Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Zusätzliche Sprachförderung gem. §§16b und 21b Kinderbildungsgesetz (KiBiz) NRW
Vorlage
2014/0103
Aktenzeichen
JHPL-Nie
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW:

 

1.1

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Kindertageseinrichtungen werden ab Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015, ab 01.08.2014, für fünf Kindergartenjahre, d.h. bis zum 31.07.2019, als Kindertageseinrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, SprachförderKitas gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 und 3 Kinderbildungsgesetz (Kibiz) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze, beschlossen durch den Landtag am 04.06.2014, in die Jugendhilfeplanung aufgenommen.

 

1.2

Von der Fördersumme in Höhe von insgesamt 285.000 € für die Aufgabe SprachförderKita in Leverkusen, die das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13.05.2014 zur Kenntnis gab, sind zur Umsetzung dieser Aufgaben 105.000 € an die Träger der freien Jugendhilfe der in Anlage 1 aufgeführten Kindertageseinrichtungen weiterzuleiten. 180.000 € sind für die genannten städtischen Einrichtungen vorzusehen.

 

1.3

Wegen eines erhöhten Bedarfs erhalten die Träger der in den Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten Kindertageseinrichtungen, zunächst befristet bis zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016, jeweils einen doppelten Förderbetrag. Die Erhöhung der Fördersumme beträgt für die Träger der freien Jugendhilfe für vier Einrichtungen insgesamt 20.000 € (4 x 5.000 €) und für die städtischen Einrichtungen 50.000 € (10 x 5.000 €). Diese Summen sind in den unter 2. genannten Förderbeträgen enthalten.

 

1.4.

Zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 und danach jährlich bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 sind die unter 1.3 genannten zusätzlichen Zuweisungen zu überprüfen. Das jeweilige Ergebnis ist dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss zur Kenntnis oder in Form von Beschlussvorlagen zuzuleiten.

 

Leverkusen, den 16.07.14

 

gezeichnet:                          

Buchhorn                               Rh. Müller                              Rf. Lepsius

 

 

2.      Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 04.06.2014 mit dem „Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen, Mittel zur zusätzlichen Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen bereit zu stellen. Diese Mittel sind in den Kommunen an die Einrichtungen weiterzuleiten, in denen ein hoher Anteil von Kindern betreut wird, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird und damit ein zusätzlicher Sprachförderbedarf besteht. Dazu sind vor Ort Kindertageseinrichtungen mit entsprechendem Bedarf auszuwählen und  gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 und 3 KiBiz in die örtliche Jugendhilfeplanung für in der Regel fünf Jahre aufzunehmen.

 

Mit Erlass vom 13.05.2014 teilte das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass der Stadt Leverkusen im Vorgriff auf den Beschluss des Landtages zur Änderung des KiBiz für diese Aufgabe ein Förderbetrag in Höhe von insgesamt 285.000 € bereitgestellt wird. Diese Fördersumme wurde seitens des Ministeriums ermittelt anhand der Indikatoren: Anteil von Kindern der Altersgruppe von 0 bis unter 7 Jahren in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II im Verhältnis Gesamtzahl der Kinder im gleichen Alter (In Leverkusen betrug diese Quote zum Stichtag 31.12.2013 22,7%.) sowie Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. (Diese Quote betrug in Leverkusener Kindertageseinrichtungen 2013 bis zu 83%, in den vorgeschlagenen Einrichtungen überwiegend zwischen 20% und 83% der betreuten Kinder.)

 

Von dieser Gesamtsumme sind nach Maßgabe des § 21b Abs. 2 Satz 2 KiBiz an die ausgewählten Einrichtungen mindestens 5.000 € weiterzuleiten. In Leverkusen könnten daher insgesamt 57 zusätzliche Sprachfördermaßen eingerichtet werden.

 

Diese Fördermittel sind in den betreffenden Kitas zweckgebunden nur für den Einsatz von dazu aus- und fortgebildeten sozialpädagogischen Fachkräften zu verwenden, die die Aufgaben zusätzlicher Sprachförderung gem. § 16b KiBiz wahrnehmen. Die zweckentsprechende Verwendung ist nachzuweisen, andernfalls können die Mittel zurückgefordert werden.

 

 

In der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII „Tageseinrichtungen für Kinder“ wurde am 02.07.2014 zur Auswahl von Kindertageseinrichtungen, in denen zusätzliche Sprachförderung durchgeführt werden soll, und - damit verbunden - zur Verteilung der hierfür vorgesehenen Fördermittel folgender Vorschlag erarbeitet:

 

Insgesamt werden 17 Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft freier Träger (s. Anlage 1) als SprachförderKitas in die Jugendhilfeplanung aufgenommen.

 - Der Träger DRK verzichtete generell auf die Teilnahme an dieser Förderung und der Träger AWO erklärte, zunächst nicht an dem Programm teilnehmen zu wollen. –

Damit sind insgesamt 85.000 € für die in Anlage 1 genannten Einrichtungen weiterzuleiten.

Zunächst bis zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 erhalten die in der Anlage 1 aufgeführten Träger für vier Einrichtungen je 2 x 5.000 € als doppelten Förderbetrag wegen des dort vorhandenen erhöhten Bedarfs.

Zum 01.08.2014 sind somit insgesamt 105.000 € als Fördersumme an die Freien Träger weiterzuleiten.

 

Der verbleibende Betrag von 180.000 € wird dem öffentlichen Träger für zusätzliche Sprachfördermaßnahmen in städtischen Kindertageseinrichtungen zugesprochen. Die Auswahl der Einrichtungen bleibt dem Träger vorbehalten.

-          Die städtischen Einrichtungen, die ab 01.08.2014 in die Jugendhilfeplanung aufgenommen werden sollen, sind in der Anlage 2 aufgeführt. Insgesamt werden 26 städtische Kindertageseinrichtungen vorgeschlagen. Davon sollen 10 Kindertageseinrichtungen wegen des erhöhten Bedarfes jeweils die doppelte Förderung (2 x 5.000 €) erhalten.

Die Auswahl der Einrichtungen, denen ein doppelter Förderbetrag zugesprochen wurde, erfolgte nach den Kriterien „Höhe des Anteils von Kindern aus Familien, in denen nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird“ sowie unter Berücksichtigung der Größe der jeweiligen Einrichtung. In den ausgewählten Einrichtungen betrug der Anteil zwischen 29% und 83%. (Vgl. Anlagen 1 und 2)

 

Zum Ende des Kindergartenjahres 2015/2016 und danach bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/2019 jährlich ist zu überprüfen, ob sich ggf. in anderen als in den 2014 ausgewählten Einrichtungen ein höherer Bedarf für zusätzliche Sprachförderung entwickelt hat. Im Rahmen dieser Überprüfungen ist dann auch der Träger AWO zu berücksichtigen.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0103

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:  Herr Nieder 5104.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Mittel zur zusätzlichen Sprachförderung für insgesamt 57 Maßnahmen in SprachförderKitas, Einrichtungen von Trägern der Freien Jugendhilfe und städtische Einrichtungen entsprechend §§ 16b und 21b Kinderbildungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze, beschlossen durch den Landtag am 04.06.2014.

 

Förderbetrag in Höhe von insgesamt 285.000 €, der zweckgebunden weiterzuleiten bzw. einzusetzen ist.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Es handelt sich hierbei um bisher nicht etatisierte Einnahmen bzw. Ausgaben in der Produktgruppe 0605 zu den Innenaufträgen:

 

510006050202 (Tageseinrichtungen für Kinder in städtischer Trägerschaft)

und

510006050203 (Tageseinrichtungen für Kinder freier Träger)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Weiterleitung der Summe von 105.000€ an die betreffenden Träger.

 

Verwendung des Betrages von 180.000 gem. § 21b Abs. 2 Satz 2 und 3 zweckgebunden für den Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften in städtischen Kindertageseinrichtungen.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Analog B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Es handelt sich um eine Angelegenheit von äußerster Dringlichkeit.

 

Nach der Vorgabe des Ministeriums sollen den ausgewählten Trägern die Fördermittel zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 16b und 21b Kinderbildungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze, nach Beschluss des Landtages vom 04.06.2014 zur zusätzlichen Sprachförderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, bereits mit Beginn des neuen Kindergartenjahres 2014/2015, ab 01.08.2014, zur Verfügung stehen. Zur Umsetzung sind sofort erweiterte Personalkapazitäten – sozialpädagogisches Fachpersonal – einzusetzen.  (§§ 21b, Abs. 2 Satz 2 und 3 KiBiz) Die Weiterleitung der Fördermittel an die ausgewählten Einrichtungen setzt einen entsprechenden Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses voraus.

Wegen des Maßnahmenbeginns zum 01.08.2014 ist ein Dringlichkeitsbeschluss durch stimmberechtigte Vertreter/innen des Kinder- und Jugendhilfeausschusses erforderlich.