Betreff
Gesamtstädtisches Konzept zum Betrieb von Wertstoffinseln im Stadtgebiet
Vorlage
2014/0106
Aktenzeichen
323-33-4-wb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.   Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt entsprechend der Begründung das Standortkonzept für Wertstoffinseln mit Depotcontainern auf öffentlichen Flächen.

 

2. Die AVEA GmbH & Co. KG wird mit dem Ausbau von bis zu 100 Standorten mit Depotcontainern für Elektrokleingeräte beauftragt.

 

3. Die AVEA GmbH & Co. KG erhält aufgrund des Antrages vom 01.07.2014 (Anlage  1) eine Sondernutzungserlaubnis ab dem 15.10.2014 zum Aufstellen der jeweils beantragten Wertstoffcontainer für Alttextilien und Elektrokleingeräte auf den vorgesehenen Flächen (Wertstoffinseln – Anlage 2), höchstens jedoch für bis zu 300 Standorte.

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Buchhorn                                          Märtens

 

Begründung:

 

Ausgangslage:

 

In der Stadt Leverkusen werden die verwertbaren Abfallarten Altglas und Altkleider aus privaten Haushalten im Bringsystem seit Jahren erfolgreich in Depotcontainern gesammelt und der Verwertung zugeführt. Die Sammelcontainer stellen aufgrund ihrer Anzahl und Örtlichkeit ein auffälliges Element im Stadtbild dar. Bei der Aufstellung ist zu beachten, dass sowohl die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrechterhalten bleibt, als auch Störungen des Gemeingebrauchs der Straße minimiert werden und das Stadtbild nicht negativ beeinträchtigt wird.

Derzeit bestehen 288 Depotcontainerstandorte, überwiegend ausgestattet mit Altglas- und Altkleidercontainern, von denen sich 275 auf öffentlicher Fläche befinden (Stand 30.06.2014). Zusätzlich sind derzeit an 18 Standorten Elektrokleingerätecontainer aufgestellt.

 

Die Altglaserfassung erfolgt im Rahmen der mit der DSD AG getroffenen Vereinbarungen und nach Maßgabe der Verpackungsverordnung. Sie ist derzeit aufgrund eines durch die Systembetreiber durchgeführten Ausschreibungsverfahrens an die RELOGA GmbH vergeben.

 

Altkleider werden bereits seit dem Jahr 1998 von der AVEA GmbH & Co. KG als beauftragter Dritten mittels Depotcontainern von privaten Haushalten als verwertbarer Abfall im Stadtgebiet gesammelt. In den letzten Jahren haben sich das Trennverhalten, die Verwertungsoptionen und die Erlössituation im Altkleidersegment deutlich verbessert, so dass sich eine Steigerung der Standortbedarfe im öffentlichen Raum ergeben hat. Zusätzlich ist seit dem 01.06.2012 eine gewerbliche Sammlung verwertbarer Abfälle aus privaten Haushaltungen im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz möglich. Bisher konnte die Aufstellung ohne Erlaubnis einer Sondernutzung erfolgen. Infolge der Erfahrungen durch gewerbliche Sammlungen, im Interesse eines einheitlichen Stadtbildes, unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und einer Beschränkung der Gesamtzahl der Containerstandorte soll dieses Verfahren geändert werden, so dass zukünftig zur Aufstellung von Altkleidercontainern, Altglascontainern und Elektrokleingerätecontainern eine Sondernutzungserlaubnis durch den Fachbereich Straßenverkehr erforderlich ist.

 

Die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Erfassung und Schaffung von Rückgabemöglichkeiten von Elektroaltgeräten im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) für private Haushaltungen führen ebenfalls zu einem gesteigerten Bedarf an Aufstellflächen für diese Fraktion, deren flächendeckende haushaltsnahe Sammlung durch die Stadt Leverkusen als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger, bzw. die AVEA GmbH & Co. KG als beauftragter Dritten angestrebt wird. Derzeit sind 18 Depotcontainer für diese Fraktion aufgestellt.

Eine gewerbliche Sammlung im Bereich Elektroaltgeräte auf öffentlichen Flächen durch Depotcontainer ist gesetzlich ausgeschlossen.

 

In den letzten Jahren wurde seitens der AVEA GmbH &Co. KG als beauftragter Dritten und der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde  eine zunehmende Beraubung des Sperrmülls, das vermehrte Herumfahren von sog. „Schrottsammlern“ und das Aufstellen von nicht angezeigten  Altkleidercontainern und damit verbundene Verunreinigungsproblematiken an einigen Standorten beobachtet.

 

Um diesen Störungen der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung im Stadtgebiet Leverkusen effektiv entgegenzuwirken sind verschiedene Maßnahmen erforderlich.

Unter anderem ist die Sammlung der drei o.g. Fraktionen an sogenannten Wertstoffinseln zusammenzuführen. Hierzu ist ein entsprechendes Konzept erarbeitet worden.

 

 

1.        Zu Beschlussentwurf Ziffer 1.

 

1.1 Konzept Wertstoffinseln

 

Die Wertstofffraktionen Altglas, Altkleider und Elektroaltgeräte fallen regelmäßig im  privaten Haushalt an und sollen flächendeckend haushaltsnah im Bringsystem mittels Depotcontainern gesammelt und der Verwertung zugeführt werden.

Zur Vereinheitlichung der Wertstoffsammelplätze wird vorgeschlagen, das Aufstellen von Wertstoffcontainern nur noch an festgelegten Standorten und soweit möglich im Zusammenschluss als „Wertstoffinseln“ zuzulassen (siehe Anlage 2).

Im Interesse der Schaffung eines einheitlichen Stadtbildes ist daher die Festlegung eines Standortkonzeptes für Wertstoffinseln und die gleichzeitige Einführung einer Sondernutzungserlaubnispflicht für die Aufstellung  von Altglas-, Altkleider-  und Elektroaltgerätecontainern durch Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (siehe Ratsvorlage 2014/0113) erforderlich, da das Sammeln von Wertstoffen in Containern, die im öffentlichen Raum aufgestellt werden, über den Gemeingebrauch hinausgeht und eine antrags- und erlaubnisabhängige Nutzung des Straßenraums darstellt.

 

Die Aufstellung von Altglascontainern wird zukünftig durch Änderung der Sondernutzungssatzung erlaubnispflichtig, aber gebührenfrei gestaltet, da diese im Rahmen der mit der DSD AG getroffenen Vereinbarungen von der Stadt Leverkusen dem Leistungsnehmer (derzeit RELOGA GmbH) zur Verfügung gestellt werden müssen, um die Pflicht nach der Verpackungsverordnung, ein flächendeckendes haushaltsnahes Rücknahmesystem einzurichten, zu erfüllen.

 

Alle derzeitigen Standorte sind straßenverkehrsrechtlich geeignet.

 

Durch die Konzentration der Wertstoffcontainer auf sog. Wertstoffinseln wird die ursprüngliche Zielsetzung, diese Standplätze optisch so zu gestalten und in die öffentliche Fläche zu integrieren, dass das Stadtbild wenig beeinträchtigt wird, die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht erhalten bleibt und Störungen des Gemeingebrauchs der Straße minimiert werden, weiterhin sichergestellt.

 

Die Wertstoffinseln werden über das Stadtgebiet verteilt und sind gut erreichbar. Sie sind als Sammelplätze den Bürgern weitestgehend bekannt und akzeptiert. Durch die Kombination der Abfallarten wird eine noch bessere Annahme der getrennten Wertstoffsammlung und damit verbundene höhere Sammelmenge mit entsprechender Erlössituation erwartet.

Um die bisherigen stadtgestalterischen Gesichtspunkte fortzusetzen sind die Form und das Design der Container entsprechend festgelegt. Dadurch soll, wie Untersuchungen aus anderen Städten bereits positiv gezeigt haben, neben der Verunreinigung auch das Bekleben und Besprühen von Containern reduziert werden, sodass insgesamt die Standorte einen werthaltigen und gepflegten Charakter ausstrahlen. Hierzu trägt auch bei, dass diese Standorte aufgrund der verschiedenen Wertstoffcontainer öfter aufgesucht werden und so die Kosten für die Reinigung und Instandsetzung sowie die Entsorgung der illegal gelagerten Abfälle reduziert werden.

Die Verunreinigungsproblematik ist bei den Wertstoffinseln deutlich geringer als bei vereinzelt stehenden Behältern, da sich bezüglich der Reinigung Synergieeffekte ergeben. Außerdem wird so der öffentliche Straßenraum insgesamt aufgewertet. Einzeln stehende Container, die über das gesamte Gebiet verstreut aufgestellt würden, erzeugen beim Betrachter einen negativen Eindruck. Bei der vorgesehenen Konzentration auf Wertstoffinseln wirkt das Stadtbild hingegen „aufgeräumt“.

Die Wartung und Reinigung der Wertstoffinsel wird durch die beauftragten Dritte, bzw. für Altglascontainer, die dem Regelungsregime der Verpackungsverordnung unterliegen, durch den Leistungsnehmer, bzw. ebenfalls durch die beauftragten Dritte erfüllt.

Damit ist insbesondere durch die schnelle Erreichbarkeit und örtliche Präsenz des Entsorgungsunternehmens eine zeitnahe Beseitigung von Störungen an den Wertstoffinseln gewährleistet.

 

 

1.2 Standortfestlegung

 

Gegenwärtig sind im Stadtgebiet 288 Standorte als Depotcontainerstandplätze ausgewiesen, von denen 275 auf öffentlicher Fläche liegen. Dabei richten sich die Anzahl und die Lage der Standorte nach der gewachsenen Struktur eines Stadtteils bzw. dem Bedarf des entsprechenden Umfeldes. Die AVEA wird diese Standorte weiterhin pflegen und dem Bedarf entsprechend anpassen, beispielsweise bei Erschließung neuer Baugebiete. Die Standortanzahl wird auf höchstens 300 auf öffentlichen Flächen begrenzt, um einerseits ein Übermaß an Flächenverbrauch zu verhindern und andererseits eine maximale Servicegerechtigkeit für alle Bürger zu erreichen.

Für die Ergänzung dieser Standorte um Container für Elektrokleingeräte sind bei der Auswahl Faktoren wie Nähe zu Nahversorgern, Erreichbarkeit und verkehrliche Verträglichkeit betrachtet worden und letztlich von den vorhandenen Flächen abhängig ausgewählt worden, bzw. zum Ausbau auszuwählen.

 

Dieses Gesamtkonzept soll für die Bürgerinnen und Bürger in Leverkusen eine komfortable Möglichkeit der Wertstoffentsorgung bieten und dabei auch eine Form finden, in der sich die Wertstoffbehälter in den Stadtbezirken störungsfrei, städtebaulich akzeptabel und verkehrlich vertretbar integrieren und eine Wartung und Reinigung aus einer Hand gewährleistet bleibt. Zusätzliche Standorte für die Elektrokleingeräteerfassung sollen sukzessiv entwickelt werden und entsprechend dem Bedarf in das bestehende Konzept Altglas/Altkleider integriert werden. Durch das Standortkonzept wird gleichzeitig eine bereits gerichtlich mehrfach geprüft Grundlage geschaffen, gewerbliche Sammlungen mittels Depotcontainern im Interesse eines einheitlichen Stadtbildes, zumindest auf öffentlichen Flächen, zu vermeiden.

 

 

2.        Zu Beschlussentwurf Ziffer 2.

 

Nach Einführung eines Bringsystems für Altglas Anfang der neunziger Jahre wurden diese Standplätze entsprechend dem Bedarf 1998 um Depotcontainer für Altkleider ergänzt.

