Beschlussentwurf:
Die Einsprüche der Herren M. Schmidt und B. Rees für die Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Rates vom 25.05.2014 werden als unbeachtlich zurückgewiesen, da vom Kommunalwahlausschuss am 02.06.2014 kein unrichtiges Wahlergebnis festgestellt wurde und die angegebenen Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl bzw. die Behauptung der Nichtwählbarkeit eines Bewerbers nicht begründet wurden.
Gem. dem Text der Begründung ist der Antrag auf Ausschluss
des Mitglieds
Uwe Bastian nach § 40 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz unbegründet.
gezeichnet:
In
Vertretung
Buchhorn Märtens
Begründung:
Vorbemerkung
Die neu
gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten
Wahlprüfungsausschuss
unverzüglich über eventuelle Einsprüche bzw. auch ohne das Einsprüche
eingegangen wären, über die Gültigkeit der Wahl des Rates von Amts wegen
entsprechend § 40 Abs. 1 Buchstaben a-d Kommunalwahlgesetz (KWahlG) zu
beschließen.
Für
Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG
- den Wahlberechtigten,
- den an der Wahl des Rates teilnehmenden
Wahlvorschlagsträgern,
- sowie der Aufsichtsbehörde
eine Frist
von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.
Die
Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 06.06.2014 im Amtsblatt der Stadt
Leverkusen. Damit mussten Einsprüche gegen die Wahlen des Rates unter
Berücksichtigung der Fristenregelungen in § 188 BGB und § 31 VwVfG in der Zeit
vom 07.06.2014 bis zum 07.07.2014 vorgetragen werden.
Innerhalb
dieser Frist gingen für die Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘
je ein Einspruch von Herrn M. Schmidt und Herrn B. Rees ein.
Es bleibt
unklar, ob diese als Einsprüche von 2 Wahlberechtigten oder die eines
Wahlberechtigten und der Leitung einer an der Wahl beteiligten Wählergruppe zu
werten sind. Eine Einspruchsberechtigung ist jedoch in beiden Fällen
anzunehmen.
Der Einspruchsführer M. Schmidt schließt sich den Ausführungen des
Herrn B. Rees inhaltlich voll an. Deshalb wird zunächst zu diesem
(als Einwendung bezeichneten) Einspruch Stellung genommen.
Einwendungen von Herrn B. Rees
Grundsätzliches
Herr B. Rees
beanstandet in erster Linie eine Entscheidung des Kommunalwahlausschusses
anlässlich der Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Rates am 02.06.2014.
Der Kommunalwahlausschuss hat dabei für den Wahlvorschlag der Wählergruppe
‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ ‚ festgestellt, dass dieser mit 833 von
insgesamt 58.653 gültigen Stimmen ein
Mandat erhält, das auf den Bewerber
auf Listenplatz 1 der Reserveliste, Herrn Uwe
Bastian, entfällt. Dem
Kommunalwahlausschuss war bei der Entscheidung bekannt, dass dieser Bewerber
seit dem 25.05.2014 nicht mehr Mitglied der Wählergruppe ist.
Der Einspruchsführer beklagt, dass das Mandat nicht unter Anwendung der
Regelungen über die Ersatzbestimmung in § 45 KWahlG an den nächsten Bewerber
auf der Reserveliste vergeben wurde, der noch Mitglied der Wählervereinigung
ist.
Der Einspruch bezieht sich somit primär auf die Feststellung des
Wahlergebnisses.
Ergänzend wird die
Vorbereitung und Bekanntgabe des Sitzungstermins des Kommunalwahlausschusses
kritisiert. Andeutungsweise werden auch mögliche Unregelmäßigkeiten bei der
Vorbereitung oder Durchführung der Wahl im Kommunalwahlbezirk 36 bzw. Zweifel
an der Wählbarkeit des Bewerbers auf Listenplatz 1 der Reserveliste
thematisiert.
Die primär
beanstandete Entscheidung wurde vom Kommunalwahlausschuss auf Vorschlag des
Wahlleiters getroffen. Der Vorschlag des Wahlleiters wurde unter Beteiligung
der Aufsichtsbehörden d.h. der Bezirksregierung Köln und der Landeswahlleitung
NRW erarbeitet. Die Aufsichtsbehörden teilen die hier vertretene
Rechtsauffassung, wonach der noch am Wahlabend vollzogene Parteiaustritt von
Herrn Bastian im vorliegenden Fall dem Erwerb der Mitgliedschaft in der
Vertretung nicht entgegensteht.
