Betreff
Widmung Willy-Brandt-Ring (östlich Straßburger Straße)
Vorlage
2014/0123
Aktenzeichen
660-3149-mr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW folgende Widmungen:

 

1.      Willy-Brandt-Ring von Karl-Carstens-Ring / Straßburger Straße bis Mülheimer Straße als Gemeinde- / Hauptverkehrsstraße

 

2.      Anschluss der Reuterstraße an den Willy-Brandt-Ring als Gemeinde- / Anliegerstraße

 

3.      hintere Erschließung der Mülheimer Straße 48-50 inclusive des Parkplatzes als Gemeinde- / Anliegerweg

 

4.      Verbindungsweg zur Linienstraße als Gemeindeweg beschränkt auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr

 

gezeichnet:

In Vertretung                                                 In Vertretung

Stein                                                                         Deppe

(in Vertretung des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

Der Willy-Brandt-Ring war größtenteils am Stichtag 01.01.1962 beim Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes vorhanden. So ist die Herstellung im I. Bauabschnitt bis einschließlich der Kreuzung Straßburger Straße anhand der Abnahmeniederschrift vom 19.02.1960 belegbar.

Aufgrund von Grunderwerbsschwierigkeiten mussten die Arbeiten ca. 70 m vor der Straße Am Telegraf enden. Die weitere Verkehrsführung zur Mülheimer Straße erfolgte zunächst über die Straßburger Straße.

Der Weiterbau inclusive der Kreuzung Mülheimer Straße erfolgte erst 1962-1964.

 

Die neuere Rechtsprechung stellt erhöhte Anforderungen an eine unwesentliche Veränderung nach § 6 Absatz 8 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), die eine automatische Widmung annimmt. So wird in den Kommentaren eine Verlängerung nicht als unerhebliche Ergänzung betrachtet; gleiches gilt für selbstständige Anlagen.

 

Infolgedessen sind die bei der Baumaßnahme nach 1962 neu hergestellten Straßenteile nach Straßen- und Wegegesetz formell zu widmen.

 

Die Verkehrsflächen sind im Anlageplan dargestellt und entsprechend der Beschlusspunkte nummeriert. Die grün hinterlegten Flächen abseits der Verkehrsflächen unterliegen nicht der Widmung, da sie als Grünfläche keine der Straße dienende Funktion besitzen.