Beschlussentwurf:

 

1. Die als Anlage beigefügte 16. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung

    über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 03. April

    1997 wird in § 1 um einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag am

 

    01.03.2015            Antik- und Designmarkt

 

    ergänzt.

 

2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte

    Ordnungsbehördliche Verordnung zur 16. Änderung der Ordnungsbehördlichen

    Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

    vom 3. April 1997.

 

gezeichnet:                                                  

In Vertretung

 

 

Buchhorn                                                      Stein

Begründung:

 

Der Rat hat  in seiner Sitzung am 01.12.2014 entschieden, die für den 01.03.2015 vorgesehene Veranstaltung „Antik- und Designmarkt“ der Werbegemeinschaft City Leverkusen aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung herauszunehmen.

 

Auf der Grundlage des o. a. Ratsbeschlusses hat die Verwaltung die aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung herausgenommene Veranstaltung „Antik- und Designmarkt“ der Werbegemeinschaft City Leverkusen am 01.03.2015 noch einmal einer rechtlichen Prüfung unterzogen.

 

Nach Auffassung der Verwaltung bestehen auch nach erneuter Prüfung keine rechtlichen Bedenken, einen verkaufsoffenen Sonntag für die o. g. Veranstaltung zuzulassen.

 

Gründe:

 

Die am 18.05.2013 in Kraft getretene Neufassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) ermöglicht es, Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgrund ordnungsbehördlicher Verordnung an bestimmten Sonn- und Feiertagen offen zu halten (§ 6 Abs. 1 LÖG NRW).

 

Der für die Stadt Leverkusen geltende Kriterienkatalog für verkaufsoffene Sonntage

erlaubt anlassbezogene Veranstaltungen

 

1. in anwohnergeprägten Stadt- oder Ortsteilen:

 

wenn die der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu Grunde liegende Veranstaltung (Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW)

 

·        für die Gemeinschaft und den Zusammenhalt im Stadt- oder Ortsteil von Bedeutung ist oder

·        für den Ortsteil selbst und für das bürgerliche Gemeinwohl bedeutsam ist.

 

Derartige Veranstaltungen können nicht nur Volks- und Heimatfeste, sondern auch Handwerkermärkte und Künstlerausstellungen sein.

 

In diese Kategorie lässt sich die geplante Veranstaltung „Zeitreise - Antik- und Designmarkt“ einordnen. Es handelt sich um eine Ausstellung von speziellen Artikeln, die nicht einfach in Geschäften zu kaufen sind. Angesprochen werden alle Sammler von alten oder Kunstgegenständen und Raritäten. Kunsthandwerkermärkte und Antikmessen entsprechen dem Anlassbezug nach § 6 Abs. 1 LÖG.

 

Wichtig ist, dass die erkennbare Absicht und Chance besteht, dass das Fest oder die Veranstaltung sich auf die Gemeinschaft und den Zusammenhalt in anwohnergeprägten Stadt- oder Ortsteilen positiv auswirken kann. In Wiesdorf leben über 18.000 Menschen. An diese richtet sich die Veranstaltung im Besonderen, aber auch die Einwohner aus den anderen Leverkusener Stadtteilen und aus der Umgebung sind Adressaten dieses Marktes. Gerade ein Antiquitäten- und Designmarkt lädt die Besucher zum Bummeln und Verweilen an den verschiedenen Ständen ein. Dabei bietet sich insbesondere auch die Möglichkeit, mit Nachbarn und Bekannten ins Gespräch zu kommen. Insofern ist die Veranstaltung durchaus geeignet, sich auf das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bewohner von Wiesdorf positiv auszuwirken.

