Betreff
Bildung des Kommunalwahlausschusses
- Evtl. Bürgerentscheide zwischen 2014 und 2020
- Wahl des Oberbürgermeisters 2015
- Kommunalwahlen und Integrationsrat 2020
Vorlage
2014/0024
Aktenzeichen
21-11-ber
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat setzt die Zahl der Beisitzer für den Kommunalwahlausschuss auf 10 fest und wählt folgende Mitglieder oder sachkundige Bürger

 

Nr.

Fraktion

Mitglied

Vertreter/in

1.

 

 

 

2.

 

 

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

5.

 

 

 

6.

 

 

 

7.

 

 

 

8.

 

 

 

9.

 

 

 

10.

 

 

 

 

 

gezeichnet:

Buchhorn                  

 

Begründung:

 

Zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Oberbürgermeisters im Jahr 2015 und für evtl. Bürgerentscheide in den Jahren 2014 bis 2020 sowie für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl des Integrationsrates im Jahr 2020 empfiehlt die Verwaltung schon jetzt die Wahl des Kommunalwahlausschusses.

 

Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen bzw. von Bürgerentscheiden gelten folgende Rechtsvorschriften:

 

1.      Das Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der z. Z. gültigen Fassung

vom 19.10.2013

2.      Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der z. Z. gültigen Fassung

vom 13.12.2013

3.      Satzung der Stadt Leverkusen über das Verfahren bei Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der z. Z. gültigen Fassung

vom 23.12.2005

 

Gem. § 2 Abs. 1 KWahlG ist für das Wahlgebiet ein Wahlausschuss zu bilden, der nach § 2 Abs. 3 KWahlG aus dem Wahlleiter – als Vorsitzendem – und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern besteht. Wahlleiter ist der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Wahlgebiet ist gem. § 1 Abs. 2 KWahlG das Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen.

 

Die Beisitzer werden gem. § 2 Abs.3 KWahlG vom Rat der kreisfreien Stadt Leverkusen gewählt. Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll nach § 6 Abs. 1 KWahlO ein Stellvertreter gewählt werden.

 

Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss

 

            - in öffentlicher Sitzung entscheidet,

            - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

              beschlussfähig ist,

            - bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den

              Ausschlag gibt und

- § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10, Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-          Westfalen (GO NRW)  außer Betracht bleiben.

 

Demnach kann der Wahlausschuss neben Ratsmitgliedern auch aus anderen für den Rat wählbaren sachkundigen Bürgern bestehen, sofern diese nicht nach § 13 KWahlG inkompatibel sind. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der Mitglieder des Rates nicht erreichen.

Ferner gilt, dass die Benennung und Bestellung eines zusätzlichen Mitglieds mit beratender Stimme nicht in Betracht kommt.

Abstimmungen finden nach den allgemeinen Vorschriften in § 50 GO NRWstatt, jedoch ist der Wahlausschuss in jedem Falle und nicht erst nach nochmaliger Ladung beschlussfähig.

 

Die Beisitzer üben nach § 2 Abs. 8 KWahlG eine ehrenamtliche Tätigkeit aus und sind durch den ausdrücklich im Gesetz erwähnten Ausschluss der Anwendbarkeit des § 58 Abs. 1 Satz 7-10, Abs. 3 Satz 4 und 5 GO NRW nicht gehindert, dort auch an Entscheidungen mitzuwirken, die sich auf ihre Person oder die von ihnen als Vertrauensperson betreuten Wahlvorschläge beziehen.

 

Bewerber für das Amt des hauptamtlichen Oberbürgermeisters können nach § 2 Abs. 7 KWahlG nicht Mitglied im Kommunalwahlausschuss sein.

 

Dem Wahlausschuss obliegen nach § 2 Abs.1 KWahlO bzw. der Satzung über das Verfahren bei Bürgerentscheiden folgende Aufgaben:

 

            - Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (§ 4 Abs. 1 KWahlG)

            - Entscheidung über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von

              Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft

              (§ 18 Abs. 1 KWahlG)

            - Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge

              (§ 18 Abs.3 KWahlG)

            - Feststellung des Wahlergebnisses (§ 34 Abs. 1 KWahlG)

            - Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 3 Abs. 5 der Satzung

              über das Verfahren bei Bürgerentscheiden)

 

Diese Aufgaben beziehen sich nach §§ 46 a Abs. 2, 46 b KWahlG auch auf die Wahl der drei Bezirksvertretungen bzw. des Oberbürgermeisters in Leverkusen.

 

Wie bisher sollen dem Wahlausschuss im Gebiet der Stadt Leverkusen 10 Beisitzer/Mitglieder und 10 Stellvertreter angehören.

 

Für die Wahl des Wahlausschusses durch den Rat gelten die allgemeinen Vorschriften in § 50 Abs. 3 GO NRW. Damit ist der einstimmige Beschluss über die Annahme eines Wahlvorschlages ausreichend, wenn sich die Mitglieder des Rates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung des Wahlausschusses einigen konnten.

Andernfalls wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

 

Hinweis zur Wahl des Integrationsrates

 

Der nach § 27 Abs. 11 GO NRW zu bildende Wahlausschuss kann wegen des Bezuges zu § 2 KWahlG und § 58 GO NRW nur mit Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern, die dem Rat angehören können, besetzt werden. Dies widerspricht zwar Wahlrechtsgrundsätzen, ist  aber auf kommunaler Ebene nicht zu beeinflussen. Nach Rechtslage ist dem Wahlausschuss, der für die Ratswahl zuständig ist, die Funktion des Wahlausschusses für die Wahl des Integrationsrates zu übertragen. Gleiches gilt für den Wahlprüfungsausschuss.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   …………

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon Herr Berlings, FB 33, 3304…………………………………………..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)