Betreff
Zweite Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 (Sondernutzungssatzung)
Vorlage
2014/0113
Aktenzeichen
40-05-sa
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Satzung zur zweiten Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 –Sondernutzungssatzung -.

 

gezeichnet:

In Vertretung                                     In Vertretung

Stein                                                              Märtens                                

(gleichzeitig in Vertretung

des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

Sachverhalt:

 

Seit dem 01.06.2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet als wesentliche Neuerung eine sog. „Anzeigepflicht nach § 18“ für gemeinnützige und gewerbliche Sammler. Gewerbliche Sammler sind insbesondere im Bereich des Einsammelns und Beförderns von Altkleidern sowie metallhaltigen Abfällen im Stadtgebiet anzutreffen.

 

Das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt nach der ständigen Rechtsprechung eine Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NW) dar. Auch die Aufstellung von Containern auf nicht öffentlichem Straßengrund, sondern auf einem Privatgrundstück, der jedoch vom öffentlichen Straßenraum aus bedient wird, ist erlaubnispflichtig. Lediglich bei Containern, die auf einem Privatgrundstück stehen und auch von dort bedient werden, liegt keine Sondernutzung vor.

 

Dasselbe gilt auch für Altglascontainer, sowie für Elektrokleingerätecontainer.

 

Bislang bedürfen Altglas- und Altkleidercontainer gem. § 4 Abs. 1 Nr. g) der Sondernutzungssatzung keiner Erlaubnis:

„Keiner Erlaubnis bedürfen: Aufstellen von Abfallbehältern, Grünschnitt-Containern und das Lagern von sperrigen Abfällen am Tage der Abfuhr sowie Altglas- und Altkleidercontainer.

 

Hier waren bislang Elektrokleingerätecontainer nicht explizit angegeben, da diese bislang nicht im Stadtgebiet aufgestellt wurden.

 

Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des KrWG besteht eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht, wenn diese durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schad-losen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Öffentlich rechtliche Interessen können aber entgegenstehen, wenn die Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) darstellt. Dies ist anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der örE oder der von diesem beauftragte Dritte (hier: AVEA) eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt.

Öffentliche Interessen können auch aus städtebaulicher Sicht bestehen, da die Aufstellung von Containern zu einer Verunstaltung des Stadtbildes führen können.

 

Die Anzahl der aufgestellten Altglas- und Altkleidercontainer ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Zumeist stehen auf den vorhandenen Stellplätzen auch Altkleider- und Glascontainer gemeinsam. Zudem kommen nun auch noch die Container für Elektrokleingeräte hinzu. Derzeit stehen rd. 10 dieser Container im Stadtgebiet.

 

Insofern wurde ein kommunales Konzept für die Aufstellung derartiger Container auf sogenannten Wertstoffinseln entwickelt. Das Konzept enthält eine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl vorhandener Stellplätze bzw. Container, womit einer Ausuferung vorgebeugt wird. Zudem besteht die Möglichkeit, nur einem Entsorger die Aufstellung zu erlauben, um die Reinigung und Entsorgung aus einer Hand und die damit einhergehenden Vorteile zu gewährleisten. Diesbezüglich liegen bereits entsprechende Urteile vor, wonach dieses Vorgehen als rechtmäßig bewertet wird.

Ein derartiges Konzept wird mit Vorlage Nr. 2014/0106 seitens des Fachbereichs Umwelt zur Beschlussfassung durch den Rat vorgelegt.

 

 

Problemstellung und Lösung:

 

Viele Altkleidersammler versuchen das straßenrechtliche Genehmigungserfordernis zu umgehen, indem sie unmittelbar an öffentliches Straßenland angrenzendes Privatgelände nutzen, dessen Eigentümer hiervon keine Kenntnis erlangt. Auch solchen Praktiken kann die zuständige Straßenbehörde durch Schaffung von Erlaubnispflichten wirksam begegnen. Da die Sondernutzung stets erlaubnispflichtig ist, ist eine Sondernutzung ohne Erlaubnis formell illegal.

 

Das Aufstellen von Altkleider-, Altglas- und Elektrokleingerätecontainern soll zukünftig erlaubnispflichtig sein. Diese Regelung gilt dann zukünftig auch für gewerbliche Sammler, soweit diesen das Recht eingeräumt wird, Container aufzustellen.

 

Zudem ist es aufgrund des wirtschaftlichen Nutzens (Vermarktungserlöse) für die Sammler gerechtfertigt, entsprechende Gebühren zu fordern.

 

Allerdings ist die Aufstellung von Altglascontainern gebührenfrei zu erteilen, um die Pflicht nach der Verpackungsverordnung und der Abstimmungsvereinbarung mit der DSD GmbH (Duales System Deutschland) zu erfüllen, ein flächendeckendes und haushaltsnahes Rücknahmesystem einzurichten.

 

Die Änderungen sind in der Anlage 1 dargestellt.

 

Eine Unterscheidung zwischen den beiden Zonen wird nicht vorgenommen, da sich aus dem Standort der Container kein direkter wirtschaftlicher Nutzen ergibt.

 

Aufgrund der Einfügung dieser Positionen ist eine Änderung der Nummerierung im Gebührentarif, Teil 1 – gebührenpflichtige Sondernutzungen, erforderlich, die dann ebenso eine Änderung der Nummerierung im Gebührentarif, Teil 2 – gebührenfreie Sondernutzungen – nach sich zieht, da bislang eine „Durchnummerierung“ vorgenommen wurde.

Um dies bei zukünftigen Änderungen zu vermeiden, wird nun hier eine Unterscheidung, bzw. neue Nummerierung, vorgenommen.

Zur besseren Übersichtlichkeit wird in der Anlage 2 und 3 der Gebührentarif mit den vorgesehenen Änderungen beigefügt.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0113

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Samusch, 36, 406-3640.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Zweite Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 – Sondernutzungs-satzung – sowie Änderung der Anlage 1, Gebührentarif der Sondernutzungssatzung

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Keine Auswirkung. Aufgrund der Änderung werden Mehreinnahmen erzielt.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Keine Auswirkung.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Ausgehend von bislang 264 aufgestellten Containern ist mit Jahresmehreinnahmen in Höhe von rd. 32.630 € zu rechnen.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)