Betreff
Beschluss über die Einsprüche zur Wahl des Rates vom 25.05.2014
Vorlage
2014/0095
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Einsprüche der Herren M. Schmidt und B. Rees für die Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Rates vom 25.05.2014 werden als unbeachtlich zurückgewiesen, da vom Kommunalwahlausschuss am 02.06.2014 kein unrichtiges Wahlergebnis festgestellt wurde und die angegebenen Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl bzw. die Behauptung der Nichtwählbarkeit eines Bewerbers nicht begründet wurden.

 

Gem. dem Text der Begründung ist der Antrag auf Ausschluss des Mitglieds
Uwe Bastian nach § 40 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz unbegründet.

 

gezeichnet:
                                                           In Vertretung

Buchhorn                                           Märtens

Begründung:

 

Vorbemerkung

 

Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten

Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle Einsprüche bzw. auch ohne das Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit der Wahl des Rates von Amts wegen entsprechend § 40 Abs. 1 Buchstaben a-d Kommunalwahlgesetz (KWahlG) zu beschließen.

 

Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG

 

-           den Wahlberechtigten,

-           den an der Wahl des Rates teilnehmenden Wahlvorschlagsträgern,

-           sowie der Aufsichtsbehörde

 

eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.

 

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 06.06.2014 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Damit mussten Einsprüche gegen die Wahlen des Rates unter Berücksichtigung der Fristenregelungen in § 188 BGB und § 31 VwVfG in der Zeit vom 07.06.2014 bis zum 07.07.2014 vorgetragen werden.

 

Innerhalb dieser Frist gingen für die Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘
je ein Einspruch von Herrn M. Schmidt und Herrn B. Rees ein.

Es bleibt unklar, ob diese als Einsprüche von 2 Wahlberechtigten oder die eines Wahlberechtigten und der Leitung einer an der Wahl beteiligten Wählergruppe zu werten sind. Eine Einspruchsberechtigung ist jedoch in beiden Fällen anzunehmen.

 

Der Einspruchsführer M. Schmidt schließt sich den Ausführungen des
Herrn B. Rees inhaltlich voll an. Deshalb wird zunächst zu diesem

(als Einwendung bezeichneten) Einspruch Stellung genommen.

 

 

Einwendungen von Herrn B. Rees

 

Grundsätzliches

Herr B. Rees beanstandet in erster Linie eine Entscheidung des Kommunalwahlausschusses anlässlich der Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Rates am 02.06.2014.
Der Kommunalwahlausschuss hat dabei für den Wahlvorschlag der Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ ‚ festgestellt, dass dieser mit 833 von insgesamt 58.653 gültigen Stimmen ein Mandat erhält, das auf den Bewerber auf Listenplatz 1 der Reserveliste, Herrn Uwe Bastian, entfällt. Dem Kommunalwahlausschuss war bei der Entscheidung bekannt, dass dieser Bewerber seit dem 25.05.2014 nicht mehr Mitglied der Wählergruppe ist.
Der Einspruchsführer beklagt, dass das Mandat nicht unter Anwendung der Regelungen über die Ersatzbestimmung in § 45 KWahlG an den nächsten Bewerber auf der Reserveliste vergeben wurde, der noch Mitglied der Wählervereinigung ist.

Der Einspruch bezieht sich somit primär auf die Feststellung des Wahlergebnisses.

Ergänzend wird die Vorbereitung und Bekanntgabe des Sitzungstermins des Kommunalwahlausschusses kritisiert. Andeutungsweise werden auch mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl im Kommunalwahlbezirk 36 bzw. Zweifel an der Wählbarkeit des Bewerbers auf Listenplatz 1 der Reserveliste thematisiert.

 

Die primär beanstandete Entscheidung wurde vom Kommunalwahlausschuss auf Vorschlag des Wahlleiters getroffen. Der Vorschlag des Wahlleiters wurde unter Beteiligung der Aufsichtsbehörden d.h. der Bezirksregierung Köln und der Landeswahlleitung NRW erarbeitet. Die Aufsichtsbehörden teilen die hier vertretene Rechtsauffassung, wonach der noch am Wahlabend vollzogene Parteiaustritt von Herrn Bastian im vorliegenden Fall dem Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung nicht entgegensteht.

