Betreff
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen Service GmbH
- Erteilung von Weisungen gem. § 113 Abs. 1 GO NRW
Vorlage
2014/0033
Aktenzeichen
201-01-06-02-ma
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Den Vertretern der Stadt Leverkusen in den Gremien der Klinikum Leverkusen gGmbH wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, die in Begründung und Anlage der Vorlage dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen Service GmbH zu beschließen und durch die Vertreter in den Gremien der Klinikum Leverkusen Service GmbH umzusetzen.

 

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein entsprechendes Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 GO NRW einzuleiten.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Stein

(gleichzeitig in Vertretung

des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

In seiner Sitzung am 18.07.2011 hat der Rat der Stadt Leverkusen der Änderung und/oder Ergänzung der Gesellschaftsverträge von Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen die Stadt Leverkusen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. beteiligt und bei denen ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist, zur Umsetzung des § 108 a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zugestimmt.

Dieser wurde durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 neu in die GO NRW eingeführt.

 

Die Klinikum Leverkusen Service GmbH (KLS) ist von den Regelungen des § 108 a GO NRW grundsätzlich nicht betroffen, da der Gesellschaftsvertrag bisher keine ausdrückliche Bestellung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat vorsieht.

 

Da sich die Mitarbeiterzahl seit der Gründungsphase im Jahr 2003 jedoch mehr als verdreifacht hat, hält die Geschäftsführung eine angemessene Interessenvertretung durch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der KLS für wünschenswert. Hierfür ist eine Anpassung des § 12 des Gesellschaftsvertrages der KLS unter Berücksichtigung des o. g. Gesetzes erforderlich.

 

Der Gesellschaftsvertrag sieht bisher 8 Aufsichtsratsmitglieder vor. In Anlehnung an die Gegebenheiten der Muttergesellschaft Klinikum Leverkusen gGmbH sowie das Drittelbeteiligungsgesetz wird daher vorgeschlagen, vier Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der KLS zu berufen und die Mitgliederzahl auf insgesamt 12 zu erhöhen.

 

In der Anlage sind die vorgesehenen Änderungen in Form einer Synopse den momentan geltenden Regelungen gegenübergestellt. Nach entsprechender Beschlussfassung werden die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Bezirksregierung angezeigt.

 

Die Wahl der Arbeitnehmervertreter durch den Rat der Stadt Leverkusen erfolgt, sobald die Änderung des Gesellschaftsvertrages wirksam geworden ist und ein entsprechender Wahlvorschlag vorliegt. Nach den derzeit gültigen Vorgaben des § 108 a GO NRW ist hierfür die Betriebsversammlung der KLS zuständig, es gibt jedoch eine Gesetzesinitiative, in der nicht mehr von dem Institut der Betriebsversammlung sondern von einer Vorschlagsliste der Beschäftigten im Allgemeinen die Rede ist. Zudem könnten die Vorgaben der Wahlordnung durch eine entsprechende Rechtsverordnung ersetzt werden. Daher wurde die Satzungsänderung hinsichtlich dieses Punktes durch den allgemeinen Verweis auf die GO NRW offen formuliert.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  0033/2014

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Malek/ FB Finanzen/ 2044

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

entfällt.

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

keine.

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine.

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine.