Betreff
Wiederwahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk II der Stadt Leverkusen (Wiesdorf-Ost/Manfort)
Vorlage
2754/2014
Aktenzeichen
302-3-2-01-sw
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Als Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk II der Stadt Leverkusen (Wiesdorf-Ost/Manfort) wird

 

Herr Hans Dieter Michely, wohnhaft in 51377 Leverkusen, Apenrader Str. 14,

 

wiedergewählt.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Stein

Begründung:

 

Die Amtszeit von Herrn Hans Dieter Michely endet mit Ablauf des 30.06.2014.

Über die Besetzung der Schiedspersonenstelle ist daher erneut zu entscheiden.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) vom 16.12.1992 muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 kann Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.             die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2.             unter Betreuung steht.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.               das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat;

2.               in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

3.               durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 soll zur Schiedsperson nicht gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

 

Herr Hans Dieter Michely hat auf Anfrage erklärt, dass er im Falle seiner Wiederwahl bereit ist, das Amt weitere 5 Jahre auszuüben.

 

Ein Wechsel in der Schiedsperson liegt nicht im Interesse der Ausübung der Schiedsamtstätigkeit, die eine gründliche Einarbeitung und viel Gewandtheit und Umsicht erfordert. Diese Gründe sprechen für eine Wiederwahl.

 

Hindernisse gem. § 2 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes NRW stehen einer Wiederwahl nicht entgegen.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.2754/2014 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Margot Sowa/ FB 30/Tel.: 406 3011

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Nach § 3 Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) wählt der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung die Schiedsperson. Gem. § 12 Schiedsamtsgesetz tragen die Gemeinden die Sachkosten (Mitgliedsbeiträge, Literatur, Lehrgänge, Vordrucke und sonstige Aufwendungen) des Schiedsamtes.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle: 300002050303/Produkt: 020503/Produktgruppe 0205/Sachkonto 544300 und 549900

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die Sachkosten betragen ca. 1.600 € pro Jahr.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Siehe Punkt B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da inhaltlich noch einige Fakten im Fachbereich Recht und Ordnung abgestimmt werden mussten, konnte die Vorlage erst zum Nachtragstermin fertiggestellt werden.

 

Eine Entscheidung ist wegen der einzuleitenden Maßnahme (Wiederwahl der Schiedsperson zum 30.06.2014) in diesem Sitzungsturnus erforderlich.