Betreff
Beschluss über die Gültigkeit der Wahl des Integrationsrates vom 25.05.2014
Vorlage
2014/0101
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Wahl des Integrationsrates vom 25.05.2014 wird gemäß § 16 der Wahlordnung Integrationsrat i. V. m. § 40 Abs. 1 Buchstabe d, 46 a des Kommunalwahlgesetzes NW für gültig erklärt.

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Buchhorn                                           Märtens

 

 

Begründung:

 

Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten

Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle Einsprüche bzw. auch ohne das Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit der Wahl des Integrationsrates der Stadt von Amts wegen entsprechend § 16 der Wahlordnung Integrationsrat i. V. m.
§ 40 Abs. 1 Buchstaben a-d, Kommunalwahlgesetz (KWahlG) zu beschließen.

 

Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG

 

-           den Wahlberechtigten,

-           den an der Wahl teilnehmenden Wahlvorschlagsträgern,

-           sowie der Aufsichtsbehörde

 

eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.

 

Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 10.06.2014 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Damit mussten Einsprüche gegen die Wahlen des Integrationsrates unter Berücksichtigung der Fristenregelungen in § 188 BGB und § 31 VwVfG in der Zeit vom 10.06.2014 bis zum 10.07.2014 vorgetragen werden.

 

Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter keine Einsprüche zu dieser Wahl eingegangen.

 

Aus Sicht der Verwaltung gibt es keinen Anlass die Gültigkeit der Wahl

von Amts wegen anzuzweifeln.

 

Die Wahl des Integrationsrates im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 25.05.2014 ist damit entsprechend § 16 der Wahlordnung Integrationsrat i. V. m.
§ 40 Abs. 1 Buchstabe d, KWahlG für gültig zu erklären, da

 

- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet

  wurde (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);

 

- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung

  Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall

  auf die Zuteilung der Sitze aus den Vorschlagslisten von entscheidendem Einfluss
  gewesen sein können (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG);

 

- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde

  (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).