Denn § 45 Abs. 1 KWahlG regelt in Satz 1 die Listennachfolge für gewählte Bewerber nur für den Fall, dass der Gewählte stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt. Nur dann wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Eine solche Konstellation ist aber hier nicht gegeben.

Satz 2 der besagten Norm, nach dem auf der Reserveliste diejenigen Bewerber außer Betracht bleiben, die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind, setzt voraus, dass ein Anwendungsfall für die Ersatzbestimmung im Sinne des Satzes 1 vorliegt.

 

Für den Fall der erstmaligen Feststellung der gewählten Bewerber unmittelbar nach der Wahl existiert also zu § 45 KWahlG keine inhaltsgleiche spezielle Vorschrift und dieser kann mangels des Eintritts der Voraussetzungen nicht angewendet werden.


Für das höherrangige Bundeswahlrecht führt die renommierte Wahlrechtskommentierung zum Bundeswahlrecht von Schreiber, 9. Auflage unter Rz. 4 zu § 45 BWahlG, aus: „Ob ein gewählter Bewerber noch der Partei angehört, die ihn aufgestellt hat, oder nicht (infolge Austritt oder Ausschluss) oder ob er in eine andere Partei übergetreten ist, ist für den Mandatserwerb unerheblich“

 

Mit § 48 BWG gibt es eine zu § 45 KWahlG vergleichbare Vorschrift.

In der o.a. Kommentierung wird unter Rand Nr. 7 zu § 48 BWG die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Austritt aus der Partei nach Zulassung der Wahlvorschläge für die Feststellung eines gewählten Wahlkreis-/Listenbewerbers durch den Kreis-/Landes-/Bundeswahlausschuss ohne Belang ist.

 

Zur Einwendung im Abschnitt I Nr. 1

 

Für den Kommunalwahlausschuss, der neben dem Wahlleiter und dem
(Brief-)Wahlvorstand eines der Wahlorgane nach §2 KWahlG NW darstellt, gelten die Vorschriften für Fachausschüsse im Sinne des § 57, 58 Gemeindeordnung (GO NW) nur dann, wenn die spezialgesetzlichen Bestimmungen im KWahlG bzw. Kommunalwahlordnung (KWahlO) nicht greifen. Im vorliegenden Fall wurden Termin und Tagesordnungen der drei Sitzungen des Kommunalwahlausschuss vom 30.04.2013, 16.04.2014 und 02.06.2014 in der in §§ 6 Abs. 2, 83 Abs. 4 KWahlO vorgesehenen Form jeweils durch einen Aushang am schwarzen Brett des Dienstgebäudes des Wahlleiters (gleichzeitig Sitzungsgebäude) d.h. aktuell im EG des Rathauses, Fr.-Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen bekanntgegeben.

Die Einwendung ist daher unzutreffend.

Zur Einwendung im Abschnitt I Nr 2

 

Der Inhalt der Sitzungen des Kommunalwahlausschusses ist durch die Vorschriften in §§ 4, 18, 34 KWahlG bzw. §§ 2, 28 Abs. 3 u. 4, 31 Abs. 5 und 61 Abs. 2 bis 5 KWahlO festgelegt. Zur Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge bzw. Feststellung des Wahlergebnisses existieren überdies mit den Anlagen 16 bzw. 26 a und b zur KWahlO amtliche Muster der Sitzungsniederschriften, nach denen explizit vorzugehen ist.
Im Zuge der Sitzung vom 02.06.2014 zur Feststellung des Wahlergebnisses gab es nach der Musterniederschrift für den Kommunalwahlausschuss keine Grundlage, um auf Einwendungen gegen das Wahlergebnis einzugehen, da hierfür das in §§ 39, 40 KWahlG geregelte Verfahren der Wahlprüfung vorgesehen ist und sich angekündigte Einwendungen auch nicht auf den nachstehend erläuterten tatsächlichen Inhalt der Sitzung bezogen.

 

Alleiniges Ziel der Sitzung vom 02.06.2014 war es - nach Einsichtnahme in die
(Brief-)Wahlniederschriften und Ergebniszusammenstellung des Wahlleiters - mögliche Rechenfehler in den Feststellungen der Wahlvorstände zu beseitigen oder Bedenken gegen deren Entscheidungen zur (Un-)Gültigkeit von Stimmzetteln für die spätere Wahlprüfung zu dokumentieren. Danach waren die in Kommunalwahlbezirken gewählten Bewerber festzustellen und anschließend die rechnerische Verteilung der Reservelistenmandate nach den komplexen Vorschriften in § 33 KWahlG (Divisorverfahren) vorzunehmen. Die namentliche Bestimmung der über die Reservelisten gewählten Bewerber hatte der Kommunalwahlausschuss nach §§ 32, 33 Abs. 6 KWahlG an Hand der Reservelisten der zugelassenen Wahlvorschläge vorzunehmen, wobei allein solche Bewerber unberücksichtigt bleiben durften, die für einen Kommunalwahlbezirk gewählt waren oder die inzwischen ihre Wählbarkeit verloren hatten.

 

Im Falle des Wahlvorschlages ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ war somit vom Kommunalwahlausschuss nach der am 01.04.2014 eingereichten Reserveliste als gewählter Bewerber Herr Uwe Bastian festzustellen, da er dort auf Listenplatz 1 aufgeführt war, im Wahlbezirk 14-Manfort (in dem er als Bewerber aufgestellt war) nicht die Mehrheit der Stimmen erzielt hatte und seine Wählbarkeit am 02.06.2014 nach Aktenlage bestand.

 

Die Einwendungen des Beschwerdeführers bezweifeln tatsächlich nicht die rechnerische Richtigkeit der Wahlergebnisfeststellung oder die Bewerberfeststellung nach § 33 KWahlG, sondern beziehen sich mit der Aufforderung, einen gewählten Bewerber aus anderen als den in § 33 definierten Gründen, bei der Bewerberfeststellung unberücksichtigt zu lassen, auf eine Entscheidung, die der Kommunalwahlausschuss im Rahmen seiner gesetzlichen genau definierten Kompetenzen nicht treffen konnte. Die Einwendungen sind daher im Rahmen der Wahlprüfung ohne Belang.

Zur Einwendung im Abschnitt I Nr 3

 

Wie bereits erläutert ist der Inhalt der Sitzungsniederschriften durch amtliche Muster vorgegeben und eine Abweichung von diesen Vorgaben ist für die Gültigkeit der Wahl ggf. von ausschlaggebender Bedeutung.

 

Die in dem Einspruch als ‚Verwaltungsunterlagen‘ bezeichnete Tischvorlage für die Beisitzer hatte rein informatorischen Charakter und diente dazu, den in der Musterniederschrift vorgesehenen mündlichen Bericht des Wahlleiters über das Ergebnis der Ergebnisvorprüfung mit Details zu ergänzen bzw. den Besitzern die Rechtsgrundlagen der zu treffenden Entscheidungen zu erläutern.

 

Der anwesenden Vertreterin der Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘, Frau Brigitte von Bonin, wurde diese Tischvorlage auf Nachfrage zum Ende der Sitzung ausgehändigt.

 

Ein Antrag auf Rederecht für die Vertreterin der Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ lag vorab nicht vor und wurde im Rahmen der Nachfrage des Wahlleiters bezüglich offener Punkte/Anmerkungen zum Sitzungsinhalt auch nicht formell gestellt.

 

Die Wählergruppe ‚Freie Wähler Leverkusen e.V.‘ wurde am 12.06.2014 vom Wahlleiter über ihren Vorsitzenden, Herrn Schmidt, unverzüglich nach der Sitzung per Mail und postalisch über die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe der Entscheidung ausführlich informiert.


Die Einwendung ist daher ungerechtfertigt bzw. unzutreffend.

Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 1- Nr. 5. Abs. 1

 

Es handelt sich um historische Resümees und Beschreibungen des Kommunalwahlrechts und seiner Auswirkungen im vorliegenden Fall.
Die Einwendungen enthalten tatsächlich keine Hinweise auf im Rahmen der Wahlprüfung relevante Fakten.

 

Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 5. Abs. 2 bis 6


Die Einwendungen beziehen sich auf die Tischvorlage vom 02.06.2014 für die Beisitzer, die im Rahmen der Sitzung des Kommunalwahlausschusses vorab verteilt wurde. Es wird vorgetragen, dass der Wahlleiter/Kommunalwahlausschuss in der Tischvorlage zu Unrecht von einem Analogieverbot bezüglich der Anwendbarkeit des
§ 45 KWahlG bei der initialen Bewerberfeststellung unmittelbar nach der Wahl ausging, da nach Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall niemand durch eine Analogiebildung beschwert wäre. Der Beschwerdeführer übersieht, dass durch die analoge Anwendung des § 45 KWahlG der gewählte Bewerber Bastian erheblich beschwert worden wäre. Daher geht die Verwaltung weiterhin von einem durch die Aufsichtsbehörden bestätigten Analogieverbot im vorliegenden Fall und damit der Irrelevanz der Einwendungen im Rahmen der Wahlprüfung aus.

