- Mittelbereitstellung bei der Produktgruppe 0505 - Städtischer Anteil der Hilfen nach Sozialgesetzbuch II in Höhe von 1.800.000 €
Beschlussentwurf:
1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:
Dem Fachbereich Soziales werden für die Produktgruppe 0505 - Städtischer Anteil der Hilfen nach Sozialgesetzbuch II - überplanmäßige Mittel in Höhe von 1.800.000 Euro bereitgestellt.
Deckungsmittel stehen unter folgenden Positionen zur Verfügung:
1. Personalaufwendungen i. H. von 1.700.000 Euro
2. Landschaftsumlage i. H. von 100.000 Euro
Leverkusen, den 30.10.14
gezeichnet:
Buchhorn Rh. Eimermacher Rf. Lepsius
2. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Der Fachbereich Soziales benötigt bis zum Ende des Haushaltsjahres 2014 zusätzliche Mittel für die Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II in Höhe von 1,8 Mio. €.
Seit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Jahr 2005 trägt die Kommune u.a. die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) sowie für diverse einmalige Beihilfen gem. §§ 22, 23 SGB II und die Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Dieser Finanzierungsanteil ist seit Jahren stetig steigend (von ca. 33 Mio. € in 2008 auf voraussichtlich über 44 Mio. € in 2014).
Hauptursache hierfür ist sicherlich die stetig steigende Zahl an Bedarfsgemeinschaften, trotz der im Landesvergleich überdurchschnittlichen Integrationsquote.
Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist von 7.708 (Stand 01.01.2012) auf 8.523 (Stand Mitte 2014) gestiegen.
Der Grund liegt u.a. darin, dass die Zahl der Empfänger von SGB III Leistungen (Arbeitslosengeld) zugenommen hat, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II benötigen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass ca. 30 % aller Leistungsempfänger in Leverkusen sog. ergänzende Leistungen im SGB II erhalten, da das Arbeitseinkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Diese Einkünfte werden vorrangig auf die Leistungen des Bundes angerechnet, so dass das Budget der kommunal finanzierten Kosten der Unterkunft - auch bei Bezug lediglich aufstockender Leistungen – überproportional belastet wird.
Der Haushalt 2015 - der am 01.12.2015 in den Rat eingebracht wird - berücksichtigt diese Steigerungen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2014/0227
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Jansen/50/5004
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Es
handelt sich um eine Mittelbereitstellung im Bereich des SGB II – Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes - und somit um eine Pflichtaufgabe ohne
Ermessen, so dass die Voraussetzungen des § 82 GO NRW für die weitere
Mittelbereitstellung vorliegen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Innenauftrag: 500005050102/546100
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Mehrbedarf bei PN 0505: 1.800.000 Euro
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
Begründung der äußersten Dringlichkeit:
Die umgehende Bereitstellung der zusätzlichen Finanzmittel ist zur
Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zwingend erforderlich, da sonst insbesondere
die maschinelle Zahlung des städtischen Anteiles der Hilfen nach dem SGB II
nicht erfolgen kann.