Betreff
Stellungnahme zum Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle
Vorlage
2014/0115
Aktenzeichen
323-31-217-he
Art
Kenntnisnahmevorlage

 

Kenntnisnahme:

 

Der Rat nimmt die Stellungnahme zum Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle, zur Kenntnis.

 

gezeichnet:

                                                                        In Vertretung

Buchhorn                                                        Märtens

Stellungnahme zum Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen,

Teilplan Siedlungsabfälle

 

Die Länder stellen gemäß § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Abfallwirtschaftspläne (AWP) für ihren Bereich auf. In Nordrhein-Westfalen werden diese AWP vom Ministerium für Klimaschutz-, Umwelt-, Landwirtschafts-, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) als oberste Abfallwirtschaftsbehörde aufgestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2014 hat das Ministerium die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die sonstigen Akteure der Abfallwirtschaft an dem Aufstellungsverfahren beteiligt.

Schriftliche Stellungnahmen zu den Entwürfen des Abfallwirtschaftsplanes und des zugehörigen Umweltberichts können bis  zum 30. September 2014 abgegeben werden. Die Frist für eine Stellungnahme wurde seitens der Landesregierung gewählt, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, ihre Gremien entsprechend beteiligen zu können. Die AVEA GmbH & Co. KG wird sowohl mit dem Bergischen Abfallwirtschaftsverband wie auch hier abgestimmt vorliegend mit der Stadt Leverkusen eine Stellungnahme erarbeiten. Den unterschiedlichen Beschlusslagen in den jeweiligen Gebietskörperschaften wird dadurch Rechnung getragen.

Der Abfallwirtschaftsplan wird ergänzt um eine strategische Umweltprüfung gemäß § 14b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des AWP beschrieben und bewertet werden.

Im Grundsatz soll mit dem AWP das Prinzip einer regionalen Entsorgung von Siedlungsabfällen verfolgt werden. Dabei sollen Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen entstanden sind, auch in NRW entsorgt werden, und zwar möglichst in der Nähe des Entstehungsortes. Hierzu werden sog. Entsorgungsregionen gebildet.

Der Zuschnitt der Entsorgungsregionen ist ausdrücklich als Vorschlag zu verstehen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens haben alle Beteiligten daher die Möglichkeit, sich einzubringen und hierzu Anregungen zu äußern. Anhand der Stellungnahmen beabsichtigt die Landesregierung nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens den Zuschnitt der Entsorgungsregionen zu überprüfen.

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt,

-         Abfalltransporte quer durch NRW zu vermeiden,

-         Planungssicherheit für Kommunen und Betreiber von Siedlungsabfallentsorgungsanlagen zu schaffen,

-         einen ungesunden Dumping-Preiskampf auf Kosten der Gebührenzahler in Nordrhein-Westfalen entgegenzuwirken (Gebührenstabilität) und

-         die Verwertung von Bioabfällen zu verstärken.

Der AWP befasst sich, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, ausschließlich mit den Siedlungsabfällen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Von den in NRW anfallenden rund 13 Mio. Tonnen Siedlungsabfällen (Stand 2010) fallen pro Jahr rund 8 Mio. Tonnen Haushaltsabfälle an. Daneben werden den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auch Bau- und Abbruchabfälle sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle überlassen. Rund 38 % der Haushaltsabfälle gehen in die direkte thermische Verwertung, 32 % werden mechanisch behandelt und ca. 21 %  werden durch Kompostierungs- und Vergärungsanlagen verwertet.

 

Die als Anlage beigefügte Stellungnahme ist mit der AVEA GmbH & Co. KG abgestimmt und wird fristwahrend unmittelbar im Anschluss an die Kenntnisnahme im Rat an das MKUNLV übermittelt.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0115

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Hedden / 32/ 32 34

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

entfällt.

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

entfällt.

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

 

entfällt.

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

 

entfällt.

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

entfällt.