Betreff
Änderung des Hebesatzes zur Festsetzung der Grundsteuer B
Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer in der Stadt Leverkusen
Vorlage
2014/0287
Aktenzeichen
201-na
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Die Satzung vom 30.09.2014 zur 2. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer in Leverkusen wird aufgehoben.

 

2.      Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird mit Wirkung zum 01.01.2015 auf 592 v.H. angehoben. Die Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Festsetzung des Steuerhebesatzes für die Grundsteuer B wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

gezeichnet:                                       In Vertretung

Buchhorn                                           Stein

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 29.09.2014 die 2. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer in der Stadt Leverkusen beschlossen. Die Satzung wurde am 01.10.2014 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Verwaltung hat am 26.11.2014 erstmals die Information erhalten, dass das Land die Weiterbeschäftigung der Schulsozialarbeiter zu 80% fördert. Es ist daher konsequent und folgerichtig, die zur Refinanzierung der Kosten bereits beschlossene Grund-steuererhöhung anteilmäßig anzupassen und nur auf den verbleibenden Eigenanteil (20%) zu beschränken. Im Ergebnis bedeutet dies einen Hebesatz für das Jahr 2015 in Höhe von 592 Hebesatzpunkten.

 

Die Verwaltung empfiehlt eine Beschlussfassung der als Anlage beigefügten Satzung in dieser Sitzung, damit mit Anfang des Jahres 2015 die Grundsteuerbescheide formal korrekt versandt werden können.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2014/0287………

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:    

Frau Naves,  20/201, . 0214-406-2170…………………………………………..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

Erhöhung der Grundsteuer B

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produktgruppe Steuern       1605

Produkt Grundsteuer B        401200

Finanzstelle                           970016050102

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

Die Mehreinnahmen dienen dazu, den verbleibenden städt. Anteil in Bezug auf die Weiterbeschäftigung der Schulsozialarbeiter zu refinanzieren.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Lt. entsprechender Etatisierung im fortgeschriebenen Haushaltssanierungsplan, der in gleicher Sitzung eingebracht wird. 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Da die Information erst seit dem 26.11.2014 vorliegt, war eine Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich. Satzungen sind vor dem Inkrafttreten zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 01.01.2015 zu ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2014 erforderlich.