Betreff
Förderung der präventiven Angebote der Erziehungsberatungsstellen
Vorlage
2014/0110
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Zur Förderung der präventiven Angebote durch die Erziehungsberatungsstellen erhalten für das Haushaltsjahr 2014

 

die psychologische Beratungsstelle des Evangelischen Kirchenkreises Leverkusen

= 27.911,20 €

 

und

 

die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der Katholischen Erziehungsberatung Leverkusen e. V.

= 26.714,64 €.

 

Haushaltsmittel stehen bei

 

Innenauftrag 510006150103 – Sachkonto 533400 (Feldarbeit)

 

zur Verfügung.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

Begründung:

 

Nach § 5 der vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 06.12.2010 bis 31.12.2015 verlängerten „Vereinbarung über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und Förderung präventiver Angebote“ (Vorlage Nr. 0676/2010) fördert die Stadt Leverkusen präventive Angebote der beiden konfessionellen Erziehungsberatungsstellen auf der Grundlage eines jährlich vorzulegenden Zielgruppen- und Maßnahmenkataloges. Die Erziehungsberatungsstellen legen dafür dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss einen Kostenplan über die im jeweiligen Haushaltsjahr geplanten Veranstaltungen zur Entscheidung vor (Anlagen 1 und 2).

 

Die Höhe der Förderung darf 20 % der anerkannten Gesamtkosten nicht überschreiten. Der nach der Vereinbarung anerkennungsfähige Höchstbetrag für präventive Maßnahmen beträgt vorläufig für beide Beratungsstellen je 62.904 € (Anlage 3).

 

Nach Abzug des Trägeranteils und der voraussichtlichen Landeszuwendungen 2014 analog 2013 ergibt sich die im Beschlussentwurf genannte voraussichtliche kommunale Zuwendung (Anlage 3).

 

Die endgültige Festlegung erfolgt auf der Grundlage der Landeszuwendungen für 2014 und nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Verwaltung.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2014/0110

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Kribus, Peter/51/406-5130

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Nach § 5 der vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 06.12.2010 bis 31.12.2015 verlängerten „Vereinbarung über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und Förderung präventiver Angebote“ (Vorlage Nr. 0676/2010) fördert die Stadt Leverkusen präventive Angebote der beiden konfessionellen Erziehungsberatungsstellen. Hierfür sind entsprechende Mittel bereitzustellen.

 

Die Maßnahme ist durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag 51 00 06 15 01 03 – Hilfe zur Erziehung

Finanzposition: 73 00 00

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

2014: 54.626 €

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

2015: 55.719 €

2016: 56.833 €

2017: 57.970 €

2018: 59.129 €

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Die Mittel sind seit 2006 jährlich in entsprechender Höhe im Budget berücksichtigt.

 

Die Stadt Leverkusen könnte den Rechtsanspruch auf Erziehungsberatung selbst nur durch Einsatz von zusätzlichem Personal oder durch Übernahme der Kosten für selbst beschaffte Hilfen nach § 35a SGB VIII erfüllen. Diese Regelung wäre allerdings kostenintensiver.