Beschlussentwurf:

 

1.      Den vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden Geschwindigkeitsregelungen wird seitens der Bezirksvertretungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zugestimmt.

 

2.      Die Umsetzung der Änderungen von „Tempo 30-Zone“ in eine streckenbezogene Tempo 30-Regelung soll mit nachrangiger Priorität erfolgen.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Märtens

Begründung:

 

Mit der Vorlage Nr. 2014/0161 – „Geschwindigkeitsregelungen im Stadtgebiet“ wurden die Kriterien für die Bewertung der im Stadtgebiet zu fahrenden Höchstgeschwindigkeiten in der Sitzung des Rates am 01.12.14 als verbindliche Grundlage beschlossen.

 

Hiermit soll erreicht werden, dass Geschwindigkeitsregelungen auf der Basis gesetzlicher Normen getroffen und vergleichbare Straßen auch mit der gleichen Höchstgeschwindigkeit befahren werden können.

 

Auf dieser Basis wurden die bestehenden Regelungen in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern der städtischen Fachbereiche Straßenverkehr und Tiefbau sowie der Polizeibehörde und der Kraftverkehr-Wupper-Sieg AG geprüft. Hierbei wurde das gesamte Spektrum der rechtlichen Möglichkeiten berücksichtigt, um den unterschiedlichen Belangen Rechnung tragen zu können.

 

Die Ergebnisse sind in den Anlagen 1 bis 3 dargestellt. Hierbei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

 

Die Überprüfung hat ergeben, dass vielfach eine „Tempo 30-Zone“ aufgrund der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen in eine „30-km/h“-Streckenregelung zu ändern ist. In diesem Fall wird das vorhandene Zonen-Schild an den Zufahrtstraßen in die jeweilige Zone durch separate Tempo 30-Schilder je Straßenzug und Fahrtrichtung aufgestellt. Diese Regelungen sollen aber wegen des damit verbundenen höheren Beschilderungsaufwands nur mit nachgeordneter Priorität umgestellt werden, weil sie an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nichts ändern. Gleichwohl besteht die grundsätzliche rechtliche Notwendigkeit der Änderung.

 

Fahrradstraßen sollen dem hohen Radverkehrsaufkommen Rechnung tragen. Dort hat der Radverkehr Vorrang, für Autofahrer gilt maximal Tempo 30.

 

In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen wird dem hohen Fußgängeraufkommen und dem damit verbundenen hohen Aufenthaltscharakter sowie dem häufigen Querungsbedürfnis der Kunden durch Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h Rechnung getragen.

 

Da Tempo 30-Zonen nur dort möglich sind, wo der Wohncharakter der Straße im Vordergrund steht und Durchgangsverkehr von untergeordneter Bedeutung ist, können diese Zonenregelungen nicht in Gewerbe- und Industriegebieten angeordnet werden.

 

Für Hauptverkehrs-, Bundes-, Landes und Kreisstraßen sowie für Straßen, die dem ÖPNV-Vorbehalts- bzw. Liniennetz zuzuordnen sind, gilt grundsätzlich die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, sofern es keine besonderen Umstände (z.B. Gefahrenstellen, Wohncharakter, etc.) gibt, die diesen Regelungen zuwider laufen. Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist auch eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h möglich.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2014/0323

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Samusch, FB 36, Tel. 406 3640

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die bestehenden Geschwindigkeitsregelungen im Stadtgebiet müssen aufgrund bestehender gesetzlicher Vorgaben teilweise angepasst bzw. verändert werden. Die Voraussetzungen des § 82 GO NW sind damit erfüllt.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle   360002300112006

Finanzposition          782700

AiB                             97000276

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die von den Bezirksvertretungen zu beschließenden notwendigen Maßnahmen sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ab 2015 umgesetzt werden, wobei den verkehrssicherheitsrelevanten Maßnahmen gegenüber den gesetzlich notwendigen Veränderungen der Vorzug zu geben ist. Das jährliche Volumen ist nicht kalkulierbar. Grundsätzlich können folgende Kosten jedoch als durchschnittlicher Richtwert betrachtet werden:

 

1.     Änderung der Beschilderung ohne Errichtung eines Mastes ca. 300 €

2.     Aufstellung eines neuen Mastes (zusätzlich zu 1.)                         ca. 100 €

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Siehe unter B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)