Beschlussentwurf:
1.
Dem vorgelegten Konzept zur Neuausrichtung der
Geschwindigkeitsüberwachung im Stadtgebiet von Leverkusen wird zugestimmt.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, die in der
Begründung unter Ziffer 4.1 lit. a) genannten Standorte zur stationären
Radarüberwachung zu erhalten und unter Einbeziehung eines externen Anbieters zu
betreiben.
3.
Der Anschaffung eines zusätzlichen Radarwagens mit
doppelter Messtechnik (Front- und Heckmessung) wird zugestimmt.
4.
Dem in Ziff. 5.2 der Begründung beschriebenen
Personalmehrbedarf für die Geschwindigkeitsüberwachung wird zugestimmt.
gezeichnet:
In Vertretung
Stein
(gleichzeitig i. V. des Oberbürgermeisters)
(gleichzeitig i.V. des Beigeordneten für Dez. III)
Begründung:
1.
Historie
Mitte der 90er Jahre wurden in Leverkusen die
ersten stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen (sog. Starenkästen)
aufgestellt. Diese Messanlagen funktionieren mit in die Fahrbahn eingelassenen Piezosensoren, die
Kamera wird mit einem sog. Nass-Film betrieben.
Zunächst wurden 10 stationäre Anlagen
errichtet, die mit 2 wechselweise einsetzbaren Kameras bestückt waren. In den
Folgejahren wurden insgesamt weitere 7 stationäre Anlagen errichtet sowie eine
zusätzliche Kamera angeschafft, so dass zwischenzeitlich 17 Anlagen für 3
Kameras im Stadtgebiet vorhanden waren.
.
Allerdings wurden durch Sabotage bzw.
Diebstähle 2 stationäre Anlagen entwendet, wobei sich in einer Anlage auch eine
Kamera befunden hat. Diese wurden bislang nicht ersetzt. 1 Kontrolleinrichtung
(in Höhe von Schloss Morsbroich) wurde vor einigen Jahren abgebaut.
1999/2000 wurden diese stationären
Überwachungsanlagen um eine mobile Messstelle (Radarwagen) ebenfalls mit
Nassfilm-Technik erweitert. Das ursprünglich hierzu genutzte Fahrzeug wurde
zwischenzeitlich gegen ein neues Fahrzeug ausgetauscht, um so die regelmäßige
Einsatzbereitschaft zu sichern.
Mit der eingesetzten Kamera- und Film-Technik
konnte den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger nach Radarüberwachung nur
eingeschränkt nachgekommen werden. In Kurven oder bei räumlich eingeschränkten
Aufstellverhältnissen konnte der Radarwagen nicht eingesetzt werden. Daher
wurde im Jahr 2012 hierfür eine neue Kamera mit digitaler Messtechnik (keine
Nass-Filme) der Fa. Leivtec für diese besonderen Einsatzmöglichkeiten
angeschafft.
2. Istzustand
Aktuell sind 14 stationäre Messstandorte mit
2 Kameras bestückt sowie 2 mobile Messeinrichtungen im Einsatz.
Die digitale Messeinheit der Fa. Leivtec
sollte ursprünglich ergänzend im vorhandenen Radarwagen mitgeführt und an
bestimmten Stellen zusätzlich eingesetzt werden. In der Praxis hat sich dies
aber als nicht zweckmäßig erwiesen, weil sich dadurch die Rüstzeiten für den
Radarwageneinsatz erheblich erhöht haben. Darunter litt die Effizienz des Radarwagens
bei den Einsätzen.
In der Folge wurde eine Lagerbox für die
digitale Kamera in ein anderes, 13 Jahre altes Fahrzeug des Fachbereichs 36
eingebaut, so dass die neue Kamera mittels dieses Fahrzeugs vorübergehend
genutzt werden kann. Dieses Fahrzeug wurde einer Gruppe von Ermittlerinnen zur
Überwachung des ruhenden Verkehrs mit Sonderaufgaben unter Aufstockung der
wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 48,75 Stunden zur
Geschwindigkeitsüberwachung zugeordnet. Diese Mitarbeiterinnen führen neben ihrer
Ermittlertätigkeit im Ruhenden Verkehr, für die sie ohnehin Fahrzeuge
benötigen, je nach Dienstplan auch Geschwindigkeitsüberwachungen durch
(kombinierter Einsatz). Diese Maßnahme hat sich grundsätzlich als effizient
erwiesen, weil auf diese Weise schwerpunktmäßig Akzente in der täglichen Arbeit
gesetzt werden können. Da das derzeit verwendete Fahrzeug sehr störanfällig
ist, wird es im 2. Halbjahr 2014 durch ein neues Fahrzeug ersetzt.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass
aufgrund der eingesetzten Nass-Film-Technik etwa 40 % der gefertigten Fotos
nicht verwertbar sind. Dies ist darin begründet, dass es nur noch einen
Hersteller für derartige Nass-Filme gibt, wobei diese Filme für Gelblichtblitze
produziert werden. Die in Leverkusen eingesetzten Kameras funktionieren jedoch
nur mit einem Rotlichtblitz, so dass die Bildqualität nicht optimal ist. Hinzu
kommt, dass die Entwicklung der Filme bei der Stadt Wuppertal durchgeführt
wird, weil es nahezu keine Entwicklungsmöglichkeiten bei Fremdfirmen, zumindest
in der näheren Umgebung der Stadt Leverkusen hierfür gibt. Die
Entwicklungstechnik in Wuppertal ist nicht optimal für die hier genutzte
Film/Blitz-Kombination so dass dies zu einem weiteren Qualitätsverlust der
Fotos führt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass
die für die Auswertung dieser Filme notwendige Filmbühne zwar noch
betriebsfähig ist, ein Ersatz aber auf dem Markt nicht mehr vorhanden ist. D.
h., ab dem Zeitpunkt, in dem die Filmbühne einen Defekt aufweist, ist sie nicht
mehr reparabel und damit nicht mehr einsetzbar. Die Auswertung der dann
vorliegenden Filme wäre nicht mehr möglich. Eine effektive Ahndung der
Verkehrsverstöße wäre damit nicht mehr sicher gestellt.
Daher wurde zwischenzeitlich die vorhandene
mobile, mit Nassfilmtechnik betriebene Kamera im Radarwagen auf digitale
Technik (Fotografie) umgerüstet.
Während mit Inbetriebnahme des ersten
Radarwagens ca. 120 Standorte für die mobile Messung vorhanden waren, sind es
heute bereits 256 Messpunkte mit steigender Tendenz. Dies liegt insbesondere
darin begründet, dass die Wünsche nach Geschwindigkeitskontrollen in der
Bevölkerung aber auch in den politischen Gremien stetig zugenommen haben. Mit
der Einrichtung dieser zusätzlichen Messstellen wurde also dem Wunsch der
Bürger sowie der Politik nach einer effizienten Geschwindigkeitskontrolle zur
Verbesserung der Verkehrssicherheit nachgekommen.
3.
Rechtliche
Rahmenbedingungen
Die Kreise und kreisfreien Städte sind nach § 48 Abs. 2
Ordnungsbehörden-Gesetz (OBG) ermächtigt, im eigenen Hoheitsgebiet an
Gefahrenstellen die Missachtung von Geschwindigkeitsüberschreitungen mittels
technischer Einrichtungen zu überwachen.
Die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
regeln die Details zur Geschwindigkeitsüberwachung. Früher war der Begriff der
Gefahrenstelle eng umgrenzt und überwiegend beschränkt auf Örtlichkeiten vor
schützenswerten Einrichtungen (z.B. Schulen, Altenheime, Kindergärten,
Krankenhäuser etc.). Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat mit
Erlass vom 15.07.13 die Grundsatzrichtlinien der Verkehrsüberwachung neu und
nunmehr weiter gefasst und gleichzeitig mitgeteilt, dass die geänderten
Verwaltungsvorschriften zu § 48 Abs. 2 OBG am 15.07.13 in Kraft getreten sind.
Der Tenor der Verwaltungsvorschriften ist, schwache Verkehrsteilnehmer zu
schützen bzw. generell Unfallgefahren zu minimieren.
Grundlage für diesen Erlass war die
Erkenntnis, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen nach wie vor die
Hauptunfallursache in Deutschland darstellen. Die Höhe der
Geschwindigkeitsüberschreitung ist dabei maßgeblich für die damit verbundenen
Folgeschäden. Durch die bisherigen polizeilichen und
straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen ist es in den zurückliegenden Jahren
gelungen, die Anzahl tödlicher Unfälle in NRW zu reduzieren. Dies zeigt, wie
wichtig eine möglichst flächendeckende Geschwindigkeitsüberwachung ist, um eine
weitere Reduzierung der geschwindigkeitsbedingten Unfälle und deren Folgen zu
erreichen. Daher wurde im Kern mit den neuen Verwaltungsvorschriften zu § 48
Abs. 2 OBG der Begriff der Gefahrenstelle neu gefasst bzw. konkretisiert, um
insbesondere den Kommunen einen größeren Handlungsspielraum einzuräumen.
Gefahrenstellen sind nunmehr
Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte
Unfallgefahr angenommen werden muss.
Dies kann insbesondere
1.
an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und
Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und
Radfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen, wie Kindern,
hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden,
2.
in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und
ähnlichen straßenbaulichen Engpässen
oder
3.
wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen
eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden,
in Betracht kommen.
Daneben sind weiterhin
Geschwindigkeitsüberwachungen zum Lärmschutz oder der Luftreinhalteplanung
möglich.
Die Formulierung in Ziff. 1 sieht im
Wesentlichen die bereits bekannten Regelungen aus der Vergangenheit vor.
Allerdings ist es jetzt z.B. möglich, nicht nur unmittelbar vor der Schule eine
Geschwindigkeitsüberwachung vorzunehmen, sondern auch beispielsweise auf stark
frequentierten Schulwegen. Auch Bereiche, in denen verstärkt Radverkehr
stattfindet, könnten durch Radarüberwachung gesichert werden.
Ziff. 2 regelt die
Geschwindigkeitsüberwachung in unmittelbarer Nähe von Baustellen oder ähnlichen
straßenbaulichen Engpässen. Dadurch wird beispielsweise die Überwachung auf der
Rheinbrücke der BAB A 1 möglich, weil dort ein entsprechender
baustellenähnlicher Engpass eingerichtet werden musste, um das Brückenbauwerk
zu schützen und die Arbeiten im Brückenhohlkörper zu ermöglichen. Darüber
hinaus ist aber auch eine Geschwindigkeitsüberwachung in Baustellenbereichen
grundsätzlich möglich, weil sich in diesen Bereichen meist verengte
Fahrstreifen befinden und einerseits Bauarbeiter sehr dicht am fließenden
Verkehr arbeiten, andererseits aber auch der Fahrzeugverkehr durch die engen
Fahrspuren unfallgefährdet ist.
Ziff. 3 räumt die Möglichkeit ein, an Stellen
mit einer hohen Geschwindigkeitsüberschreitungsquote ebenfalls
Geschwindigkeitsüberwachungen vorzunehmen. Anlässlich einer
Informationsveranstaltung des Innenministeriums, der Bezirksregierung Köln
sowie der Polizei Köln/Leverkusen wurde diese Problematik intensiv besprochen.
Einigkeit bestand darin, dass eine Gefahrenstelle grundsätzlich dann anzunehmen
ist, wenn mehr als 20 % der Verkehrsteilnehmer die vorgeschriebene zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschreiten.
Die Messstellen sind öffentlich (in den
Medien) bekannt zu geben, um eine entsprechende Transparenz sicherzustellen.
4. Vorgesehene Maßnahmen des Fachbereichs
Straßenverkehr zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten
Da die neuen Verwaltungsvorschriften deutlich
über den bisherigen Rahmen hinausgehen, können die vorhandenen mobilen
Messpunkte zunächst beibehalten werden, weil sie sich ausschließlich auf
Gefahrenstellen im engeren Sinne entsprechend den Ausführungen zu Pkt. 3, Ziff.
1 stützen. Hier ist aber eine sukzessive Überprüfung im Hinblick auf die
zukünftige Begründbarkeit vorhandener Gefahrenstellen vorgesehen.
Die vorhandenen ortsfesten Messeinrichtungen
(sog. Starenkästen) wurden auf ihre Rechtmäßigkeit bereits überprüft. Die zum
Weiterbetrieb vorgesehenen fünf Standorte können zum Schutz von schwächeren
Verkehrsteilnehmern oder aufgrund einer relativ hohen Übertretungsquote
rechtmäßig betrieben werden.
Die Verwaltung verfügt über drei sog.
Seitenradargeräte, die es ermöglichen, unabhängig von Ahndungsmaßnahmen in
einem bestimmten Straßenbereich die Verkehrsbelastung und die damit
verbundenen, gefahrenen Geschwindigkeiten zu erfassen. Mit diesen Geräten
sollen zunächst solche Streckenabschnitte kontrolliert werden, auf denen
aufgrund von Bürgerbeschwerden bzw. eigener Erkenntnisse bzw. Beobachtungen
eine überhöhte Geschwindigkeit mit entsprechendem Umfang (mind. 20 %) vermutet
wird.
Sollten die Messergebnisse dies bestätigen,
kann dort nach der Verwaltungsvorschrift zu § 48 Abs. 2, Ziff. 3 OBG eine
Messstelle eingerichtet werden, so dass im entsprechenden Straßenabschnitt nach
einer Messstelle gesucht wird. Für diese neue Messstelle wird eine
Einsatzstellendienstanweisung gefertigt und das Einvernehmen mit der Polizei
hergestellt. Danach könnte an dieser Stelle eine Radarüberwachung mit mobiler
Einrichtung vorgenommen werden.
Mit dieser Überprüfung wurde bereits
begonnen. Es konnten zwischenzeitlich 12 neue Messstellen eingerichtet werden.
19 weitere Standorte werden aufgrund der vorliegenden Beschwerden bzw. eigener
Erkenntnisse der Verwaltung aktuell noch geprüft (s. Anlage 1). Es ist davon auszugehen,
dass sich aufgrund dieser Überprüfungen die Anzahl der bereits heute
vorhandenen Messstellen deutlich erhöht.
Es ist beabsichtigt, halbjährlich
Veränderungen bei den vorhandenen Messstellen über z.d.A.-Rat zu kommunizieren.
4.1. Ausweitung der
Geschwindigkeitsüberwachung
Bereits heute ist es schwierig, eine
angemessene Messintensität zu realisieren, um das Geschwindigkeitsniveau im
Stadtgebiet insgesamt spürbar abzusenken, weil die vorhandenen Messgeräte
hierfür nicht ausreichen. Durch weitere neue Messstellen ist dies umso
schwieriger zu realisieren. Das Ziel einer flächendeckenden Senkung des
Geschwindigkeitsniveaus, das das Innenministerium NRW mit dem neuerlichen
Erlass verfolgt, kann mit der vorhandenen Messausstattung weder in personeller
noch in technischer Hinsicht erreicht werden. Eine Ausweitung der
Geschwindigkeitsüberwachung ist daher dringend erforderlich:
a) Ortsfeste Messeinrichtungen
Ortsfeste Messeinrichtungen entfalten
lediglich in unmittelbarer Nähe eine geschwindigkeitssenkende Wirkung. Sie sind
zudem bekannt und erzielen somit letztlich hierdurch ihre Wirkung. Ein Verzicht
auf diese Einrichtungen könnte andererseits aber auch zu einem deutlichen
Anstieg der Fahrgeschwindigkeiten in diesen Bereichen führen.
Eine Überprüfung der vorhandenen Messstellen
hat ergeben, dass folgende fünf Messstellen aufgrund der aktuellen
Geschwindigkeitsverstöße einen Weiterbetrieb rechtfertigen, wobei die
notwendigen gesetzlichen Kriterien ebenfalls erfüllt sind:
-
Friedrich-Ebert-Straße, Bayerwerk, FR stadteinwärts
-
Europaring, Höhe Windhorststraße 53, FR Opladen
-
Burscheider Straße 436, FR Opladen
-
Bensberger Straße Höhe Haus-Nr. 84, FR
stadteinwärts
-
Gustav-Heinemann-Straße, Höhe „Helenenstraße“, FR
stadteinwärts
Die anderen Messanlagen können sukzessive
abgebaut werden.
Die Reduzierung der Messstandorte hält die
jährlich anfallenden Eichungen der Messstellen auf niedrigerem Kostenniveau.
Die vorhandene Nass-Film-Kamera müsste
allerdings zur Sicherstellung einer konsequenten Ahndung festgestellter
Geschwindigkeitsverstöße sowie zur Sicherstellung entsprechender Einnahmen auf
digitale Technik umgerüstet werden. Auf die hierzu unter Ziff. 2 dargestellten
Probleme mit der Nassfilmtechnik wird verwiesen.
Die Kosten für die Umrüstung auf digitale
Technik betragen voraussichtlich ca. 20.000 € je Kamera. Für den Weiterbetrieb
sind zusätzliche Kosten für die Eichung, Material, Sabotage und Instandhaltung
von durchschnittlich 2.500 € je Messeinrichtung zu kalkulieren, wobei die
Kostenhöhe sehr stark in Abhängigkeit zum Umfang von Sabotagen steht.
Um diesem Kostenrisiko zu begegnen, ist
vorgesehen, die o.g. Anlagen durch einen externen Anbieter zu betreiben. Die
fünf Anlagen würden dann durch neue Messeinrichtungen mit aktueller digitaler
Technik ersetzt und 24 Stunden täglich betrieben.
Die Aufstellung der Anlagen sowie die
Auswertung und Bearbeitung der Fotos erfolgt dann durch den Betreiber. Hierfür
wäre ein fallbezogenes Entgelt von ca. 6,50 € je verwertbarem Foto zu zahlen,
mit dem sämtliche Kosten abgegolten werden. Dafür müsste aber keine Investition
seitens der Verwaltung erfolgen. Auch Folgekosten würden entfallen, weil die
neue Messtechnik ohne Sensorik in der Fahrbahn betrieben werden könnte und alle
anfallenden Kosten durch die Zahlung des fallbezogenen Entgelts beglichen
werden.
Die (hoheitliche) Entscheidung über die
Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten obliegt weiterhin der Verwaltung. Die Fotos
würden erst nach Prüfung durch die Verwaltung in das Buß- und
Verwarngeldverfahren eingestellt. Durch eine vertragliche Regelung trägt der
Betreiber das Kostenrisiko für Eichung, Reparatur und Instandsetzung, die
Verwaltung geht das Risiko ein, bei einer evtl. hohen Anzahl an Verstößen für
die externe Bilderfassung höhere Kosten als durch den Erwerb der Anlagen und
den Einsatz von eigenem Personal zu haben.
b) mobile Messeinrichtungen
Zwischenzeitlich wurde zur Verbesserung der
Bildqualität und Sicherstellung von Überwachungsmaßnahmen zur Hebung der
Verkehrssicherheit der vorhandene „Radarwagen“ im Zuge einer notwendig
gewordenen Reparatur gleichzeitig auf digitale Technik umgerüstet. Mit diesem
Fahrzeug sind Messungen aus dem Heckfenster sowohl auf ein- als auch auf
zweispurigen Straßen in einer Fahrtrichtung möglich.
Das aktuell genutzte Fahrzeug für die in 2012
angeschaffte Geschwindigkeitsmessanlage (Fa.Leivtec) ist sehr störanfällig, so
dass zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit bereits mit Aufstellung des
Haushalts 2014 ein neues Fahrzeug zur Anschaffung vorgesehen war. Mittel sind
im Haushalt hierfür eingestellt. Die Beschaffung ist im 2. Halbjahr 2014
vorgesehen.
Darüber hinaus soll ebenfalls im 2. Halbjahr 2014
ein weiteres Fahrzeug angeschafft werden, das über eine digitale Front- und
Heckmesseinrichtung verfügt. Diese Technik ermöglicht es, mit einem Fahrzeug
beide Fahrtrichtungen auf Straßen mit nur einer Fahrbahn je Fahrtrichtung zu
überwachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frontkamera nach den
Erkenntnissen in einem Probebetrieb zusätzlich etwa das 1,5- bis 2-fache der
Fotos aus der Heckkamera erzielt. Ggfs. kommt auch der Erwerb eines
Jahreswagens mit bereits eingebauter max. 1 Jahr alter Messeinrichtung in
Betracht, sofern dieser die technischen Anforderungen nach entsprechender Um-
bzw. Nachrüstung erfüllt. Da die notwendigen Mittel für die Anschaffung im
Haushalt 2014 zur Verfügung stehen, kann die Beschaffung zeitnah eingeleitet
werden.
Mit dieser Vorgehensweise würde der
Verwaltung für alle Messnotwendigkeiten ein Fahrzeug mit entsprechender Technik
zur Verfügung stehen. Zudem würde der zu erwartenden Ausweitung der
Messstandorte aufgrund der geänderten, aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen
begegnet werden können, ohne die Messintensität grds. deutlich zu reduzieren.
Die vorhandene Technik kann bislang nur eingeschränkt genutzt werden,
weil die zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten einen umfangreicheren
Einsatz nicht zulassen.
Es wird eine tägliche Einsatzzeit montags bis freitags von 7 Uhr bis 20
Uhr (in Ausnahmefällen auch bis 22 Uhr) sowie samstags und sonntags
bedarfsorientiert an insgesamt 15 Stunden angestrebt und für notwendig
erachtet. Damit würden die Messeinrichtungen jeweils an insgesamt 80 Stunden
(Leivtec-Kamera: 78 Stunden) in der Woche betrieben. Mit den vorhandenen
personellen Ressourcen ist dies nicht möglich, so dass zusätzliches Personal
beschäftigt werden muss.
Ob über das vorhandene Personal zur Bearbeitung von Fotos oder für die
Bearbeitung von Buß- und Verwarngeldverfahren hinaus weiteres Personal benötigt
wird, kann angesichts der ungewissen Fallzahlentwicklung sowohl im
innerstädtischen Bereich als auch im Bereich der BAB A 1 derzeit nicht
abschließend bewertet werden. Daher soll hierfür zunächst einmal die
Entwicklung beobachtet werden und – sofern tatsächlich erforderlich – zu einem
späteren Zeitpunkt zusätzliches Personal eingesetzt werden.
4.2.
Kooperation mit
der Polizei
Am 05.02.14 fand mit Vertretern der Polizei Köln/Leverkusen eine Besprechung
statt, in der zum einen die rechtlichen Rahmenbedingungen zur
Geschwindigkeitsüberwachung mit dem Ziel einer einheitlichen Wertung der neuen
Verwaltungsvorschriften besprochen wurden, zum anderen aber auch eine zukünftig
enger als bislang ausgerichtete Kooperation erörtert wurde.
Die seitens der Verwaltung mit den vorhandenen Seitenradargeräten
ermittelten Geschwindigkeitsprofile werden der Polizei für eigene
Geschwindigkeitskontrollen zur Verfügung gestellt. Die Polizei wird die seitens
der Verwaltung vorgesehenen Geschwindigkeitsüberprüfungen bei der Festlegung
der eigenen Messstandorte berücksichtigen, um eine zeitnahe Doppelbelegung von
Standorten möglichst zu vermeiden.
Darüber hinaus erfolgt auch ein Austausch von Schriftverkehr bei
Beschwerden, sofern sie durch Bürger gemutmaßte
Geschwindigkeitsüberschreitungen zum Inhalt haben, damit eine doppelte
Sachverhaltsprüfung verhindert werden kann, Vielfach werden Beschwerden
gleichen Inhalts sowohl bei der Polizei als auch in der Verwaltung eingehen.
5.
Finanzielle
Auswirkungen
5.1.
Sachkosten
5.1.1. Stationäre Geschwindigkeitsüberwachung:
Für die zu
erwartenden ca. 23.000 Fotos ist mit einem fallbezogenen Entgelt von ca.
150.000 € zu rechnen.
5.1.2. Mobile Geschwindigkeitsüberwachung:
Das zusätzlich
noch zu beschaffende Fahrzeug mit doppelter Messeinrichtung wird zwischen
110.000 € (gebraucht) und 140.000 € (neu) kosten. Darüber hinaus sind ca. 5.000
€ für die Fahrzeugunterhaltung und ca. 18.000 € für die Errichtung einer Garage
zur sicheren Unterbringung dieses Fahrzeugs und zur Ladung der Kamera-Akkus
über Nacht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus
sollte auch das Fahrzeug für die Messanlage der Fa. Leivtec zur Erhöhung der
Einsatzzeiten vor Ort zukünftig in einer Garage untergestellt werden, in der
die Akkus der Kamera über Nacht geladen werden können. Auch hierfür wären ca.
18.000 € an Kosten zu veranschlagen.
5.2.
Personalkosten /
Personalbedarf
Durch die Umsetzung der Konzeption ergibt
sich für den Betrieb der „Radarwagen“ im dargestellten zeitlichen Umfang und
unter Berücksichtigung bereits vorhandener Mitarbeiterinnen ein personeller Mehrbedarf von insgesamt 3,75
VZ-Stellen, was zusätzliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 167.250 € verursachen
wird.
Bei Ausweitung der
Radarüberwachung steigt ebenfalls der Planungs- und Koordinierungsaufwand für
den Einsatz der Fahrzeuge. Hierzu ist ein Mehrbedarf von 0,25 VZ-Stellen im
Innendienst erforderlich. Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 11.150 €.
Zusätzlich zu dem Mehrbedarf für
die Besetzung der Radarwagen und der Koordinierung im Innendienst wird auch für
die Bilderfassung (Fachbereich Straßenverkehr) und die Bearbeitung der Buß- und
Verwarngelder (Fachbereich Recht und Ordnung) Personal benötigt. Angesichts der
aktuell noch offenen Entwicklung bezüglich der zu erfassenden und zu
bearbeitenden Vorgänge aus der Geschwindigkeitsüberwachung auf der BAB A 1 soll
dieser Bedarf jedoch zunächst mit den vorhandenen Kräften aufgefangen werden.
5.3.
Einnahmeveränderungen
Die mit den vorgesehenen Maßnahmen
verbundenen Einnahmeveränderungen sind aufgrund der ungewissen
Fallzahlentwicklung schwer zu kalkulieren. Es ist aber davon auszugehen, dass
bei einer durchschnittlichen Einnahme je verwertbarem Foto von 23 € die
dargestellten Ausgaben von ca. 515.000 € gedeckt werden.
6. Fazit:
Zusammenfassend dargestellt umfasst die
Neuausrichtung der Radarüberwachung im Stadtgebiet eine
-
Erhöhung der Verkehrssicherheit durch zusätzliche
Messeinrichtungen und dadurch Absenkung des Geschwindigkeitsniveaus
-
reduzierte Überwachung mit stationären Anlagen
-
Ausweitung der mobilen Überwachung auf insgesamt 3
Fahrzeuge
-
eine deutliche gesteigerte Flexibilität durch die
unterschiedlichen Einsatzgebiete der mobilen Geräte
-
Umrüstung bzw. Austausch der veralteten Technik auf
moderne digitale Technik
Anlage 1 – neue
Messstellen
1.
Aufgrund der
geänderten Verwaltungsvorschriften zu § 48 Abs. 2 OBG wurden bereits folgende
neuen Messstellen zur mobilen Geschwindigkeitsüberwachung eingerichtet:
Leipziger
Straße in Höhe Haus Nr. 11, FR Karl-Krekeler-Straße (30 km/h)
Leipziger
Straße in Höhe Haus Nr. 11, FR Manforter
Straße (30 km/h)
Leipziger
Straße geg. Haus Nr. 19 , FR Rostocker Straße (30 km/h)
Leipziger
Straße geg. Haus Nr. 17 , FR Manforter Straße (30 km/h)
Alkenrather Straße geg. Nettoparkplatz, FR
Wilhelm-Leuschner-Straße (30 km/h)
Weiherfeld
geg. Haus Nr. 12-28, FR Karl-König-Straße (7 km/h)
Weiherfeld
geg. Haus-Nr. 38- 42, FR Bruchhauser Straße (7 km/h)
Carl-Leverkus-Straße
in Höhe Haus Nr. 24-36, FR Kaiserstraße (30 km/h)
Hitdorfer
Straße in Höhe Haus Nr. 8, FR Auf der Grieße (30 km/h)
Hitdorfer
Straße in Höhe Haus Nr. 8, FR An der Dingbank (30 km/h)
Langenfelder
Straße geg. Haus Nr. 71-77b, FR Hitdorfer
Straße (30 km/h)
Dhünnstraße
Nähe Kindergarten, FR Kaiserplatz (7 km/h)
2.
