Betreff
Sicherstellung der Schulsozialarbeit - Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer in der Stadt Leverkusen
Vorlage
2014/0136
Aktenzeichen
st-sö
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Ratsbeschluss vom 02.07.2014 (Verwaltungsvorlage Nr. 2014/0026) wird nach Maßgabe nachfolgender Vorgaben umgesetzt:

 

1.      Der Rat stimmt der in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Konzeption zur Arbeitsweise sowie zu den fachlichen und fiskalischen Zielsetzungen der zusätzlichen Schulsozialarbeit und dem damit verbundenen Wirkungscontrolling zu.

 

2.      Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird mit Wirkung zum 01.01.2015 um 10 Prozentpunkte angehoben. Die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Festsetzung des Steuerhebesatzes für die Grundsteuer B wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen.

 

gezeichnet:  

                                               In Vertretung                         In Vertretung

Buchhorn                               Stein                                      Adomat

Begründung:

 

Mit Beschluss vom 02.07.2014 hat der Rat der Stadt Leverkusen die Verwaltung beauftragt, einen Letter of Intent zur dauerhaften Sicherstellung der Schulsozialarbeit für die Jahre 2015ff abzugeben, wobei die Gegenfinanzierung aus freiwilligen Leistungen erfolgen solle. Die Gesamtkosten von ca. 750.000 € p.a. sollen durch Streichung des „Innovationsfonds Jugendhilfe“ in Höhe von 100.000 € und weitere Kürzungen in Höhe von 650.000 € kompensiert werden.

 

Die Verwaltung hat diesen Arbeitsauftrag unter Hinzuziehung der rechtlichen Vorgaben für die Umsetzung des Haushaltssanierungsplans aufgegriffen und kommt zu folgenden Zwischenergebnissen:

 

Die Fortführung der zusätzlichen Schulsozialarbeit nach Wegfall der befristeten Refinanzierung durch Bundesmittel stellt eine ungedeckte, zusätzliche freiwillige Leistung dar. Eine solche kommt in der Regel nur in Betracht, wenn in gleicher Höhe bisherige freiwillige Leistungen gestrichen werden (so ausdrücklich die Haushaltsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 28.04.2014).

Die im Ratsbeschluss vom 02.07.2014 vorgesehene „Gegenfinanzierung aus freiwilligen Leistungen“ trägt dem zutreffend Rechnung. „Freiwillige Leistungen“ sind Leistungen, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen. Für die Stadt Leverkusen ergeben sich diese Leistungen aus der in der Anlage 4 beigefügten Auflistung, die Gegenstand des ständigen Berichtswesens gegenüber der Kommunalaufsicht ist.

Nach eingehender Prüfung kommt die Verwaltung zu der Bewertung, dass die dort aufgeführten freiwilligen Ausgaben bereits in den bisherigen Konsolidierungsrunden auf ein unverzichtbares Minimum reduziert wurden und ein weitergehendes Kürzungspotential in Höhe von 650.000 € nicht identifiziert werden kann. Auch andere, in der Auflistung nicht enthaltene, aber bei näherer Betrachtung als freiwillig und verzichtbar zu bewertende Ausgaben, konnten nicht ermittelt werden.

 

Da also eine Reduzierung freiwilliger Leistungen zur Gegenfinanzierung nicht möglich ist, kommt ausnahmsweise – abweichend von dem Grundsatz, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug zu Verbesserungen des Jahresergebnisses zu verwenden sind – in Anbetracht der hier in Rede stehenden besonders wichtigen Aufgabe eine vom Rat der Stadt zu beschließende Ertragsverbesserung in der hierfür erforderlichen Höhe zur Kompensation in Betracht. Dies allerdings nur unter der Bedingung, dass eine fachliche Konzeption vorgelegt wird, aus der sich Arbeitsweise und fachliche und fiskalische Zielsetzungen der zusätzlichen Schulsozialarbeit ergeben. Vertragsverlängerung für interne Kräfte und ein „Letter of Intent“ gegenüber externen Trägern sind dann zulässig, wenn der Rat

 

o       eine Konzeption beschließt, aus der sich Arbeitsweise und fachliche und fiskalische Zielsetzungen der zusätzlichen Schulsozialarbeit sowie das damit verbundene Wirkungscontrolling ergeben und

 

o       der Hebesatz für die Grundsteuer B mit Wirkung zum 01.01.2015 um 10 Prozentpunkte (entspricht einer Einnahmeverbesserung von ca. 650.000 €) angehoben wird.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0136

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Dez. II / Herr Stein / 88 20..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Sicherstellung der Schulsozialarbeit für die Jahre 2015 ff, Gegenfinanzierung durch Streichung freiwilliger Maßnahmen – siehe Begründung

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

510006100102 Außerschulische Jugendbildung in Höhe von 100.000 €

Deckung des Restbetrages in Höhe von 650.000 € durch Anhebung Hebesatz

Grundsteuer B um 10 Prozentpunkte

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

750.000 €uro / p. A Gegenfinanzierung siehe A.)

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

750.000 €uro / p. A Gegenfinanzierung siehe A.)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Der Vorlage gingen umfangreiche Abstimmungsgespräche voraus. Vor dem Hintergrund, zeitnah Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt die Verwaltung, die Vorlage noch in diesem Ratsturnus zu beschließen.