Beschlussentwurf:
Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss wählt folgende Mitglieder in den Unterausschuss Jugendhilfeplanung:
1. ………………………………………………………….
2. ………………………………………………………….
3. ………………………………………………………….
4. ………………………………………………………….
5. ………………………………………………………….
gezeichnet:
In Vertretung
Adomat
Begründung:
Jugendhilfeplanung ist nach § 79 Abs. 1 SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfegesetz) Pflichtaufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz.
Um diese Pflichtaufgabe in angemessener Weise erfüllen zu können, hat
der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 24.09.1993 eine Konzeption zur
Jugendhilfeplanung in Leverkusen beschlossen sowie einen Unterausschuss
Jugendhilfeplanung gebildet und Arbeitsgemeinschaften zur Jugendhilfeplanung
auf der Grundlage des § 78 des SGB VIII eingerichtet.
Nach § 6 der Satzung des Jugendamtes der Stadt Leverkusen kann der
Jugendhilfeausschuss beratende Unterausschüsse bilden. Der Unterausschuss
Jugendhilfeplanung wurde eingerichtet zur gezielten Vorbereitung der fachlichen
Entscheidungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung und zur Erleichterung der
kooperierenden Zusammenarbeit von Jugendhilfeausschuss und Verwaltung.
Dem Unterausschuss gehören an: 5 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
sowie die Leiterin des Fachbereichs Kinder und Jugend und die Leiterin des
Frauenbüros. Die Geschäftsführung wird durch die Stabsstelle Jugendhilfeplanung
im Fachbereich Kinder und Jugend wahrgenommen.
Die Verwaltung ist der Auffassung, die Arbeit des Unterausschusses
fortzusetzen. Für diese Sitzungsperiode des Rates soll daher der Unterausschuss
Jugendhilfeplanung entsprechend des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses (13.
TA) vom 24.09.1993 wieder besetzt werden. Dazu sind 5 Mitglieder des neu
gewählten Kinder- und Jugendhilfeausschusses zu benennen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0066
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Nieder, FB 51, 5104
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)