Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung - Dringende Baumfällungen im Stadtbezirk II
Vorlage
2014/0216
Aktenzeichen
01-40-2014/0216-rm
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die

Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:

 

a) Der Fällung eines Spitz-Ahorns auf dem Friedhof Reuschenberg wird zugestimmt.

 

b) Der Fällung einer Lärche auf dem Friedhof Reuschenberg wird zugestimmt.

 

c) Der Fällung einer Rotbuche auf dem Friedhof Birkenberg wird zugestimmt.

 

d) Der Fällung einer Platane am Opladener Platz wird zugestimmt.

 

Leverkusen, den 15.10.14

 

gezeichnet:

 

 

 

Schiefer                                                               Finke

Bezirksvorsteher                                                 Bezirksvertretungsmitglied

 

 

2. Vorstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m.

§ 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet

 

 

 

Buchhorn

Begründung:

 

Bei den durchgeführten Regelkontrollen wurden an den betroffenen Bäumen schwerwiegende Schäden festgestellt. Nähere Einzelheiten und Fotografien sowie Lagepläne sind in den als Anlage beigefügten Expertisen enthalten.

 

Grundsätzlich sollen auf den Friedhöfen selber nur noch in Ausnahmefällen Ersatzpflanzungen vorgenommen werden, da dort ohnehin ein dichter Baumbestand vorhanden ist. Ersatzpflanzungen für die gefällten Bäume an anderer Stelle können nur vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Haushaltsmittel hierfür bereitstehen. Da es sich bei Ersatzpflanzungen um eine freiwillige Leistung handelt, ist nicht absehbar, wann Mittel hierfür verfügbar sein werden.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0216

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Parthey, 67, 6723

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ist eine kommunale Pflichtaufgabe.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

PN 1305 -Produktgruppe öff. Grün

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Nach Jahresvertragspreisen ca. 4.850 € für drei Bäume. Ein Baum kann durch städt. Personal gefällt werden.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die Schadbilder der Bäume machten es erforderlich, die Fällung der Bäume als vordringlich einzustufen. Das bedeutet, dass die Bäume möglichst zeitnah nach der Feststellung des Schadens gefällt werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die zeitlichen Restriktionen orientieren sich an der Rechtsprechung. Die Begutachtungen erfolgten in der Zeit vom 18.09.2014 bis 02.10.2014. Der nächste reguläre Beratungstermin der Bezirksvertretung am 13.11.2014 liegt deutlich außerhalb des noch zu verantwortenden Zeitfensters und kann aus Sicherheitsgründen nicht abgewartet werden.