Betreff
Verzicht auf eine Vorberatung in den Fachausschüssen in Bezirksangelegenheiten
Vorlage
2014/0028
Aktenzeichen
011-10-07-wb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Bei den in der Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen liegenden Angelegenheiten gemäß § 10 der Hauptsatzung wird auf eine Vorberatung in den Fachausschüssen gemäß § 10 Absatz 2 der Hauptsatzung verzichtet.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Da Bezirksvertretungen keine Fachausschüsse bilden dürfen, haben die Bezirksvertretungen zu Beginn der letzten Ratsperiode durch Einzelbeschlüsse festgelegt, dass die Fachausschüsse des Rates zu bestimmten Angelegenheiten, in denen den Bezirksvertretungen die Entscheidungskompetenz gemäß § 10 der Hauptsatzung zusteht, gehört werden sollen.

 

Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Ausschüsse diese Vorberatungsmöglichkeit oft nicht wahrgenommen haben, sondern die entsprechenden Anträge und Vorlagen an die entsprechende Bezirksvertretung zur unmittelbaren Entscheidung verwiesen haben.

Daher soll auf eine Vorberatung der Fachausschüsse in Bezirksangelegenheiten nach § 10 der Hauptsatzung verzichtet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Rat eine solche Vorberatung von Bezirksangelegenheiten in den Fachausschüssen rechtlich nicht erzwingen kann.