Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II beschließt, dass an
Anbieter für
begleitete Radfahrten, die gemäß § 45 b Sozialgesetzbuch (SGB XI)
anerkannt sind,
auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone
(FGZ) Opladen in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr erteilt wird.
gezeichnet:
In Vertretung
Stein
(i.V. des Beigeordneten für Dezernat III)
Begründung:
Die Firma Appelbaum, ansässig in Hilden, bietet für ältere Menschen
sowie Menschen mit Handicap „begleitete Radfahrten“ an. Die Firma möchte
derartige Radfahrten nun auch in der FGZ Opladen anbieten bzw. durchführen.
In der Anlage 1 wird ein Flyer der Firma beigefügt. Hieraus ergeben sich
Informationen hinsichtlich des Einsatzes der Räder.
Schwerbehinderten Menschen bzw. Menschen mit Handicap soll so die
Möglichkeit gegeben werden, am „öffentlichen Leben“ teilzunehmen. Hierfür
werden Spezialräder eingesetzt. Die Fahrten finden ganzjährig statt, außer die
Wetterverhältnisse lassen keine Fahrten zu.
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Die Spezialräder werden durch eine Begleitperson
angetrieben, so dass der Behinderte oder ältere Mensch lediglich daneben sitzt
und – sofern er dies möchte und kann – leichte Tretbewegungen verrichten kann.
Durch diese Spezialfahrräder wird der Aktionsradius von älteren Menschen oder
Menschen mit Handicap, anders als mit dem Rollstuhl, deutlich erweitert und
stellt damit eine weitere Möglichkeit zur Teilhabe am allgemeinen Leben dar.
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Die Fahrten sollen einmal, max. zweimal in der
Woche, stattfinden.
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Für die Fahrten werden höchstens 2 Fahrräder
eingesetzt.
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Die Fahrräder werden im Schritttempo die
Fußgängerzone befahren, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Fahrten
höchstens 20 Min. dauern.
Die Firma Appelbaum wies darauf hin, dass die Stadt Hilden ihnen eine
entsprechende Ausnahmegenehmigung bereits seit dem Jahr 2011 erteilt. Auf
Nachfrage wurde die Angabe bestätigt. Die Ausnahmegenehmigung galt dort
zunächst für 1 Jahr, wurde im Jahr 2013 aber für 2 Jahre ausgestellt. Es wurde
mitgeteilt, dass es seitdem zu keinerlei Beschwerden gekommen ist.
Auch die Stadt Wülfrath hat inzwischen eine Ausnahmegenehmigung erteilt,
die einen Bewilligungszeitraum von 1 ½ Jahren umfasst.
In der FGZ Opladen ist das Fahrradfahren tagsüber in der Zeit von 09:00
bis 19:00 Uhr nicht erlaubt. Hintergrund für diese Entscheidung war, dass vor
Jahren ein Fußgänger in der Fußgängerzone durch einen Fahrradfahrer angefahren
und verletzt wurde.
Würde man das Befahren der Fußgängerzone mit diesen Spezialfahrrädern
gestatten, wäre hierfür eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Lösung:
Die Fahrten mit diesem Spezialfahrrad und der damit verfolgte
Einsatzzweck heben sich deutlich von anderen Fahrradfahrten ab. Dementsprechend
müsste bei einer Genehmigung nicht befürchtet werden, dass anschließend einer
Vielzahl anderer Radfahrer ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden
müsste.
Da von einer
positiven Regelung schwerbehinderte Menschen profitieren würden, würde auch dem
Gedanken der Inklusion Rechnung getragen:
Jeder Mensch soll
die Möglichkeit erhalten, sich vollständig und gleichberechtigt an allen
gesellschaftlichen Prozessen zu beteiligen – und zwar von Anfang an und
unabhängig von individuellen Fähigkeiten, ethnischer wie sozialer Herkunft,
Geschlecht oder Alter. Inklusion ist für das gesellschaftliche Miteinander
wichtig. Sie kann nur dann gelingen, wenn möglichst viele Menschen erkennen,
dass gelebte Inklusion den Alltag bereichert.
Das Angebot der Firma Appelbaum bietet allen Menschen, die in ihrer
Mobilität behindert werden, Möglichkeiten der Teilhabe. Sie werden in die Lage
versetzt, Natur, den öffentlichen Raum und das Gemeinwesen wieder zu erleben.
Daher sollte der Firma Appelbaum die Möglichkeit gegeben werden,
zunächst für einen Erprobungszeitraum von 1 Jahr die „begleiteten Radfahrten“
auch in der FGZ Opladen anzubieten.
Durch diese „Probezeit“ können sowohl Erfahrungen mit dem Einsatz des
Spezialfahrrads in der FGZ als auch der Bedarf hierfür ermittelt werden.
Anschließend kann entschieden werden, ob ggf. die Erteilung einer
Dauerausnahmegenehmigung in Frage kommt – max. Befristung auf höchstens 3
Jahre.
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sieht für die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einen Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00
€ je Fahrzeug vor. Aufgrund des besonderen Charakters dieser Radfahrten, dem
Umstand, dass sicherlich nicht jeden Monat diese Fahrten erfolgen werden,
sollte vorliegend eine Jahresgenehmigung erteilt werden mit einer Gesamtgebühr
von 50,00 €.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2014/0129
Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010
Ansprechpartner /
Fachbereich / Telefon: Frau Samusch / FB 36 / 406 / 36 40
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Begleitete
Radfahrten für Menschen mit Behinderungen in der FGZ Opladen
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Vorlage ist nicht mit Ausgaben verbunden.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine: Die Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen wird in der Arbeitsgruppe 361-02 Erlaubnisse bearbeitet.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Keine Folgeauswirkungen
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)