Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Mittelbereitstellung bei der Produktgruppe 0505 - Städtischer Anteil der Hilfen nach Sozialgesetzbuch II in Höhe von 1.800.000 €
Vorlage
2014/0227
Aktenzeichen
500-ZD-ja
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

Dem Fachbereich Soziales werden für die Produktgruppe 0505 - Städtischer Anteil der Hilfen nach Sozialgesetzbuch II - überplanmäßige Mittel in Höhe von 1.800.000 Euro bereitgestellt.

 

Deckungsmittel stehen unter folgenden Positionen zur Verfügung:

 

1.     Personalaufwendungen i. H. von 1.700.000 Euro

2.     Landschaftsumlage i. H. von 100.000 Euro

 

Leverkusen, den 30.10.14

 

gezeichnet:

Buchhorn                                      Rh. Eimermacher                                       Rf. Lepsius

 

 

2. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Der Fachbereich Soziales benötigt bis zum Ende des Haushaltsjahres 2014 zusätzliche Mittel für die Kosten der Unterkunft nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II in Höhe von 1,8 Mio. €.

 

Seit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Jahr 2005 trägt die Kommune u.a. die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) sowie für diverse einmalige Beihilfen gem. §§ 22, 23 SGB II und die Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Dieser Finanzierungsanteil ist seit Jahren stetig steigend (von ca. 33 Mio. € in 2008 auf voraussichtlich über 44 Mio. € in 2014).

 

Hauptursache hierfür ist sicherlich die stetig steigende Zahl an Bedarfsgemeinschaften, trotz der im Landesvergleich überdurchschnittlichen Integrationsquote.

 

Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist von 7.708 (Stand 01.01.2012) auf 8.523 (Stand Mitte 2014) gestiegen.

 

Der Grund liegt u.a. darin, dass die Zahl der Empfänger von SGB III Leistungen (Arbeitslosengeld) zugenommen hat, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II benötigen.

 

Darüber hinaus ist festzustellen, dass ca. 30 % aller Leistungsempfänger in Leverkusen sog. ergänzende  Leistungen im SGB II erhalten, da das Arbeitseinkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.

 

Diese Einkünfte werden vorrangig auf die Leistungen des Bundes angerechnet, so dass das Budget der kommunal finanzierten Kosten der Unterkunft  - auch bei Bezug lediglich aufstockender Leistungen – überproportional belastet wird.

 

Der Haushalt 2015 - der am 01.12.2015 in den Rat eingebracht wird - berücksichtigt diese Steigerungen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0227

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Jansen/50/5004

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um eine Mittelbereitstellung im Bereich des SGB II – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - und somit um eine Pflichtaufgabe ohne Ermessen, so dass die Voraussetzungen des § 82 GO NRW für die weitere Mittelbereitstellung vorliegen.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag: 500005050102/546100

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Mehrbedarf bei PN 0505: 1.800.000 Euro

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die umgehende Bereitstellung der zusätzlichen Finanzmittel ist zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages zwingend erforderlich, da sonst insbesondere die maschinelle Zahlung des städtischen Anteiles der Hilfen nach dem SGB II nicht erfolgen kann.