Betreff
1. Änderung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern vom 01.08.2011
- Verfahren bei Werbung für allgemeine politische Wahlen
Vorlage
2014/0280
Aktenzeichen
40-04-Sa.
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage 1 beigefügte 1. Änderung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern.

 

gezeichnet:

                                                                                  In Vertretung

Buchhorn                                                                  Märtens

 

Begründung:

 

Sachverhalt / Problemdarstellung:

 

Bei den zuletzt stattgefundenen Wahlen standen 2 Regularien der Richtlinie in der Kritik, so dass sie einer Prüfung unterzogen wurden, die nachfolgend dargestellt wird:

 

1.      Verzicht auf das Verbot der Anschlussplakatierung während Wahlzeiten

Diesbezüglich ergab die Prüfung, dass rechtliche Bedenken bestehen, die gegen eine Änderung sprechen. Das Ergebnis der Prüfung wurde inzwischen über z.d.A.: Rat mitgeteilt.

 

2.      Kostenpflichtige Wahlwerbung / Inanspruchnahme von Restkontingenten

 

Bei der Wahlwerbung werden 2 Zeiträume unterschieden:

 

-          Wahlwerbung ab dem 41. Tag vor der Wahl – sog. 1. Zeitraum

-          Wahlwerbung in der Zeit ab 3 Monate bis zum 42. Tag vor der Wahl –
sog. 2. Zeitraum.

 

Die Kritik bezieht sich auf den sog. 2. Zeitraum – ab 3 Monate bis zum 42 Tag vor der Wahl. Hier werden die Standorte durch den FB 36 gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt.

 

Für diesen Zeitraum stehen den Parteien 400 Standorte zur Verfügung, wobei zunächst höchstens 30 Standorte pro Partei genehmigt werden. Hiermit soll erreicht werden, dass alle Parteien, Gruppierungen etc. die zusätzliche Werbemöglichkeit nutzen können. Sollten mehr als 30 Standorte beantragt werden, kann hierüber nach der geltenden Regelung und aufgrund wahlrechtlicher Bestimmungen erst entschieden werden, wenn das Gesamtkontingent verlässlich nicht ausgeschöpft wird.

 

Bei den letzten Wahlen war es oft so, dass nur wenige Parteien die kostenpflichtige Werbung beantragt haben, so dass Reststandorte an Interessierte hätten vergeben werden können. Diese Anträge wurden bislang abgelehnt, weil über die restlichen Standorte erst entschieden werden kann, wenn alle Parteien zur Wahl zugelassen sind. Das hatte aber zur Folge, dass sich diese Entscheidung oftmals bis kurz vor der Wahl hingezogen hat, so dass letztlich keine zusätzliche, über das Kontingent von 30 Plakaten hinausgehende, kostenpflichtige Werbung in Anspruch genommen werden konnte.

 

Zur Beseitigung des Problems könnte evtl. eine sog. „Stichtagsregelung“ eingeführt werden, so dass nach dem Stichtag über die Reststandorte zugunsten anderer entschieden werden kann.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Fristen vor den Wahlen, bis zu denen Wahlvorschläge eingereicht werden können und aufgrund der sich daran anschließenden Prüfung der Wahlvorschläge ist die Bestimmung eines Stichtages schwierig.

 

Erst zu folgenden Terminen vor der Wahl liegen in der Regel zuverlässige Angaben vor:

 

-          bei der Europawahl bis zum 72. Tag,

-          bei der Bundestagswahl bis zum 58. Tag,

-          bei der Landtags-/ oder Kommunalwahl bis zum 39. Tag vor der Wahl.

 

Alle Parteien, die zugelassene Wahlvorschläge eingereicht haben, müssen bei der Wahlwerbung berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für den sog. 1. Zeitraum, als auch für den sog. 2. Zeitraum der Wahlwerbung.

 

Eine Stichtagsregelung, die sich an dem jeweilig letzten Einreichungstag orientieren müsste, wäre nur bei der Landtags- und Kommunalwahl identisch. Lediglich bei Europa- und Bundestagswahlen würde sie einen nennenswerten Zeitvorteil gegenüber der bisherigen Regelung bringen. Eine einheitliche Stichtagsregelung ist aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Fristen / Veröffentlichungsdaten nicht realisierbar.

 

Allerdings besteht überwiegend bei den Kommunalwahlen Interesse an gebührenpflichtiger Werbung. Anhand der vorliegenden Unterlagen wurde ab dem Jahr 2010 recherchiert, wann und von wem überhaupt kostenpflichtige Wahlwerbung beantragt wurde:

 

wann

Wahl

Zugelassene

Parteien

Kostenpflichtige Beantragung

der Plakatierung

05 / 2010

Landtagswahl

11

Keine

05 / 2012

Landtagswahl

10

Keine

09 / 2013

Bundestagswahl

12

1 Partei

(Die Piraten)

05 / 2014

Kommunalwahl

12

4 Parteien

(AfD, Die Piraten, ProNRW,

Die Bürgerliste)

05 / 2014

Europawahl

15

3 Parteien

(AfD, Die Piraten, ProNRW)

05 / 2014

Integrationsratswahl

  5

keine

 

Anhand dieser Auflistung könnte darüber nachgedacht werden, die Stückzahl der Standorte zu erhöhen, z.B. von 30 auf 50 Standorte. Dies würde aber die Gefahr bergen, dass nicht genügend Standorte zur Verfügung stehen, wenn tatsächlich alle zur Wahl zugelassenen Parteien einen Antrag stellen würden. Mehr als 400 Standorte können jedoch nicht zur Verfügung gestellt werden, da zudem noch 900 Standorte für den sog. 1. Zeitraum zu reservieren sind und letztlich auch noch Standorte für kommerzielle Werbung verfügbar sein müssen.

 

 

Lösung:

 

Aus der vorgenommenen Prüfung ergibt sich, dass sowohl gegen die Einführung einer Stichtagsregelung als auch gegen die Anhebung der Standortanzahl rechtliche Bedenken bestehen, da sie nicht mit den wahlrechtlichen Gegebenheiten übereinstimmen bzw. ggfs. nicht realisierbar sind.

 

Daher sollte auf die Einführung einer Stichtagsregelung verzichtet werden. Die Richtlinie sollte aber dahingehend geändert werden, dass pro Partei nur 30 Standorte genehmigt werden. Der Zusatz der „Nachbewilligung“ wird gestrichen, um hier für Klarheit zu sorgen und keine Begehrlichkeiten zu wecken, die dann doch nicht erfüllt werden können.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2014/0280

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner: Frau Samusch / Fachbereich 36/ Telefon: 406-3640.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

1. Änderung der Richtlinie zum Anbringen von Werbeplakaten und Aufstellen von Dreieckständern vom 01.08.2011

- Verfahren bei Werbung für allgemeine politische Wahlen

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

s. Antwort unter B)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Durch die Änderung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. Antwort unter B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)