Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Plangenehmigungsverfahren für das Bauvorhaben "Modernisierungsoffensive 2 NRW - Erneuerung Bahnhof Opladen"
Vorlage
2700/2014
Aktenzeichen
V/612_ko
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

Die anliegende Stellungnahme der Stadt Leverkusen zum Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 18b AEG für das Bauvorhaben „Modernisierungsoffensive 2 NRW - Erneuerung Bahnhof Opladen“ (MOF 2 – Bf Opladen) wird zur Kenntnis genommen.

 

Leverkusen, den 05.06.14

 

gezeichnet:

In Vertretung

Stein                                              Rh. Ippolito                Rh. Paul Hebbel

 

 

2. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Stein

 

Begründung:

 

Mit Anschreiben vom 25.02.2014 (eingegangen per Mail am 06.05.2014) hat das Eisenbahnbundesamt die Stadt Leverkusen um Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens im Plangenehmigungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz und § 18b AEG für das Bauvorhaben „MOF 2 – Bf Opladen“ gebeten.

 

Das Eisenbahnbundesamt hat als Frist zur Abgabe einer Stellungnahme den 09.06.2014 gesetzt.

 

Das Plangenehmigungsverfahren zum Bauvorhaben „MOF 2 – Bf Opladen“ ist von weitreichender Bedeutung für die Stadt. Eine Beteiligung des Rates unter Berücksichtigung der engen Fristsetzung durch das Eisenbahnbundesamt ist daher notwendig.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2700/2014

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Christian Kociok / 61 / 6121

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

neue bahnstadt opladen – Plangenehmigungsverfahren Bauvorhaben „MOF 2 – Bf Opladen“

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Stellungnahmen im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren ist laufendes Geschäft der Verwaltung.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

s. o.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. o.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

-

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Um die durch das Eisenbahnbundesamt gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 09.06.2014 nicht zu verletzen, ist eine Dringlichkeitsentscheidung notwendig.