Beschlussentwurf:
Als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk VIII der Stadt Leverkusen
wird
Herr Walter Schröder, Am Knechtsgraben 15, 51379 Leverkusen
gewählt.
gezeichnet:
In Vertretung
Stein
Begründung:
Die Amtszeit von Herrn Otfried Schneider endet mit Ablauf des
04.12.2014.
Herr Schneider steht altersbedingt für eine Wiederwahl leider nicht zur
Verfügung.
Über die Besetzung der Schiedspersonenstelle ist daher neu zu
entscheiden.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) vom 16.12.1992 muss die Schiedsperson
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Gemäß § 2 Abs. 2 kann Schiedsperson nicht sein, wer
1.
die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.
unter
Betreuung steht.
Gemäß § 2 Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1.
das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat;
2.
in dem
Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
3.
durch
sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 soll zur Schiedsperson nicht gewählt werden, wer das
70. Lebensjahr vollendet hat.
Der Direktor des Amtsgerichts Leverkusen, Herr Hermann-Josef Merzbach, und der Sprecher der Schiedspersonen, Herr Martin Krampf, schlagen gemeinsam
Herrn Walter Schröder
als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk VIII vor.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2014/0191
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Margot Sowa/ FB 30/Tel.:
406-3011
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Nach § 3 Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) wählt der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung die Schiedsperson. Gem. § 12 Schiedsamtsgesetz tragen die Gemeinden die Sachkosten (Mitgliedsbeiträge, Literatur, Lehrgänge, Vordrucke und sonstige Aufwendungen) des Schiedsamtes.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle: 300002050303/Produkt: 020503/Produktgruppe 0205/Sachkonto 544300 und 549900
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die Sachkosten betragen ca. 1.600 € pro Jahr.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Siehe Punkt B)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine