Beschlussentwurf:
1. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass vom 29. Juni 1998 wird aufgehoben.
2. Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus besonderem Anlass vom 17. Juni 1999 wird aufgehoben.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Die Ordnungsbehördlichen Verordnungen vom 29. Juni 1998 und vom 17. Juni 1999 können aus formalen Gründen aufgehoben werden.
Gem. § 4 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) vom 16.11.2006 dürfen Verkaufsstellen samstags von 0 - 22 Uhr geöffnet sein. Eine Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen ist daher nicht mehr erforderlich.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2014/0220
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 /
406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Aufhebung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen erfolgt im Zusammenhang
mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen.