Betreff
Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk VIII der Stadt Leverkusen (Opladen-West/Stadt)
Vorlage
2014/0191
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk VIII der Stadt Leverkusen

wird

 

Herr Walter Schröder, Am Knechtsgraben 15, 51379 Leverkusen

 

gewählt.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Stein

 

 

Begründung:

 

Die Amtszeit von Herrn Otfried Schneider endet mit Ablauf des 04.12.2014.

Herr Schneider steht altersbedingt für eine Wiederwahl leider nicht zur Verfügung.

Über die Besetzung der Schiedspersonenstelle ist daher neu zu entscheiden.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) vom 16.12.1992 muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 kann Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.             die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2.             unter Betreuung steht.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.               das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat;

2.               in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

3.               durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 soll zur Schiedsperson nicht gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

 

Der Direktor des Amtsgerichts Leverkusen, Herr Hermann-Josef Merzbach, und der Sprecher der Schiedspersonen, Herr Martin Krampf, schlagen gemeinsam

 

Herrn Walter Schröder

 

als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk VIII vor.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0191

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Margot Sowa/ FB 30/Tel.: 406-3011

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Nach § 3 Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) wählt der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung die Schiedsperson. Gem. § 12 Schiedsamtsgesetz tragen die Gemeinden die Sachkosten (Mitgliedsbeiträge, Literatur, Lehrgänge, Vordrucke und sonstige Aufwendungen) des Schiedsamtes.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle: 300002050303/Produkt: 020503/Produktgruppe 0205/Sachkonto 544300 und 549900

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die Sachkosten betragen ca. 1.600 € pro Jahr.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Siehe Punkt B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine