Betreff
Teileinziehung Parkstreifen in der Netzestraße
Vorlage
2014/0198
Aktenzeichen
660-1352-mr
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I beschließt, das Teileinziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz mit der Beschränkung des Benutzerkreises für den Parkstreifen in der Netzestraße gegenüber der Schule auf die Besucher der Schule und der zugehörigen Sporthalle einzuleiten.

 

gezeichnet:

 

In Vertretung

Deppe

Begründung:

 

Die Netzestraße wurde gemäß Ratsbeschluss vom 11.07.1966 uneingeschränkt für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Hierzu gehört auch der Parkstreifen gegenüber der Schule. Die Parkflächen werden während der Unterrichtszeiten vornehmlich durch Lehrkräfte, Schulangehörige und Besucher der Schule genutzt.

 

Seit der 2. Änderung des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) im Jahr 1983 gibt es die Möglichkeit, den Widmungsinhalt auf bestimmte Benutzerkreise zu beschränken.

 

Im Zuge des Neubaus der Sporthalle im Gebäudekomplex Netzestraße wird nach Landesbauordnung eine Baulasteintragung erforderlich, der die Zugehörigkeit des Parkstreifens für Schule und Sporthalle öffentlich-rechtlich sichert. Hierzu wird die Beschränkung des Benutzerkreises zur rechtlichen Klarstellung erforderlich. Änderungen am Widmungsinhalt fallen unter den Begriff der Teileinziehung nach

§ 7 StrWG.

 

Ebenso wie bei einer (Voll-)Einziehung muss zunächst die Absicht öffentlich bekanntgegeben werden. Falls berechtigte Einwendungen vorliegen, erfolgt eine erneute Vorlage. Ansonsten wird das Verfahren mit der Verfügung der Teileinziehung beendet.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2014/0198

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Moser / 66 / 6616

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Teileinziehung eines Parkstreifens

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Keine Etatisierung erforderlich

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

keine

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine