Betreff
Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 29. Juni 1998 und vom 17. Juni 1999
Vorlage
2014/0220
Aktenzeichen
301-30-12-wed
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

    aus besonderem Anlass vom 29. Juni 1998 wird aufgehoben.

 

2. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

    aus besonderem Anlass vom 17. Juni 1999 wird aufgehoben.

 

gezeichnet:                                                  

In Vertretung

Buchhorn                                                      Stein

Begründung:

 

Die Ordnungsbehördlichen Verordnungen vom 29. Juni 1998 und vom 17. Juni 1999 können aus formalen Gründen aufgehoben werden.

Gem. § 4 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) vom 16.11.2006 dürfen Verkaufsstellen samstags von 0 - 22 Uhr geöffnet sein. Eine Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen ist daher nicht mehr erforderlich.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2014/0220

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 / 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen erfolgt im Zusammenhang

mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen.