Betreff
Begleitete Radfahrten für Menschen mit Behinderungen in der Fußgängerzone (FGZ) Opladen
Vorlage
2014/0129
Aktenzeichen
44-02-Sa.
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II beschließt, dass an Anbieter für

begleitete Radfahrten, die gemäß § 45 b Sozialgesetzbuch (SGB XI) anerkannt sind,

auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Fußgängerzone

(FGZ) Opladen in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr erteilt wird.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Stein

(i.V. des Beigeordneten für Dezernat III)

Begründung:

 

Die Firma Appelbaum, ansässig in Hilden, bietet für ältere Menschen sowie Menschen mit Handicap „begleitete Radfahrten“ an. Die Firma möchte derartige Radfahrten nun auch in der FGZ Opladen anbieten bzw. durchführen.

In der Anlage 1 wird ein Flyer der Firma beigefügt. Hieraus ergeben sich Informationen hinsichtlich des Einsatzes der Räder.

 

Schwerbehinderten Menschen bzw. Menschen mit Handicap soll so die Möglichkeit gegeben werden, am „öffentlichen Leben“ teilzunehmen. Hierfür werden Spezialräder eingesetzt. Die Fahrten finden ganzjährig statt, außer die Wetterverhältnisse lassen keine Fahrten zu.

 

-          Die Spezialräder werden durch eine Begleitperson angetrieben, so dass der Behinderte oder ältere Mensch lediglich daneben sitzt und – sofern er dies möchte und kann – leichte Tretbewegungen verrichten kann. Durch diese Spezialfahrräder wird der Aktionsradius von älteren Menschen oder Menschen mit Handicap, anders als mit dem Rollstuhl, deutlich erweitert und stellt damit eine weitere Möglichkeit zur Teilhabe am allgemeinen Leben dar.

 

-          Die Fahrten sollen einmal, max. zweimal in der Woche, stattfinden.

 

-          Für die Fahrten werden höchstens 2 Fahrräder eingesetzt.

 

-          Die Fahrräder werden im Schritttempo die Fußgängerzone befahren, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Fahrten höchstens 20 Min. dauern.

 

Die Firma Appelbaum wies darauf hin, dass die Stadt Hilden ihnen eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bereits seit dem Jahr 2011 erteilt. Auf Nachfrage wurde die Angabe bestätigt. Die Ausnahmegenehmigung galt dort zunächst für 1 Jahr, wurde im Jahr 2013 aber für 2 Jahre ausgestellt. Es wurde mitgeteilt, dass es seitdem zu keinerlei Beschwerden gekommen ist.

Auch die Stadt Wülfrath hat inzwischen eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die einen Bewilligungszeitraum von 1 ½ Jahren umfasst.

 

In der FGZ Opladen ist das Fahrradfahren tagsüber in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr nicht erlaubt. Hintergrund für diese Entscheidung war, dass vor Jahren ein Fußgänger in der Fußgängerzone durch einen Fahrradfahrer angefahren und verletzt wurde.

 

Würde man das Befahren der Fußgängerzone mit diesen Spezialfahrrädern gestatten, wäre hierfür eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

 

 

Lösung:

 

Die Fahrten mit diesem Spezialfahrrad und der damit verfolgte Einsatzzweck heben sich deutlich von anderen Fahrradfahrten ab. Dementsprechend müsste bei einer Genehmigung nicht befürchtet werden, dass anschließend einer Vielzahl anderer Radfahrer ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden müsste.

 

Da von einer positiven Regelung schwerbehinderte Menschen profitieren würden, würde auch dem Gedanken der Inklusion Rechnung getragen:

Jeder Mensch soll die Möglichkeit erhalten, sich vollständig und gleichberechtigt an allen gesellschaftlichen Prozessen zu beteiligen – und zwar von Anfang an und unabhängig von individuellen Fähigkeiten, ethnischer wie sozialer Herkunft, Geschlecht oder Alter. Inklusion ist für das gesellschaftliche Miteinander wichtig. Sie kann nur dann gelingen, wenn möglichst viele Menschen erkennen, dass gelebte Inklusion den Alltag bereichert.

Das Angebot der Firma Appelbaum bietet allen Menschen, die in ihrer Mobilität behindert werden, Möglichkeiten der Teilhabe. Sie werden in die Lage versetzt, Natur, den öffentlichen Raum und das Gemeinwesen wieder zu erleben.

 

Daher sollte der Firma Appelbaum die Möglichkeit gegeben werden, zunächst für einen Erprobungszeitraum von 1 Jahr die „begleiteten Radfahrten“ auch in der FGZ Opladen anzubieten.

 

Durch diese „Probezeit“ können sowohl Erfahrungen mit dem Einsatz des Spezialfahrrads in der FGZ als auch der Bedarf hierfür ermittelt werden. Anschließend kann entschieden werden, ob ggf. die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung in Frage kommt – max. Befristung auf höchstens 3 Jahre.

 

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sieht für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung einen Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 € je Fahrzeug vor. Aufgrund des besonderen Charakters dieser Radfahrten, dem Umstand, dass sicherlich nicht jeden Monat diese Fahrten erfolgen werden, sollte vorliegend eine Jahresgenehmigung erteilt werden mit einer Gesamtgebühr von 50,00 €.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0129

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Samusch / FB 36 / 406 / 36 40

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Begleitete Radfahrten für Menschen mit Behinderungen in der FGZ Opladen

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Vorlage ist nicht mit Ausgaben verbunden.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Keine: Die Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen wird in der Arbeitsgruppe 361-02 Erlaubnisse bearbeitet.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Keine Folgeauswirkungen

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)