Denn § 45 Abs. 1
KWahlG regelt in Satz 1 die Listennachfolge für gewählte Bewerber nur für den
Fall, dass der Gewählte stirbt oder die
Annahme der Wahl ablehnt. Nur dann wird der Sitz nach der Reserveliste
derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten
ist. Eine solche Konstellation ist aber hier nicht gegeben.
Satz 2 der besagten Norm, nach dem auf der Reserveliste diejenigen Bewerber
außer Betracht bleiben, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl
aufgestellt waren, ausgeschieden sind, setzt voraus, dass ein Anwendungsfall
für die Ersatzbestimmung im Sinne
des Satzes 1 vorliegt.
Für den Fall der
erstmaligen Feststellung der gewählten Bewerber unmittelbar nach der Wahl
existiert also zu § 45 KWahlG keine inhaltsgleiche spezielle Vorschrift und
dieser kann mangels des Eintritts der Voraussetzungen nicht angewendet werden.
Für das höherrangige Bundeswahlrecht führt die renommierte
Wahlrechtskommentierung zum Bundeswahlrecht von Schreiber, 9. Auflage unter Rz.
4 zu § 45 BWahlG, aus: „Ob ein gewählter Bewerber noch der Partei angehört, die
ihn aufgestellt hat, oder nicht (infolge Austritt oder Ausschluss) oder ob er
in eine andere Partei übergetreten ist, ist für den Mandatserwerb unerheblich“
Mit § 48 BWG gibt
es eine zu § 45 KWahlG vergleichbare Vorschrift.
In der o.a.
Kommentierung wird unter Rand Nr. 7 zu § 48 BWG die Rechtsauffassung vertreten,
dass ein Austritt aus der Partei nach Zulassung der Wahlvorschläge für die
Feststellung eines gewählten Wahlkreis-/Listenbewerbers durch den
Kreis-/Landes-/Bundeswahlausschuss ohne
Belang ist.
Zur Einwendung im Abschnitt I Nr. 1
Für den
Kommunalwahlausschuss, der neben dem Wahlleiter und dem
(Brief-)Wahlvorstand eines der Wahlorgane nach §2 KWahlG NW darstellt, gelten
die Vorschriften für Fachausschüsse im Sinne des § 57, 58 Gemeindeordnung (GO
NW) nur dann, wenn die spezialgesetzlichen Bestimmungen im KWahlG bzw. Kommunalwahlordnung
(KWahlO) nicht greifen. Im vorliegenden Fall wurden Termin und Tagesordnungen
der drei Sitzungen des Kommunalwahlausschuss vom 30.04.2013, 16.04.2014 und
02.06.2014 in der in §§ 6 Abs. 2, 83 Abs. 4 KWahlO vorgesehenen Form jeweils
durch einen Aushang am schwarzen Brett des Dienstgebäudes des Wahlleiters
(gleichzeitig Sitzungsgebäude) d.h. aktuell im EG des Rathauses,
Fr.-Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen bekanntgegeben.
Die Einwendung ist
daher unzutreffend.
Zur Einwendung im Abschnitt I Nr 2
Der Inhalt der
Sitzungen des Kommunalwahlausschusses ist durch die Vorschriften in §§ 4, 18,
34 KWahlG bzw. §§ 2, 28 Abs. 3 u. 4, 31 Abs. 5 und 61 Abs. 2 bis 5 KWahlO
festgelegt. Zur Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge bzw. Feststellung
des Wahlergebnisses existieren überdies mit den Anlagen 16 bzw. 26 a und b zur
KWahlO amtliche Muster der Sitzungsniederschriften, nach denen explizit
vorzugehen ist.
Im Zuge der Sitzung vom 02.06.2014 zur Feststellung des Wahlergebnisses gab es
nach der Musterniederschrift für den Kommunalwahlausschuss keine Grundlage, um
auf Einwendungen gegen das Wahlergebnis einzugehen, da hierfür das in §§ 39, 40
KWahlG geregelte Verfahren der Wahlprüfung vorgesehen ist und sich angekündigte
Einwendungen auch nicht auf den nachstehend erläuterten tatsächlichen
Inhalt der Sitzung bezogen.
Alleiniges Ziel der
Sitzung vom 02.06.2014 war es - nach Einsichtnahme in die
(Brief-)Wahlniederschriften und Ergebniszusammenstellung des Wahlleiters -
mögliche Rechenfehler in den Feststellungen der Wahlvorstände zu beseitigen
oder Bedenken gegen deren Entscheidungen zur (Un-)Gültigkeit von Stimmzetteln
für die spätere Wahlprüfung zu dokumentieren. Danach waren die in Kommunalwahlbezirken
gewählten Bewerber festzustellen und anschließend die rechnerische Verteilung
der Reservelistenmandate nach den komplexen Vorschriften in § 33 KWahlG
(Divisorverfahren) vorzunehmen. Die namentliche Bestimmung der über die
Reservelisten gewählten Bewerber hatte der Kommunalwahlausschuss nach §§ 32, 33
Abs. 6 KWahlG an Hand der Reservelisten der zugelassenen Wahlvorschläge
vorzunehmen, wobei allein solche Bewerber unberücksichtigt bleiben durften, die
für einen Kommunalwahlbezirk gewählt waren oder die inzwischen ihre Wählbarkeit
verloren hatten.
Im Falle des
Wahlvorschlages ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ war somit vom
Kommunalwahlausschuss nach der am 01.04.2014 eingereichten Reserveliste als
gewählter Bewerber Herr Uwe Bastian festzustellen, da er dort auf Listenplatz 1
aufgeführt war, im Wahlbezirk 14-Manfort (in dem er als Bewerber aufgestellt
war) nicht die Mehrheit der Stimmen erzielt hatte und seine Wählbarkeit am
02.06.2014 nach Aktenlage bestand.
Die Einwendungen
des Beschwerdeführers bezweifeln tatsächlich nicht die rechnerische Richtigkeit
der Wahlergebnisfeststellung oder die Bewerberfeststellung nach § 33 KWahlG,
sondern beziehen sich mit der Aufforderung, einen gewählten Bewerber aus anderen als den in § 33 definierten Gründen,
bei der Bewerberfeststellung unberücksichtigt
zu lassen, auf eine Entscheidung, die der Kommunalwahlausschuss im Rahmen
seiner gesetzlichen genau definierten Kompetenzen nicht treffen konnte. Die
Einwendungen sind daher im Rahmen der Wahlprüfung ohne Belang.
Zur Einwendung im Abschnitt I Nr 3
Wie bereits
erläutert ist der Inhalt der Sitzungsniederschriften durch amtliche Muster
vorgegeben und eine Abweichung von diesen Vorgaben ist für die Gültigkeit der
Wahl ggf. von ausschlaggebender Bedeutung.
Die in dem
Einspruch als ‚Verwaltungsunterlagen‘ bezeichnete Tischvorlage für die
Beisitzer hatte rein informatorischen Charakter und diente dazu, den in der
Musterniederschrift vorgesehenen mündlichen Bericht des Wahlleiters über das
Ergebnis der Ergebnisvorprüfung mit Details zu ergänzen bzw. den Besitzern
die Rechtsgrundlagen der zu treffenden Entscheidungen zu erläutern.
Der anwesenden
Vertreterin der Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘, Frau Brigitte von
Bonin, wurde diese Tischvorlage auf Nachfrage zum Ende der Sitzung
ausgehändigt.
Ein Antrag auf Rederecht für die Vertreterin
der Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ lag vorab nicht vor und wurde
im Rahmen der Nachfrage des Wahlleiters bezüglich offener Punkte/Anmerkungen
zum Sitzungsinhalt auch nicht formell gestellt.
Die Wählergruppe
‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ wurde am 12.06.2014 vom Wahlleiter über ihren
Vorsitzenden, Herrn Schmidt, unverzüglich nach der Sitzung per Mail und
postalisch über die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe der Entscheidung
ausführlich informiert.
Die Einwendung ist daher ungerechtfertigt bzw. unzutreffend.
Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 1- Nr.
5. Abs. 1
Es handelt sich um historische
Resümees und Beschreibungen des Kommunalwahlrechts und seiner Auswirkungen im
vorliegenden Fall.
Die Einwendungen enthalten tatsächlich keine Hinweise auf im Rahmen der
Wahlprüfung relevante Fakten.
Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 5. Abs.
2 bis 6
Die Einwendungen beziehen sich auf die Tischvorlage vom 02.06.2014 für die
Beisitzer, die im Rahmen der Sitzung des Kommunalwahlausschusses vorab verteilt
wurde. Es wird vorgetragen, dass der Wahlleiter/Kommunalwahlausschuss in der
Tischvorlage zu Unrecht von einem Analogieverbot bezüglich der Anwendbarkeit
des
§ 45 KWahlG bei der initialen Bewerberfeststellung unmittelbar nach der Wahl
ausging, da nach Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall niemand
durch eine Analogiebildung beschwert wäre. Der Beschwerdeführer übersieht, dass
durch die analoge Anwendung des § 45 KWahlG der gewählte Bewerber Bastian
erheblich beschwert worden wäre. Daher geht die Verwaltung weiterhin von
einem durch die Aufsichtsbehörden bestätigten Analogieverbot im
vorliegenden Fall und damit der Irrelevanz der Einwendungen im Rahmen der
Wahlprüfung aus.
Zur Einwendung im Abschnitt II Nr. 5.1
Die Einwendung befasst sich mit einer möglichen
Gesetzeslücke im Kommunalwahlgesetz und verweist auf -nach Auffassung des
Beschwerdeführers eindeutige- Regelungen im Bundeswahlgesetz (BWG). Der
angesprochene § 48 BWG enthält jedoch zu § 45 KWahlG vergleichbare Regelungen.
Nach Auffassung der Verwaltung führten die Regelungen des BWG in einem
gleichgelagerten Fall bei einer Bundestagswahl ebenso wenig dazu, dass ein
gewählter Bewerber, der aus der aufstellenden Partei ausgetreten ist, bei der
anfänglichen Bewerberfeststellung unberücksichtigt bleiben dürfte. Die
Anwendung einer Regelung aus höherrangigem Recht wäre auch nur zulässig, wenn
-anders als im vorliegenden Fall- keine spezielle Regelung im Kommunalwahlrecht
existierte. Eine Relevanz der Einwendung im Rahmen der Wahlprüfung liegt nicht
vor.
Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 5.2
Die sehr umfangreichen und im Detail nicht
vollständig nachvollziehbaren Einwendungen befassen sich mit Regelungen im
Bundeswahlgesetz und deren Kommentierung. Im Gegensatz zur Auffassung des
Beschwerdeführers beziehen sich die Vorschriften/Kommentierungen nach der durch
die Aufsichtsbehörden bestätigten Meinung
der Verwaltung stets auf eine Nachfolgeregelung im Falle, dass ein gewählter
Vertreter die Annahme der Wahl ablehnt oder stirbt. Für diese mit der
aktuellen Situation eben nicht übereinstimmende Fallgestaltung enthält das Kommunalwahlgesetz
zum Bundeswahlgesetz übereinstimmende Vorschriften. Eine Relevanz der
Einwendung im Rahmen der Wahlprüfung liegt nicht vor.
Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 6.1
und 6.2
Die wegen einer angeblich unklaren Wohnsituation mit Hinweisen auf mögliche
Wohnungen in Frankfurt und Dormagen bezweifelte Wählbarkeit des Bewerbers Uwe
Bastian ist nach Auffassung der Verwaltung angesichts der Aktenlage/des
Melderegisterstatus unzweifelhaft.
Herr Bastian hat sich am 15.07.2008 aus 63303 Dreieich kommend in Leverkusen
angemeldet. Er wohnt(e) seitdem ununterbrochen in Leverkusen. Nebenwohnungen
sind für ihn nicht erfasst. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass es
sich bei der gegenwärtigen Adresse um ein reguläres Wohnhaus handelt.
Im Falle des Bewerbers spielt die Wohnsituation von Angehörigen melderechtlich
keine Rolle.
Herr Bastian gab
als Beruf ‚Marketingberater‘ an. Angaben zu einem Arbeitgeber im Öffentlichen
Dienst hat er nicht gemacht. Die Andeutungen des Beschwerdeführers zu einer
Inkompatibilität nach § 13 KWahlG können daher von der Verwaltung nicht
nachvollzogen werden.
Mangels fundierter Darlegung von Hinderungsgründen
ist eine Relevanz der Einwendung im Rahmen der Wahlprüfung nicht erkennbar.
Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 6.3
Der Bewerber der
Freien Wähler Leverkusen e.V. für Kommunalwahlbezirk 36 heißt
Szkutnik, Robert
*1968 in Pisz
Staatsangehörigkeit:
Polen
Kunstfeldstr. 54
51377 Leverkusen
Beruf: Schweißer
Der volljährige Bewerber
hat eine Staatsangehörigkeit der Europäischen Union und seit dem 19.04.2009
eine Wohnung in Leverkusen.
