Beschlussentwurf:
Der Rat wählt gemäß § 11 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) vom 19.06.07 die in der Begründung als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder aufgeführten Bewerber/Bewerberinnen in den Beirat für Natur und Landschaft.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Gemäß § 11 LG ist ein Beirat zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der Unteren Landschaftsbehörde der Stadt Leverkusen zu wählen. Gemäß § 11 Abs. 5 LG i. V. m. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22.10.1986, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.1994, wählt der Rat die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft.
Der Rat der Stadt Leverkusen wurde im Mai 2014 für 6 Jahre neu gewählt, der Beirat für Natur und Landschaft ist für diesen Zeitraum ebenfalls neu zu wählen.
Gemäß § 11 Abs. 4 LG besteht der Beirat aus 16 Mitgliedern. Folgende Verbände schlagen Vertreterinnen oder Vertreter vor:
· 2 Personen der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND)
· 2 Personen der Naturschutzbund Deutschland (NABU)
· 3 Personen die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein Westfalen (LNU)
· 1 Person die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW)
· 2 Personen der regional zuständige Landwirtschaftsverband
· 1 Person der Waldbauernverband
· 1 gemeinsame Person der Landesverband Gartenbau Rheinland e. V. und der Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.
· 1 Person der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.
· 1 Person der Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V.
· 1 Person der LandesSportBund NRW
· 1 Person der Imkerverband Rheinland
Die Vorschläge der Verbände sind der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen.
Hinweis: Die Namen der Personen, die bereits dem letzten Beirat angehörten, sind fett gedruckt.
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Für die Wahl der Mitglieder war von den Verbänden mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen.
Gemäß § 2 Abs. 2 der DVO-LG ist für jedes Mitglied des Beirates in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen.
Die nach § 1 Abs. 2 der DVO-LG erforderliche doppelte Anzahl der Bewerber gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl zum Stellvertreter zur Verfügung stehen.
Die aufgeführten Bewerber erfüllen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 LG, da sie ihre Wohnung in Leverkusen haben (eine Ausnahme, siehe unten) und nicht Bedienstete der Stadt Leverkusen sind.
*Herr Dr. Eilmus wohnt in Leichlingen, arbeitet seit 10 Jahren im LNU Leverkusen und kennt das Leverkusener Stadtgebiet bestens. Der LNU kann statt seiner kein Mitglied benennen, das in Leverkusen wohnt. § 11 Landschaftsgesetz NRW bestimmt, dass nur Personen gewählt werden sollen, die ihren Wohnort im Bezirk der Unteren Landschaftsbehörde haben. Das heißt, in Ausnahmefällen wie dem o.g., ist die Wahl eines Nicht-Leverkusener möglich.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2014/0016
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner Frau Arand / Fachbereich 32 / Telefon: 3240
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e) / Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die Mitglieder des Beirates erhalten ein Sitzungsgeld von 25,00 € pro Sitzung, der Vorsitzende pro Quartal eine Aufwandsentschädigung von 250,00 €. Das ergibt je nach Anzahl der Sitzungen - einen Jahresbedarf von ca. 3.000 €.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)