsatzentbeschluss zu fassen, damit nach Beschlussfassung der Planungs- und Bauvorlage spätestens 2011 mit der Bauausführung begonnen werden kann.
Nur bei Einhaltung des aufgezeigten Zeitplanes ist eine Förderung im Rahmen des Projektes „Soziale Stadt NRW“ möglich, da der Abruf der EU-Fördermittel eine Rechnungslegung bis spätestens 2012 bedingt.
Die Verwaltung schlägt vor, wie im Beschlussentwurf ausgeführt, zu entscheiden.