Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte
Ordnungsbehördliche Verordnung zur 15. Änderung der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3.
April 1997.
gezeichnet:
In
Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Der Rat hat in
seiner Sitzung am 29.09.2014 auf der Basis der Vorlage Nr. 2014/0138
beschlossen, dass es zukünftig 11 verkaufsoffene Sonntage pro Jahr in
Leverkusen geben kann. Außerdem hat er dem Kriterienkatalog, in dem die
Anforderungen für die Anlässe der Veranstaltungen festgelegt werden,
zugestimmt.
In Zusammenarbeit
mit der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH haben sich die Werbe-, Förder- und
Aktionsgemeinschaften im
September 2014 auf die Termine der verkaufsoffenen Sonntage im nächsten Jahr
verständigt. Dadurch konnte erreicht werden, dass die Höchstzahl von 11 zulässigen Sonntagsöffnungen
nicht überschritten wird. Auch die Bestimmungen des Kriterienkatalogs für die Genehmigung der verkaufsoffenen Sonntage
wurden eingehalten.
Die einzelnen Termine
für die verkaufsoffenen Sonntage und die Veranstaltungen ergeben sich aus der
in der Anlage I enthaltenen Ordnungsbehördlichen Verordnung. Um die Höchstzahl
von 11 zulässigen Verkaufssonntagen nicht zu überschreiten, findet am 20.12.2015 gleichzeitig
in zwei Stadtteilen (Schlebusch und Opladen) eine Sonntagsöffnung statt.
Für alle verkaufsoffenen Sonntage liegen die erforderlichen Konzepte zur
Gewährleistung des Anforderungsprofils, das der Kriterienkatalog vorschreibt,
vor. In der Anlage II werden die Konzepte für die einzelnen Veranstaltungen
dargestellt.
Die von den Werbe-, Förder- und Aktionsgemeinschaften eingereichten
Konzepte für die Veranstaltungen, an denen auch ein verkaufsoffener Sonntag
stattfinden soll, entsprechen nach Prüfung durch die Verwaltung dem
Kriterienkatalog der Stadt Leverkusen und den gesetzlichen Bestimmungen des
Ladenöffnungsgesetzes NRW.
Vor Erlass der
Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und
die Handwerkskammer anzuhören.
Mit Schreiben vom 25.09.2014 wurden folgende Institutionen angehört:
- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen
- Industrie- und
Handelskammer Köln
- Handwerkskammer
Köln
- Rheinischer
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband
- Arbeitgeberverband
Rhein-Wupper e.V. Leverkusen
- Gesamtverband
Ev. Kirchengemeinden Leverkusen
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen
Stellungnahmen gingen von Ver.di, vom Rheinischen Einzelhandels- und
Dienstleistungsverband, von der Handwerkskammer Köln und von der Industrie- und
Handelskammer Köln ein (Anlage III). Der Katholikenrat hat angekündigt, auch
noch eine Stellungnahme nachzureichen.
Von Seiten des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes,
der Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer bestehen keinerlei
Bedenken gegen die verkaufsoffenen Sonntage 2015 in Leverkusen.
Ver.di äußert sich kritisch und verweist u. a. schwerpunktmäßig auf den
verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Artikel 140 GG und
Artikel 25 Verf. NRW, vorgeschobene Anlässe und eine unerträgliche
Mehrbelastung der Beschäftigten und bittet um entsprechende Beachtung.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2014/0218
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 /
406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Der reguläre Abgabetermin für die Ratsvorlage konnte nicht eingehalten werden, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Stellungnahmen der Interessenverbände noch nicht vorlagen. Die Stellungnahme des Katholikenrates steht noch aus.