Betreff
Satzung zur 5. Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen
Vorlage
2014/0140
Aktenzeichen
01-40-2014/0140-rm
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Satzung zur 5. Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen in der in Anlage 2 beigefügten Fassung.

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Buchhorn                                                      Deppe

Begründung:

 

Bei den vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Friedhofssatzung kann in zwei Kategorien unterschieden werden:

 

1. Änderungen, die sich aus der Gesetzesnovelle des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) bzw. aus der aktualisierten Mustersatzung des Städtetages NRW ergeben.

 

2. Änderungen, die von der Friedhofsverwaltung vorgeschlagen werden, um die Satzung an erkennbare Veränderungen im Umfeld des Friedhofswesens anzupassen bzw. um eine neue Begräbnisart über die Satzung einzuführen.

 

Zu 1.:

Am 02.07.2014 hat der Landtag NRW verschiedene Änderungen und Ergänzungen des BestG NRW beschlossen. Eine ausführliche Zusammenfassung der Änderungen kann einem als Anlage 3 der Vorlage beigefügten Rundschreiben des Städtetages NRW entnommen werden. Unter anderem in der Folge der Gesetzesänderung hat der Städtetag NRW in seiner Mustersatzung mehrere Änderungen vorgenommen, die in die Leverkusener Friedhofssatzung aufgenommen werden sollen:

 

1.1: Aufnahme der neuen Bestattungsfristen für Sargbestattungen und Urnen und deren Handhabung im Falle ordnungsamtlicher Bestattungen

 

1.2: Genauere Definition der umweltverträglichen Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Urnen

 

1.3: Anzeigepflicht für Grabeinfassungen unter Vorlage einer Zertifizierung, die belegt, dass das Material nicht unter Mithilfe von Kinderarbeit hergestellt wurde (Zu Grabmalen ist eine Regelung in der Satzung nicht erforderlich, da das Verbot im Gesetz festgeschrieben ist.)

 

Zu 2.:

Folgende Satzungsänderungen schlägt die Verwaltung aus eigener Initiative vor:

 

2.1: Untersagung des Erwerbs von Nutzungsrechten durch juristische Personen und Untersagung der Weitergabe von Nutzungsrechten gegen Entgelt

 

2.2: Anpassung der Vorschriften zu Namensplaketten am anonymen Grabfeld

 

2.3: Einführung der neuen Begräbnisart für Särge „Rasenreihengräber“ ab 01.01.2015

 

 

 

Anlage 1 dieser Vorlage enthält die ausführliche Beschreibung der Satzungsänderungen zu 1. und 2. und die dazugehörenden Begründungen.

 

Anlage 2 dieser Vorlage enthält die Satzung zur 5. Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen.

 

Anlage 3 dieser Vorlage enthält ein Rundschreiben des Städtetages NRW mit ausführlicher Darlegung der Gesetzesänderungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0140

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: H. Rischmüller, 67, 6705

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es sind keine finanziellen Folgewirkungen bezüglich § 82 GO NRW zu erwarten.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

dto.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

dto.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

dto.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Das neue Angebot der Rasenreihengräber kann dazu führen, dass es bei den anderen Reihengrabangeboten (klassische Reihengräber mit Grabbeet und anonyme Reihengräber) zu einem Rückgang der Bestattungszahlen zu Gunsten des neuen Angebotes kommt. Da alle Friedhofsgebühren kostendeckend kalkuliert werden, sind damit keine Einnahmeausfälle, sondern eher kostendeckende Mehreinnahmen zu erwarten.

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 02.07.2014 verschiedene Änderungen des Bestattungsgesetzes (BestG) NRW beschlossen. Die Gesetzesänderung wird am 01.10.2014 in Kraft treten. In der Folge hat der Städtetag Nordrhein-Westfalen eine Überarbeitung der Mustersatzung angekündigt. Da die Übernahme von Änderungen der Mustersatzung, die als Folge einer veränderten Rechtslage vorgenommen werden, der Friedhofssatzung einen rechtssicheren Status verleiht, ist es geboten, die Vorschläge der Mustersatzung zeitnah zu übernehmen.

 

Die Mustersatzung lag der Verwaltung erst am 26.08.2014 vor, so dass die Einbringung dieser Vorlage zum normalen Abgabetermin nicht möglich war. Um die Satzungsänderung dennoch zeitnah (vorgeschlagenes Inkrafttreten zum 15.10.2015) mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vornehmen zu können ist eine Einbringung dieser Vorlage über den Nachtrag unumgänglich.