Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt
Leverkusen beschließt die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Leverkusen über ein Glasverbot an den Karnevalstagen in
Leverkusen-Schlebusch.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
In den vergangenen Jahren zeigten sich der Lindenplatz und die
angrenzende Fußgängerzone in Leverkusen-Schlebusch an Weiberfastnacht als
beliebter Treffpunkt junger Leute. Am darauf folgenden Karnevalssamstag
passiert der dortige Karnevalsumzug diesen Bereich.
Der Lindenplatz hat sich somit als ein Hauptanziehungspunkt der
Feiernden herausgestellt, die auch in die angrenzende Fußgängerzone ausweichen.
Erfahrungsgemäß gehört zu diesen Veranstaltungen auch der Konsum von
Getränken (vorzugsweise alkoholhaltiger Natur) in Glasbehältnissen. Die
Flaschen werden von Teilen der Feiernden nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern
schlicht fallen gelassen oder auf dem Boden zerschmettert.
Die liegengelassenen Behältnisse stellen an sich schon selbst - wenn sie
nicht zerbrochen sind - ein Verletzungspotential dar, da sie von Feiernden
umher getreten werden und andere Feiernde treffen könnten. Auch geht von ihnen
die Gefahr aus, zu stolpern und in die umherliegenden Glasscherben zu fallen,
was zu teils schwerwiegenden Schnittwunden führen kann, wie die Erfahrungen der
Vergangenheit zeigen.
Ein weiteres Problem entsteht durch die Glasscherben in Verbindung mit
dem Kopfsteinpflaster am Lindenplatz. Die Glasscherben stellen sich zwischen
den Pflastersteinen auf und können so selbst Schuhsohlen durchdringen, wodurch
eine Gefahr für die Feiernden, Ordnungskräfte und Passanten entsteht.
Auch wurden in der Vergangenheit Glasbehältnisse (vor allem Flaschen) in
körperlichen Auseinandersetzungen als Schlagwerkzeug oder Wurfgeschoss benutzt
und auch Teilnehmer der Karnevalszüge wurden beworfen.
Zudem geht von den zahlreichen umherliegenden Scherben auch Gefahr für
Tiere aus (insbesondere Hunde und Katzen), die sich die Pfoten an den Scherben
verletzen können.
Auch Autoreifen und besonders Fahrradreifen drohen Beschädigungen durch
die Glasscherben.
Zweck des Glasverbots ist die Vermeidung der oben dargelegten Gefahren
durch Glas am Lindenplatz und in der Fußgängerzone in Leverkusen-Schlebusch.
Die bisher stattgefundenen Auswertungen und
Nachbesprechungen mit den Sicherheitsbehörden (Polizei, Rettungsdiensten,
Fachbereich Recht und Ordnung und Veranstaltern) haben gezeigt, dass sich das
Konzept des in den Jahren 2012 bis 2014 vom Rat der Stadt Leverkusen
beschlossenen und durchgeführten Glasverbotes bewährt hat und für die
zukünftigen Jahre übernommen werden kann und weitergeführt werden sollte.
Die flankierenden Maßnahmen, wie Einrichtung
der Sperrstellen und Aufstellen der Abfallcontainer sowie der Einsatz von
Mitarbeitern eines Sicherheitsdienstes, wurden im Rahmen des Glasverbotes umgesetzt.
Für Entspannung an den Sperrstellen hat zusätzlich noch die Vorhaltung von
Pappbechern, die seitens der Schlebuscher Werbe- und Fördergemeinschaft
gesponsert wurden, gesorgt. Die das Glasverbot umfassende Fläche war nach den
Veranstaltungszeiträumen deshalb weitestgehend glasfrei.
Der zeitliche Geltungsbereich wurde aufgrund der Erfahrungen der
vergangenen Jahre von Polizei, Rettungsdiensten und dem Fachbereich Recht und
Ordnung als Gefahrenspitzenzeitpunkt ausgemacht.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die gesamte Fußgängerzone rund um
den Lindenplatz, an dem das Gefahrenpotential am höchsten ist. Eine
Beschränkung allein auf den Lindenplatz ist nicht möglich, da dieser Bereich
nicht ordnungsgemäß abgesperrt werden kann.
In der Vergangenheit wurde das Glasverbot durch den jährlichen Erlass
einer Allgemeinverfügung umgesetzt. Um eine für mehrere Jahre geltende Regelung
zu haben und auch Bußgelder verhängen zu können, wird nun die Rechtsform der
ordnungsbehördlichen Verordnung vorgeschlagen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.2014/0141
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30
/406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Weiterführung des seit 2012 bestehenden Glasverbots, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger an den Karnevalstagen in Leverkusen-Schlebusch sicher zu stellen. Da es sich um eine notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt, sind die Vorrausetzungen des § 82 GO erfüllt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Etatisierung für 2015 in Höhe von 36.000 € erfolgt.
Wahrnehmung von Angelegenheiten der allg. Gefahrenabwehr/
u. a. Personalkosten Sicherheitskräfte/Sperrgitter, Abfallcontainer/Jugendbetreuungszelt
Sachkonto 526100: 23.000 €
Sachkonto 549900: 13.000 €
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Ca. 36.000 € (Art der Kosten s. Pkt. A)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Ca. 36.000 € auch in den Folgejahren.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)