 

Zur Einwendung im Abschnitt II Nr. 5.1


Die Einwendung befasst sich mit einer möglichen Gesetzeslücke im Kommunalwahlgesetz und verweist auf -nach Auffassung des Beschwerdeführers eindeutige- Regelungen im Bundeswahlgesetz (BWG). Der angesprochene § 48 BWG enthält jedoch zu § 45 KWahlG vergleichbare Regelungen. Nach Auffassung der Verwaltung führten die Regelungen des BWG in einem gleichgelagerten Fall bei einer Bundestagswahl ebenso wenig dazu, dass ein gewählter Bewerber, der aus der aufstellenden Partei ausgetreten ist, bei der anfänglichen Bewerberfeststellung unberücksichtigt bleiben dürfte. Die Anwendung einer Regelung aus höherrangigem Recht wäre auch nur zulässig, wenn -anders als im vorliegenden Fall- keine spezielle Regelung im Kommunalwahlrecht existierte. Eine Relevanz der Einwendung im Rahmen der Wahlprüfung liegt nicht vor.

Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 5.2


Die sehr umfangreichen und im Detail nicht vollständig nachvollziehbaren Einwendungen befassen sich mit Regelungen im Bundeswahlgesetz und deren Kommentierung. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers beziehen sich die Vorschriften/Kommentierungen nach der durch die Aufsichtsbehörden bestätigten Meinung der Verwaltung stets auf eine Nachfolgeregelung im Falle, dass ein gewählter Vertreter die Annahme der Wahl ablehnt oder stirbt. Für diese mit der aktuellen Situation eben nicht übereinstimmende Fallgestaltung enthält das Kommunalwahlgesetz zum Bundeswahlgesetz übereinstimmende Vorschriften. Eine Relevanz der Einwendung im Rahmen der Wahlprüfung liegt nicht vor.


Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 6.1 und 6.2


Die wegen einer angeblich unklaren Wohnsituation mit Hinweisen auf mögliche Wohnungen in Frankfurt und Dormagen bezweifelte Wählbarkeit des Bewerbers Uwe Bastian ist nach Auffassung der Verwaltung angesichts der Aktenlage/des Melderegisterstatus unzweifelhaft.
Herr Bastian hat sich am 15.07.2008 aus 63303 Dreieich kommend in Leverkusen angemeldet. Er wohnt(e) seitdem ununterbrochen in Leverkusen. Nebenwohnungen sind für ihn nicht erfasst. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass es sich bei der gegenwärtigen Adresse um ein reguläres Wohnhaus handelt.
Im Falle des Bewerbers spielt die Wohnsituation von Angehörigen melderechtlich keine Rolle.

Herr Bastian gab als Beruf ‚Marketingberater‘ an. Angaben zu einem Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst hat er nicht gemacht. Die Andeutungen des Beschwerdeführers zu einer Inkompatibilität nach § 13 KWahlG können daher von der Verwaltung nicht nachvollzogen werden.

Mangels fundierter Darlegung von Hinderungsgründen ist eine Relevanz der Einwendung im Rahmen der Wahlprüfung nicht erkennbar.

Zu den Einwendungen im Abschnitt II Nr. 6.3

 

Der Bewerber der Freien Wähler Leverkusen e.V. für Kommunalwahlbezirk 36 heißt

 

Szkutnik, Robert

*1968 in Pisz

Staatsangehörigkeit: Polen

Kunstfeldstr. 54

51377 Leverkusen

Beruf: Schweißer

 

Der volljährige Bewerber hat eine Staatsangehörigkeit der Europäischen Union und seit dem 19.04.2009 eine Wohnung in Leverkusen.