 

Entsprechend der Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen mit Vorlage R1091/14.TA vom 06.10.1998 wurde mit Einrichtung dieser Bringsysteme an einem Standort auch das Ziel einer Vereinheitlichung im Stadtbild und Schaffung eines kontinuierlichen Angebotes mit regelmäßiger Reinigung verfolgt. Mit Blick auf diesen bestehenden Beschluss wird nunmehr vorgeschlagen, dem Bedarf entsprechend diese Standplätze um die Aufstellung von Wertstoffcontainern für Elektrokleingeräte zu ergänzen.

 

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16. März 2005, mit dem u. a. die ursprüngliche Richtlinie des Europäischen Parlaments über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003) in nationales Recht umgesetzt worden ist, gibt den rechtlichen Rahmen für die Verantwortlichkeiten und Strukturen im Bereich der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) vor. Die Zuständigkeit für die Erfassung und Bereitstellung von EAG aus privaten Haushalten ist gemäß § 9 Abs. 9 ElektroG grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) sowie Vertreibern und Herstellern zugewiesen worden. Die örE haben für ihr jeweiliges Entsorgungsgebiet den Bürgerinnen und Bürgern eine unentgeltliche Rückgabemöglichkeit für Ihre Elektroaltgeräte anzubieten, als Bring- oder Holsystem oder einer Kombination aus beiden Systemen. Dabei ist die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen gemäß § 9 Abs. 3 S. 5 ElektroG unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele festzulegen.

 

In Leverkusen können Elektrogroßgeräte sowie Elektrokleingeräte kostenfrei am Wertstoffzentrum abgegeben werden. Weiterhin können Elektrogroßgeräte im Rahmen der Sperrmüllabfuhr 2-mal jährlich zur Abholung angemeldet werden. Für Elektrokleingeräte wie Rasierer, Föhn, Rührgerät und ähnliches ist zusätzlich eine Abgabemöglichkeit am Schadstoffmobil eingerichtet. Trotz dieser Möglichkeiten landen insbesondere Elektrokleingeräte vielfach noch im Restmüll. Anlass ist häufig, dass der Aufwand für den Bürger mit Elektrokleingeräten zum Schadstoffmobil oder zum Wertstoffzentrum zu gehen unverhältnismäßig hoch erscheint. Da  diese Geräte aufgrund ihrer enthaltenden Schadstoffe, aber auch wegen der in ihnen enthaltenen Rohstoffe  recycelt werden sollen, ist es erforderlich, auch unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Ressourcenschutzes, ein bürgerfreundlicheres System anzubieten.

Hierzu hat die AVEA GmbH & Co. KG seit Frühjahr 2013 im Stadtgebiet 18 Container aufgestellt, in die Elektrokleingeräte eingeworfen werden können. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass diese Abgabemöglichkeiten sehr gut angenommen und genutzt werden.

Bisher wurden an diesen Standorten im einjährigen Testzeitraum 55 t Kleinelektrokleingeräte erfasst. Ähnliche Erfahrungen berichten andere Kommunen, die hier bereits zu einem flächendeckenden Bringsystem übergegangen sind.

Das zu erwartende durchschnittliche Aufkommen an Elektrokleingeräten wird auf 2,5 kg je Einwohner und Jahr geschätzt. Für Leverkusen ergibt sich eine potentielle Erfassungsmenge von ca. 400 t pro Jahr. Angestrebt wird ein monatlicher Leerungsturnus, so dass 100 Standplätze durch Elektroaltgerätecontainer benötigt werden.

 

Entsprechend wird ein an den Bedarf angepasster Ausbau des flächendeckenden Containersystems um Depotcontainer für Elektrokleingeräte auf einen maximalen Umfang von 100 Standorten im Stadtgebiet vorgeschlagen.

 

 

3.        Zu Beschlussentwurf Ziffer 3.

 

3.1 Rechtliche Grundlagen

 

Wie bereits unter 2.1. ausgeführt, geht das Sammeln von Wertstoffen in Containern, die im öffentlichen Raum aufgestellt werden, über den Gemeingebrauch hinaus und stellt eine antrags- und erlaubnisabhängige Nutzung des Straßenraums dar Dies ergibt sich aus den straßenrechtlichen Regelungen, insbesondere aus dem Straßen- und Wegegesetz NRW (§§ 18 ff.), dem Bundesfernstraßengesetz und der noch zu beschließenden Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (siehe Ratsvorlage 2014/0113). .

 

 

3.2 Antrag der AVEA GmbH & Co KG. vom 01.07.2014

 

Die AVEA GmbH & Co KG hat am 01.07.2014 einen Antrag auf Erteilung einer  Sondernutzungserlaubnis gestellt. Der Antrag bezieht sich auf die Aufstellung von Altkleider, Altglas und Elektrokleingerätecontainer. Die Sondernutzungserlaubnis wird für die Dauer eines Jahres erteilt und soll danach jeweils für ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern sich keine gravierenden Mängel in der Ausführung, d.h. Reinigung und Standortpflege, ergeben.

 

Die AVEA GmbH & Co KG wurde mit Vertrag vom 23.09.2011/29.09.2011 gemäß Vorlage 0950/2011 zunächst bis zum 31.12.2032 mit der Entsorgungspflicht beauftragt. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens zwei Jahre vor seinem Auslaufen von einem der Vertragspartner gekündigt wird.

Zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit für private Haushalte ist der AVEA GmbH & Co. KG als vom öffentlich rechtlichen Entsorgungsträger beauftragter Dritten die Sondernutzungserlaubnis für die im Konzept dargelegten Standorte zu erteilen. Die Erlaubnis soll vorbehaltlich der Beschlussfassung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (Vorlage 2014/0113) zum 15.10.2014 erteilt werden.

 

Für die Zeit ab der Beschlussfassung zur Änderung der Sondernutzungssatzung sollen durch die Stadt Leverkusen keine Erlaubnisse zur Aufstellung von Alttextilcontainern gegenüber gewerblichen Dritten erteilt werden. Entsprechend diesem Konzept ergibt sich kein weiterer Bedarf an Sammelstellen oder Containern. Gegen aufgestellte Alttextilcontainer, für die keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt, wird die Verwaltung entsprechende Schritte einleiten.

 

Durch die positive Beschlussfassung des Rates hat die Stadt Leverkusen die Möglichkeit, für das Konzept Wertstoffinsel den Betrieb aus einer Hand sicherzustellen und damit den Verwaltungs- und Kostenaufwand zu minimieren und gleichzeitig der Verunreinigungsproblematik entgegen zu wirken. Da die AVEA GmbH &Co. KG auch für Beseitigung des sog. Wilden Mülls auf öffentlichen Flächen zuständig ist, können Beeinträchtigungen, egal ob auf der Wertstoffinsel oder im angrenzenden Straßenraum, effizient durch einen Ansprechpartner behoben werden. Die AVEA GmbH & Co. KG wäre für alle anfallenden Fragen hinsichtlich des Betriebes und aller damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben, wie z.B. der Einigung, verantwortlich und verfügt auch über die notwendigen sachlichen und personellen Kapazitäten.

 

Die bisherigen Erfahrungen mit den Leistungen der AVEA GmbH & Co. KG bestätigen unzweifelhaft die Geeignetheit, diese Anforderungen nachhaltig und verlässlich erfüllen zu können. Die bisherige Erfüllung der übertragenen Aufgaben erfolgte stets zur Zufriedenheit problemlos, zeitnah und effektiv.

 

Die derzeit aufgestellten Altkleidersammelbehälter gemeinnütziger Einrichtungen (sog. gemeinnützige Sammlungen) befinden sich auf Privatflächen und im nicht öffentlichen Straßenraum und sind somit bei Anzeigenvorlage nach § 18 KrWG weiterhin zulässig.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0106

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Weißenberg / 32 / 3231

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Umsetzung des Beschlusses hat keine finanzwirksamen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

entfällt

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

entfällt

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Die anfallenden Kosten für das Aufstellen der Depotcontainer werden über die Abfallentsorgungsgebühren refinanziert.