Beschlussentwurf:
Die Wahl des Integrationsrates vom 25.05.2014 wird gemäß § 16 der Wahlordnung Integrationsrat i. V. m. § 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46 a des Kommunalwahlgesetzes NW für gültig erklärt.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Märtens
Begründung:
Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten
Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle
Einsprüche bzw. auch ohne das Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit
der Wahl des Integrationsrates der Stadt von Amts wegen entsprechend § 16 der
Wahlordnung Integrationsrat i. V. m.
§ 40 Abs. 1 Buchstaben a-d, Kommunalwahlgesetz (KWahlG) zu beschließen.
Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG
- den Wahlberechtigten,
- den an der Wahl teilnehmenden Wahlvorschlagsträgern,
- sowie der Aufsichtsbehörde
eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.
Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 10.06.2014 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Damit mussten Einsprüche gegen die Wahlen des Integrationsrates unter Berücksichtigung der Fristenregelungen in § 188 BGB und § 31 VwVfG in der Zeit vom 10.06.2014 bis zum 10.07.2014 vorgetragen werden.
Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter keine Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.
Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl
von Amts wegen anzuzweifeln.
Die Wahl des Integrationsrates im Gebiet der kreisfreien
Stadt Leverkusen vom 25.05.2014 ist damit entsprechend § 16 der Wahlordnung
Integrationsrat i. V. m.
§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, KWahlG für gültig zu erklären, da
- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet
wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);
- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall
auf die Zuteilung
der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können (§ 40 Abs. 1
Buchstabe b KWahlG);
- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde
(§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).