Beschlussentwurf:
Als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende in den Ausschüssen des
Rates werden von den Fraktionen folgende Ratsmitglieder bestimmt:
Nr. |
Ausschuss |
Vorsitzende/r |
1. Vertreter/in |
2. Vertreter/in |
1. |
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden |
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2. |
Personal- und Organisationsaus-schuss |
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3. |
Rechnungsprüfungsausschuss |
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4. |
Finanz- und Rechtsausschuss |
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5. |
Bürger- und Umweltausschuss |
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6. |
Wahlprüfungs-ausschuss |
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7. |
Ausschuss für Soziales, Gesund- heit und Senioren
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8. |
Schulausschuss |
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9. |
Betriebsausschuss KulturStadtLev |
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10. |
Betriebsausschuss Sportpark Leverkusen |
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11. |
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen |
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gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Das Verfahren zur
Bestimmung der Vorsitzenden und Stellvertreter regelt § 58 Abs. 5
GO NRW. Gemäß § 3 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung (ZustO) werden für
jeden Ausschussvorsitzenden ein Erstvertreter und ein Zweitvertreter bestimmt.
Die Bestimmung der Vorsitzenden und Stellvertreter kann sich nach zwei
Varianten vollziehen:
1. Haben sich die Fraktionen über die
Verteilung der Ausschussvorsitze (und stellvertretenden Ausschussvorsitze)
geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder
widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden und
Stellvertreter aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten
Ratsmitglieder.
Die Vorlage geht davon aus, dass eine solche Einigung zustande kommt.
2. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,
werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze (und stellvertretenden
Ausschussvorsitze) in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich
durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch eins, zwei, drei usw.
ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Oberbürgermeister zu ziehen hat. Die
Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der
Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden.
Falls diese zweite Variante zum Zuge kommt, sollte der Rat vorher durch
Beschluss festlegen, dass zunächst die Vorsitzenden bestimmt werden und
anschließend die ersten und zweiten Stellvertreter.
Den Vorsitz im
Hauptausschuss nimmt gemäß § 57 Abs. 3 GO NRW der Oberbürger- meister ein. Der
Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stell-vertreter.