 

Der Bewerber wurde lt. Versicherung an Eides statt des Einspruchsführers Herrn M. Schmidt (Vorsitzender Freie Wähler), sowie Vertrauenspersonen Herrn P. Hochhard und Frau M. Andries am 25.02.2014 um 19:00 Uhr in der Nominations-Versammlung der ‚Freien Wähler Leverkusen e.V.‘ ordnungsgemäß gewählt. Der Bewerber hat am 08.03.2014 seine Zustimmungserklärung persönlich unterzeichnet. Die Echtheit der Unterschrift auf der Zustimmungserklärung wurde am 08.07.2014 über eine vorhandene Kopie des polnischen Ausweis erfolgreich überprüft. Der Wahlvorschlag wurde -wie die übrigen Wahlvorschläge- für die Kommunalwahlbezirke durch den Einspruchsführer Herrn M. Schmidt am 01.03.2014 ordnungsgemäß unterzeichnet.

 

Für den Wahlvorschlag wurden 12 von 10 notwendigen Unterstützungsunterschriften von im Melderegister eingetragen Wahlberechtigten aus dem Kommunalwahlbezirk abgegeben:

 

Zusätzlich zur Echtheitsstichprobe vor Zulassung der Wahlvorschläge wurde am 08.07.2014 für alle Unterzeichner die Echtheit der Unterschriften über vorhandene Kopien ihres Personaldokumentes überprüft. Hinweise auf Unstimmigkeiten ergaben sich nicht. Nach Aktenlage bestehen keine Zweifel an der Wählbarkeit des Bewerbers und der Gültigkeit des Wahlvorschlages für Kommunalwahlbezirk 36, da eventuelle Hinderungsgründe / Gegenargumente nicht substantiiert dargelegt wurden.


Eine Relevanz der Einwendung im Rahmen der Wahlprüfung ist nicht erkennbar.

Einspruch von Herrn M.Schmidt

 

Der Einspruchsführer Schmidt beanstandet die gleiche Entscheidung wie der Einspruchsführer Rees. Daher wird diesbezüglich auf die o.a. grundsätzlichen Ausführungen zum Thema verwiesen

 

Zur Einwendung im Absatz 1

 

Die Formulierung ‚Einwendung gegen die Bekanntgabe des Wahlergebnisses’ wird als Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl speziell der Feststellung des Wahlergebnisses gewertet.

 

Zur Einwendung im Absatz 2

 

Es handelt sich um ein historisches Resümee ohne Hinweise auf Wahlfehler.

 

Zu den Einwendungen in den Absätzen 3 und 4 

 

Die Einwendungen sind Situationsschilderungen die sich mit den Prinzipien des Kommunalwahlrechts in NRW, dem Grundsatz des freien Mandats befassen und auf eine nach Meinung des Verfassers mögliche Gesetzeslücke im Kommunalwahlgesetz verweisen. Eine Relevanz im Rahmen der Wahlprüfung besteht nicht.

 

Zur Einwendung im Absatz 5

 

Der Einspruchsführer begründet ausführlich, dass es nach seiner Auffassung durch den Austritt des Herrn Bastian zu einer unzulässigen Beeinflussung des Wählerwillens und Wählertäuschung gekommen sei. Da dieses Ereignis aber unstrittig erst nach Ende der Stimmabgabe stattfand, kann es nicht als Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlhandlung gewertet werden. Nach § 40 Abs. 1 b KWahlG ist eine Unregelmäßigkeit im Rahmen der Wahlprüfung jedoch nur dann relevant.

 

Zur Einwendung im Absatz 6

Es handelt sich um den Verweis auf den Einspruch des Herrn B. Rees.

 

Zusammenfassung zu den Einsprüchen

 

Keine der vorgenannten Einwendungen weist die Nichtwählbarkeit eines Bewerbers,

oder Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder die Feststellung eines unrichtigen Wahlergebnisses nach.
Die Einsprüche (Einwendungen) sind somit unbeachtlich.

 

Zum Antrag von Herrn B. Rees im Abschnitt II Nr. 7

 

Der Antrag setzt voraus, dass die Vertretung die Wahl des Herrn Uwe Bastian für ungültig erklärt. Eine diesbezügliche Empfehlung spricht der Wahlprüfungsausschuss nicht aus. Der Antrag geht daher ins Leere.

 

 

Zu den Anlagen:

Bezogen auf die Email sind im Nachgang diverse, inhaltlich gleiche Schreiben von Bürgern eingegangen, die im Rahmen der Wahlprüfung ohne Belang und der Vorlage nicht beigefügt sind.