Folgende Stellen
werden aktuell von der Verwaltung geprüft:
Willy-Brandt-Ring zw. Audizentrum und Heymannstr,
FR Schlebusch (50km/h)
Willy-Brandt-Ring zw. Audizentrum und Heymannstr.,
FR Wiesdorf (50km/h)
Pappelweg,
FR Buchenweg (30 km/h)
Pappelweg,
FR Robert-Blum-Straße (30 km/h)
Am
Steinberg in Höhe Haus Nr.28, FR Steinbücheler Straße (30 km/h)
Elsa-Brändström-Straße,
FR Bismarckstraße (7 km/h)
Elsa-Brändström-Straße,
FR Kleingartenanlage (7 km/h)
Nobelstraße
in Höhe 83, FR Neulandpark (30 km/h)
Elbestraße
in Höhe 70, FR Peenestraße (30 km/h)
Elbestraße
in Höhe 70, FR Solinger Straße(30 km/h)
Herzogstraße
in Höhe 19-27, FR Kanalstraße (30 km/h)
Krummer
Weg, FR Lützenkirchener Straße (50 km/h)
Krummer
Weg, FR Berliner Straße (50 km/h)
Wiehbachtal,
FR Lützenkirchen ( 50 km/h)
Wiehbachtal,
FR Burscheid ( 50 km/h)
Zum
Claashäuschen, FR Burscheider Straße (30 km/h)
Zum
Claashäuschen, FR Gaststätte Claashäuschen (30 km/h)
Steinbücheler
Straße, FR Steinbüchel (50 km/h)
Steinbücheler
Straße, FR Schlebusch (50 km/h)
Anmerkung:
FR =
Fahrtrichtung
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0073
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Laufs, FB 36, Tel. 3600
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Neuausrichtung der Geschwindigkeitsüberwachung im Stadtgebiet von Leverkusen unter Ausweitung der mobilen Überwachung bei gleichzeitiger Reduzierung der stationären Überwachung
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Zur Umsetzung der in der Vorlage aufgeführten Maßnahmen stehen im Haushaltsjahr 2014 Mittel in Höhe von
insg. 153.000 € für folgende Maßnahmen zur Verfügung.
1.
Ziffer 4.1, b) – mobile Messeinrichtungen
Ersatzfahrzeug für das bisher genutzte Radarfahrzeug:
Finanzstelle |
Finanzposition |
Bezeichnung |
Ansatz
2014 |
36000230021002 |
782600 |
Anschaffung
Kfz |
25.000
€ |
Anschaffung eines weiteren Fahrzeuges im 2.
Halbjahr 2015:
Finanzstelle |
Finanzposition |
Bezeichnung |
Ansatz
2014 |
36000230021007 |
782600 |
Umrüstung
von Radarkameras auf digitale Technik incl. Anschaffung eines Fahrzeugs |
128.000
€ |
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Im Haushalt 2015 werden zusätzliche Mittel in Höhe von 369.400 € eingeplant:
1.
Ziffer 4.1, a) – Ortsfeste Messeinrichtungen
Fallbezogenes Entgelt für die zu erwartenden
Fotos:
IA |
Sachkonto |
Bezeichnung |
Ansatz
2015 |
Mehr |
Neuer
Ansatz 2015 |
360002300203 |
526100 |
Aufwand
Dienstleistung |
10.000
€ |
150.000 € |
160.000
€ |
2.
Ziffer 5.1.2 – Mobile Geschwindigkeitsüberwachung
Kosten für die Fahrzeugunterhaltung (insg. 5.000 €):
Kostenstelle |
Sachkonto |
Bezeichnung |
Ansatz
2015 |
Mehr |
Neuer
Ansatz 2015 |
361900 |
523400 |
Unterhaltung
KFZ |
25.000
€ |
3.000 € |
28.000
€ |
361900 |
523410 |
Tanken
KFZ |
12.000
€ |
1.100 € |
13.100
€ |
361900 |
544200 |
Versicherung
Kfz |
4.200 € |
900 € |
5.100 € |
3.
Kosten
für die Garagen:
Finanzstelle |
Finanz- position |
Bezeichnung |
Ansatz
2015 |
Mehr |
Neuer Ansatz 2015 |
65000170012006 |
783100 |
Betriebs- und Geschäftsausstattung im Rahmen von
Baumaßnahmen |
150.000
€ |
36.000 € |
186.000
€ |
4. Ziffer 5.2 –
Personalkosten
178.400 € für zusätzlichen
Personalkosten (Haushalt FB 11)
Den Ausgaben in Höhe von insg. 369.400 € stehen zu erwartende Mehreinnahmen in Höhe von 515.000 € gegenüber, die wie folgt veranschlagt werden:
Ziffer 5.3 – Einnahmeveränderungen
Die Einnahmen werden im FB 30 verbucht. Der dortige Ansatz wird wie folgt erhöht:
IA |
Sachkonto |
Bezeichnung |
Ansatz
2015 |
Mehr |
Neuer
Ansatz 2015 |
300002100105 |
452100 |
Einnahmen
aus Verwarn- und Bußgeldern |
1.300.000
€ |
515.000 € |
1.815.000
€ |
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Die unter B), Ziffer 1, 2 und 4 dargestellten laufenden Kosten werden auch in den Folgejahren anfallen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)