Der Bewerber wurde lt. Versicherung
an Eides statt des Einspruchsführers
Herrn M. Schmidt (Vorsitzender Freie Wähler), sowie Vertrauenspersonen
Herrn P. Hochhard und Frau M. Andries am 25.02.2014 um 19:00 Uhr in der
Nominations-Versammlung der ‚Freien Wähler Leverkusen e.V.‘ ordnungsgemäß
gewählt. Der Bewerber hat am 08.03.2014 seine Zustimmungserklärung persönlich
unterzeichnet. Die Echtheit der Unterschrift auf der Zustimmungserklärung wurde
am 08.07.2014 über eine vorhandene Kopie des polnischen Ausweis erfolgreich
überprüft. Der Wahlvorschlag wurde -wie die übrigen Wahlvorschläge- für die
Kommunalwahlbezirke durch den Einspruchsführer
Herrn M. Schmidt am 01.03.2014 ordnungsgemäß unterzeichnet.
Für den
Wahlvorschlag wurden 12 von 10 notwendigen Unterstützungsunterschriften von im
Melderegister eingetragen Wahlberechtigten aus dem Kommunalwahlbezirk abgegeben:
Zusätzlich zur Echtheitsstichprobe
vor Zulassung der Wahlvorschläge wurde am 08.07.2014 für alle Unterzeichner die
Echtheit der Unterschriften über vorhandene Kopien ihres Personaldokumentes
überprüft. Hinweise auf Unstimmigkeiten ergaben sich nicht. Nach Aktenlage
bestehen keine Zweifel an der Wählbarkeit des Bewerbers und der Gültigkeit des
Wahlvorschlages für Kommunalwahlbezirk 36, da eventuelle Hinderungsgründe / Gegenargumente
nicht substantiiert dargelegt wurden.
Eine Relevanz der Einwendung im Rahmen der Wahlprüfung ist nicht erkennbar.
Einspruch von Herrn M.Schmidt
Der
Einspruchsführer Schmidt beanstandet die gleiche Entscheidung wie der
Einspruchsführer Rees. Daher wird diesbezüglich auf die o.a. grundsätzlichen
Ausführungen zum Thema verwiesen
Zur Einwendung im Absatz 1
Die Formulierung
‚Einwendung gegen die Bekanntgabe des Wahlergebnisses’ wird als Einspruch gegen
die Gültigkeit der Wahl speziell der Feststellung des Wahlergebnisses gewertet.
Zur Einwendung im Absatz 2
Es handelt sich um
ein historisches Resümee ohne Hinweise auf Wahlfehler.
Zu den Einwendungen in den Absätzen 3 und
4
Die
Einwendungen sind Situationsschilderungen die sich mit den Prinzipien des
Kommunalwahlrechts in NRW, dem Grundsatz des freien Mandats befassen und auf
eine nach Meinung des Verfassers mögliche Gesetzeslücke im Kommunalwahlgesetz verweisen.
Eine Relevanz im Rahmen der
Wahlprüfung besteht nicht.
Zur Einwendung im Absatz 5
Der
Einspruchsführer begründet ausführlich, dass es nach seiner Auffassung durch
den Austritt des Herrn Bastian zu einer unzulässigen Beeinflussung des
Wählerwillens und Wählertäuschung gekommen sei. Da dieses Ereignis aber
unstrittig erst nach Ende der Stimmabgabe stattfand, kann es nicht als
Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlhandlung
gewertet werden. Nach § 40 Abs. 1 b KWahlG ist eine Unregelmäßigkeit im Rahmen
der Wahlprüfung jedoch nur dann relevant.
Zur Einwendung im Absatz 6
Es handelt sich um den Verweis
auf den Einspruch des Herrn B. Rees.
Zusammenfassung zu den Einsprüchen
Keine der
vorgenannten Einwendungen weist die Nichtwählbarkeit eines Bewerbers,
oder
Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder die
Feststellung eines unrichtigen Wahlergebnisses nach.
Die Einsprüche (Einwendungen) sind somit unbeachtlich.
Zum Antrag von Herrn B. Rees im Abschnitt II
Nr. 7
Der Antrag setzt
voraus, dass die Vertretung die Wahl des Herrn Uwe Bastian für ungültig
erklärt. Eine diesbezügliche Empfehlung spricht der Wahlprüfungsausschuss nicht
aus. Der Antrag geht daher ins Leere.
Zu den Anlagen:
Bezogen auf die Email sind im Nachgang diverse, inhaltlich gleiche Schreiben
von Bürgern eingegangen, die im Rahmen der Wahlprüfung ohne Belang und der
Vorlage nicht beigefügt sind.