Beschlussentwurf:
1. Für die Gewährung und Durchführung ambulanter Hilfen zur Erziehung (§§ 27 bis 31, 35, 41 SGB VIII) geben die in der Anlage 1 beschriebenen Leitlinien (Qualitätsmerkmale) einen verbindlichen Handlungsrahmen vor.
2. Die Verwaltung wird ausschließlich mit Trägern der freien Jugendhilfe und anderen Anbietern Leistungs- und Entgeltvereinbarungen abschließen, die die Voraussetzungen nach den Grundsätzen über die Leistungsgewährung und -erbringung nach Anlage 2 erfüllen.
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Im Rahmen der
sozialraumorientierten Jugendhilfe wurden 2003 mit dem Caritasverband, der
Katholischen Jugendagentur (ehemals Kath. Jugendwerke), der Arbeiterwohlfahrt,
den Sozialdiensten Katholischer Frauen und Männer, dem Diakonischen Werk und
Netzwerk Vereinbarungen über die Bildung von Familienzentren /
Jugendhilfestationen abgeschlossen (Vorlage Nr. KJ 85/15 TA).
Diese Vereinbarungen
liefen erstmalig zum 31.12.2007 aus, wurden um ein weiteres Jahr verlängert und
in 2009 durch entsprechend überarbeitete Vereinbarungen mit einer Laufzeit von
fünf Jahren ersetzt.
Die seit 2009
geltenden Vereinbarungen haben sich bewährt und sollen in modifizierter Weise
für einen Zeitraum von fünf Jahren (01.07.2014 – 30.06.2019) fortgesetzt
werden.
Die bisherige
Regelung, feste Stundenkontingente als Grundsicherung zur besseren finanziellen
Absicherung der Träger vorzuhalten, kann entfallen.
Die Auswertungen
haben gezeigt, dass 85% aller in Leverkusen erbrachten ambulanten Hilfen durch
die oben aufgeführten Träger erbracht wurden.
Die
Grundsicherungsstunden waren in der Regel bereits zu Beginn des jeweils 2.
Quartals eines Jahres eingesetzt.
In vorbereitenden
Gesprächen mit den bisherigen Vertragspartnern werden die bisherigen Leitlinien beibehalten, die von allen
Anbietern ambulanter erzieherischer Hilfen einzuhalten sind, um einen gleichmäßigen qualitativen Standard zu sichern.
Mit den Grundsätzen über die Leistungsgewährung
und –erbringung werden die Einzelheiten des zukünftigen Verfahrens festgelegt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2736/2014
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hillen, 51, 02 14/4 06-51 00
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Pflichtaufgabe nach §§ 27 ff. SGB VIII
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Innenauftrag 510006150103
Sachkonto: 533500
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)