Betreff
Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Technische Betriebe der Stadt Leverkusen" vom 27.10.2006
- Übertragung der Aufgabe Hochwasserschutz für das gesamte Stadtgebiet auf die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen AöR zum 01.01.2015
Vorlage
2014/0152
Aktenzeichen
201-01-34-bo
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Die Satzung zur 6. Änderung der Satzung der Stadt Leverkusen über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Technische Betriebe der Stadt Leverkusen" (TBL AöR) vom 27.10.2006 wird gemäß Anlage 1 beschlossen.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Übertragung des Hochwasserschutzes für das gesamte Stadtgebiet, soweit dieser nicht in den Zuständigkeitsbereich Dritter fällt, durch die Stadt Leverkusen mit materiell-rechtlicher Wirkung zum 01.01.2015 zu.

 

3. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, mit dem Vorstand der TBL AöR einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die einzelnen Regelungen zwischen Stadt Leverkusen und TBL abzuschließen. Im Übrigen gelten die Bedingungen der Begründung.

 

4. Die bisher von der TBL AöR wahrgenommene Aufgabe der Papierkorbentleerung in öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie die Reinigung des unmittelbaren Umfelds der Papierkörbe wird zunächst ab dem 01.01.2015 nicht mehr von dieser wahrgenommen. Im Übrigen gelten die Bedingungen der Begründung.

 

5. In Konkretisierung des Beschlusses vom 14.10.2013 (Vorlage Nr. 2257/2013) wird festgestellt, dass es sich bei den in § 6 der Satzung geänderten Wertgrenzen um Nettobeträge handelt.

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Buchhorn                                           Stein

Begründung:

 

Zu Nrn. 1 - 3 des Beschlussentwurfs:

 

Die Stadt Leverkusen ist Eigentümerin des Hochwasserrückhaltebeckens Ophovener Weiher, das vom Wupperverband gegen Beitrag betrieben wird. Nach Aufstellung eines Niederschlags-Abfluss Modells und Berechnung der vorgeschriebenen maßgeblichen Lastfälle durch den Wupperverband wurde festgestellt, dass das Becken nicht hochwassersicher ist. Es entspricht nicht mehr den Mindestanforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es besteht bereits ab einem Hochwasser unterhalb eines hundertjährlichen Hochwassers die Gefahr der Überspülung des derzeit ungeschützten Dammes und damit des Dammbruchs. Zur Risikominimierung sind umgehend erhebliche Baumaßnahmen erforderlich, die entsprechende Finanzmittel erfordern.

 

Diese Feststellung hat die Verwaltung veranlasst, die Aufgabenerledigung Hochwasserschutz innerhalb des Konzerns Stadt neu zu überdenken.

 

Neben der Stadtentwässerung/Kanalunterhaltung, dem Straßen- und Brückenneubau, der Straßen- und Brückenunterhaltung sowie der Straßenreinigung soll der Hochwasserschutz eine weitere „hoheitliche“ Aufgabe der TBL AöR darstellen.

 

Bereits mit Beschluss des Rates am 05.10.2009 zur Vorlage R 1684/ 16. TA wurde der TBL AöR der Rhein-Hochwasserschutz für die Stadtteile Wiesdorf und Hitdorf übertragen. In der Begründung der Vorlage wird u. a. ausgeführt:

 

„Mit dieser Entscheidung wird den Anforderungen und Vorgaben der aus dem Haushaltssicherungskonzept resultierenden Maßnahmen Rechnung getragen und von den TBL ein weiterer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung geleistet.

 

Dabei werden auf diese Weise kostengünstige Synergieeffekte geschaffen, Doppelarbeit vermieden und zusammen mit der Aufgabe der Stadtentwässerung eine zusätzliche wasserwirtschaftliche Komponente zukünftig aus einer Hand erledigt.“

 

Es kann festgestellt werden, dass die beschriebene Zielsetzung finanziell und auch im Hinblick auf das bei der TBL AöR vorhandene technische Know-how und den wasserwirtschaftlichen Sachverstand vollständig erreicht werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist es anlässlich der o. g. Feststellung grundsätzlich folgerichtig, die Aufgabe Hochwasserschutz für das gesamte Stadtgebiet auf die TBL AöR zu übertragen.

 

Die Stadt überträgt der TBL AöR die im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz obliegenden hoheitlichen Aufgaben gemäß § 114a Abs. 3 GO NRW zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung, soweit die Aufgaben nicht durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Deichverband Leverkusen, Wupperverband) wahrgenommen werden.

 

Die weiterhin bestehende Vielzahl von Schnittstellen zur Stadtverwaltung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. Besonders wichtig dabei ist, dass bei einem so genannten Großschadensereignis, also einem Hochwasser, welches sich zum Katastrophenfall entwickelt, das Weisungsrecht wieder dem Oberbürgermeister obliegt. Dann hat auch die TBL AöR den Weisungen des Oberbürgermeisters uneingeschränkt nachzukommen.

 

Die TBL AöR übernimmt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das anteilige Vermögen, jedoch mit Ausnahme der Grundstücke, die weiterhin im städtischen Eigentum verbleiben.

 

Die Zustimmung der Bezirksregierung Köln zur Übertragung der Objektträgerschaft an die TBL AöR ist nach rechtskräftiger Satzungsänderung und Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags einzuholen. Eine Ablehnung ist nicht zu erwarten. Eventuelle anteilige Landeszuschüsse fließen dann unmittelbar der TBL AöR zu.

 

 

Zu Nr. 4 des Beschlussentwurfs:

 

Aktuell wird von der TBL AöR die Aufgabe der Papierkorbentleerung in öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie damit einhergehend die Reinigung des unmittelbaren Umfelds der Papierkörbe wahrgenommen. Es ist beabsichtigt, diese Aufgabe - zunächst ab dem 01.01.2015 - auf die AVEA GmbH & Co. KG zu übertragen.

 

In § 2 Abs. 4 der Satzung der TBL AöR ist die Möglichkeit eröffnet, neben den speziell genannten Aufgaben auch weitere Aufgaben von der Anstalt übernehmen zu lassen. Die Gründungsvorlage R 360/16. TA vom 09.11.2005 führt hierzu einen Katalog von Aufgaben auf, der vom vorherigen Eigenbetrieb TBL bereits übernommen und auf die AöR übertragen wurde. Die im Beschlussentwurf genannte Aufgabe war Teil dieses Aufgabenkataloges.

 

Insofern ist eine spezielle Änderung der Satzung der TBL AöR für die Abgabe der Aufgabe in diesem Falle nicht notwendig.

 

 

Zu Nr. 5 des Beschlussentwurfs:

 

Mit Beschluss des Rates vom 14.10.2013 zur Vorlage Nr. 2257/2013 wurden die Kompetenzen des Verwaltungsrates erweitert. So wurden für

 

- den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

 

- Baubeschlüsse und für den Abschluss von sonstigen Verträgen, für die eine Ermächtigung im Wirtschaftsplan vorliegt

 

die Wertgrenze, ab der eine Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat notwendig ist, von 200.000 € auf 100.000 € abgesenkt. Entsprechend der gängigen Praxis wurde eine explizite Formulierung, inwieweit die Beträge einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen sind, nicht aufgenommen. Analog der sonstigen Handhabung im Konzern Stadt Leverkusen soll zur Klarstellung festgestellt werden, dass es sich bei den in § 6 der Satzung geänderten Wertgrenzen um Nettobeträge handelt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0152

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Bosbach / Finanzen / 2034

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Übertragung der Aufgabe Hochwasserschutz für das gesamte Stadtgebiet auf die TBL AöR

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

./.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

siehe Begründung der Vorlage

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

siehe Begründung der Vorlage

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Mit der Aufgabe geht auch die Finanzverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung auf die TBL AöR über. Hierfür sind im jeweiligen Wirtschaftsplan der TBL AöR entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit:

 

Die Übertragung der Aufgabe ist zum 01.01.2015 vorgesehen. Zur Umsetzung ist eine Beschlussfassung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig.