Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur zweiten Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 –Sondernutzungssatzung -.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Stein Märtens
(gleichzeitig in Vertretung
des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Sachverhalt:
Seit dem 01.06.2012 ist das neue
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet als
wesentliche Neuerung eine sog. „Anzeigepflicht nach § 18“ für gemeinnützige und
gewerbliche Sammler. Gewerbliche Sammler sind insbesondere im Bereich des
Einsammelns und Beförderns von Altkleidern sowie metallhaltigen Abfällen im
Stadtgebiet anzutreffen.
Das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum
stellt nach der ständigen Rechtsprechung eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1
Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NW) dar. Auch die Aufstellung von
Containern auf nicht öffentlichem Straßengrund, sondern auf einem
Privatgrundstück, der jedoch vom öffentlichen Straßenraum aus bedient wird, ist
erlaubnispflichtig. Lediglich bei Containern, die auf einem Privatgrundstück
stehen und auch von dort bedient werden, liegt keine Sondernutzung vor.
Dasselbe gilt auch für Altglascontainer, sowie für
Elektrokleingerätecontainer.
Bislang bedürfen Altglas- und Altkleidercontainer gem. § 4 Abs. 1 Nr.
g) der Sondernutzungssatzung keiner Erlaubnis:
„Keiner Erlaubnis bedürfen: Aufstellen von Abfallbehältern,
Grünschnitt-Containern und das Lagern von sperrigen Abfällen am Tage der Abfuhr
sowie Altglas- und Altkleidercontainer.“
Hier waren bislang Elektrokleingerätecontainer nicht explizit
angegeben, da diese bislang nicht im Stadtgebiet aufgestellt wurden.
Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des KrWG besteht eine Überlassungspflicht
für Abfälle nicht, wenn diese durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen
und schad-losen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche
Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Öffentlich rechtliche
Interessen können aber entgegenstehen, wenn die Sammlung eine wesentliche
Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) darstellt. Dies ist anzunehmen,
wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der örE
oder der von diesem beauftragte Dritte (hier: AVEA) eine haushaltsnahe oder
sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt.
Öffentliche Interessen können auch aus städtebaulicher Sicht bestehen,
da die Aufstellung von Containern zu einer Verunstaltung des Stadtbildes führen
können.
Die Anzahl der aufgestellten Altglas- und Altkleidercontainer ist in den
letzten Jahren stark gestiegen. Zumeist stehen auf den vorhandenen Stellplätzen
auch Altkleider- und Glascontainer gemeinsam. Zudem kommen nun auch noch die
Container für Elektrokleingeräte hinzu. Derzeit stehen rd. 10 dieser Container
im Stadtgebiet.
Insofern wurde ein kommunales Konzept für die Aufstellung derartiger
Container auf sogenannten Wertstoffinseln entwickelt. Das Konzept enthält eine
Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl vorhandener Stellplätze bzw. Container,
womit einer Ausuferung vorgebeugt wird. Zudem besteht die Möglichkeit, nur
einem Entsorger die Aufstellung zu erlauben, um die Reinigung und Entsorgung
aus einer Hand und die damit einhergehenden Vorteile zu gewährleisten.
Diesbezüglich liegen bereits entsprechende Urteile vor, wonach dieses Vorgehen
als rechtmäßig bewertet wird.
Ein derartiges Konzept wird mit Vorlage Nr. 2014/0106 seitens des
Fachbereichs Umwelt zur Beschlussfassung durch den Rat vorgelegt.
Problemstellung und Lösung:
Viele Altkleidersammler versuchen das straßenrechtliche
Genehmigungserfordernis zu umgehen, indem sie unmittelbar an öffentliches
Straßenland angrenzendes Privatgelände nutzen, dessen Eigentümer hiervon keine
Kenntnis erlangt. Auch solchen Praktiken kann die zuständige Straßenbehörde
durch Schaffung von Erlaubnispflichten wirksam begegnen. Da die Sondernutzung
stets erlaubnispflichtig ist, ist eine Sondernutzung ohne Erlaubnis formell
illegal.
Das Aufstellen von Altkleider-, Altglas- und
Elektrokleingerätecontainern soll zukünftig erlaubnispflichtig sein. Diese
Regelung gilt dann zukünftig auch für gewerbliche Sammler, soweit diesen das
Recht eingeräumt wird, Container aufzustellen.
Zudem ist es aufgrund des wirtschaftlichen Nutzens (Vermarktungserlöse)
für die Sammler gerechtfertigt, entsprechende Gebühren zu fordern.
Allerdings ist die Aufstellung von Altglascontainern gebührenfrei zu
erteilen, um die Pflicht nach der Verpackungsverordnung und der
Abstimmungsvereinbarung mit der DSD GmbH (Duales System Deutschland) zu
erfüllen, ein flächendeckendes und haushaltsnahes Rücknahmesystem einzurichten.
Die Änderungen sind in der Anlage 1 dargestellt.
Eine Unterscheidung zwischen den beiden Zonen wird nicht vorgenommen, da
sich aus dem Standort der Container kein direkter wirtschaftlicher Nutzen
ergibt.
Aufgrund der Einfügung dieser Positionen ist eine Änderung der
Nummerierung im Gebührentarif, Teil 1 – gebührenpflichtige Sondernutzungen,
erforderlich, die dann ebenso eine Änderung der Nummerierung im Gebührentarif,
Teil 2 – gebührenfreie Sondernutzungen – nach sich zieht, da bislang eine
„Durchnummerierung“ vorgenommen wurde.
Um dies bei zukünftigen Änderungen zu vermeiden, wird nun hier eine
Unterscheidung, bzw. neue Nummerierung, vorgenommen.
Zur besseren Übersichtlichkeit wird in der Anlage 2 und 3 der
Gebührentarif mit den vorgesehenen Änderungen beigefügt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0113
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Samusch, 36, 406-3640.
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Zweite Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 – Sondernutzungs-satzung – sowie Änderung der Anlage 1, Gebührentarif der Sondernutzungssatzung
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Keine Auswirkung. Aufgrund der Änderung werden Mehreinnahmen erzielt.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine Auswirkung.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Ausgehend von bislang 264 aufgestellten Containern ist mit Jahresmehreinnahmen in Höhe von rd. 32.630 € zu rechnen.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)