 

Das Ladenöffnungsgesetz sagt nichts darüber aus, dass Veranstaltungen/Feste eine mehrjährige Tradition haben müssen, bevor sie im Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntags stattfinden können. Auch bei einem neuen Fest oder einer neuen Veranstaltung kann, sofern die Voraussetzungen des Kriterienkatalogs vorliegen, ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Der Antikmarkt hat bereits einmal im Jahr 2014 stattgefunden und einen beträchtlichen Besucherstrom angezogen. 30.000 Besucher waren bei der Veranstaltung zugegen; einen verkaufsoffenen Sonntag gab es zu diesem Zeitpunkt nicht in Wiesdorf. Das von der Bezirksregierung Köln hervorgehobene Kriterium des beträchtlichen Besucherstroms ist damit bei dem Antik- und Designmarkt erfüllt.

 

Darüber hinaus handelt es sich bei der Veranstaltung am 01.03.2015 im weiteren Sinne auch um eine Veranstaltung nach C Punkt 2 des Kriterienkatalogs der Stadt Leverkusen.

Demnach sind auch Freigaben möglich, wenn die der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu Grunde liegende Veranstaltung (Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW) von überörtlicher Bedeutung ist und die Veranstaltung viele Interessenten, in der Regel nicht nur Einwohner der Stadt Leverkusen, sondern auch auswärtige Besucher aus dem Umland, im hohen Maße anzieht. Sicherlich ist der geplante „Antik- und Designmarkt“ nicht zu vergleichen mit einem herausragenden Sportfest wie einer Fußballweltmeisterschaft, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Veranstaltung wie der „Antik- und Designmarkt“ durchaus ein Anziehungsmagnet auch für außerhalb von Leverkusen wohnende Besucher bedeutet. In diesem Jahr waren bereits 30.000 Besucher bei der Premiere des Marktes zugegen. Da bei dieser Veranstaltung nur Spezialitäten und Raritäten offeriert werden, ist zu erwarten, dass sich zukünftig, wenn sich der Markt herumgesprochen hat, noch wesentlich mehr Interessenten einfinden werden.

 

Aus Sicht der Werbegemeinschaft City Leverkusen ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Antik- und Designmarkt ein hochwertiges Angebot präsentiert wird, das die Handelslandschaft in Leverkusen so nicht hergibt, so dass nicht die grundsätzlich selbe Zielgruppe angesprochen wird, die der Einzelhandel in der City anspricht. Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Veranstaltung in anderen Städten, auch in Köln, mit großem Anklang in der Bevölkerung durchgeführt wird. Es ist also eine Veranstaltung für die Menschen in der Stadt Leverkusen und in deren Umfeld, und nicht für den Einzelhandel. Zudem erstreckt sich die Veranstaltung insgesamt über drei Tage und steht schon deshalb nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum verkaufsoffenen Sonntag.

 

Die gesetzlichen und im Kriterienkatalog enthaltenen Anforderungen der anlassbezogenen Veranstaltung am 01.03.2015 werden aufgrund der vorgenannten Ausführungen nach Ansicht der Verwaltung erfüllt.

 

Vor Erlass der ergänzten Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Mit Schreiben vom 16.12.2014 wurden folgende Institutionen angehört:

 

- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen

- Industrie- und Handelskammer Köln

- Handwerkskammer Köln

- Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e.V. Leverkusen

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden Leverkusen

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen

 

Aufgrund der Eilbedürftigkeit (Vorbereitung einer neuen Ratsvorlage für den Sitzungsturnus im Januar 2015) wurde um eine kurzfristige Stellungnahme gebeten.

Stellungnahmen gingen von der Industrie- und Handelskammer Köln, Handwerkskammer zu Köln, dem Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverband und vom Katholikenrat Leverkusen ein (Anlage III).

 

Von Seiten der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer zu Köln, dem Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverband bestehen keinerlei Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag am 01.03. 2015.

 

Der Katholikenrat Leverkusen stellt als Fazit fest, dass der städtischen Auffassung, es bestehen „keine rechtlichen Bedenken“, die einen verkaufsoffenen Sonntag für den Antik- und Designmarkt zulassen, nicht zugestimmt wird. Vor allem wird darauf abgestellt, dass nach dem Kriterienkatalog zwingend gemeinnützige Ziele verfolgt werden müssen. Dieses Kriterium sei nicht erfüllt.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass Gemeinnützigkeit mehrere Bedeutungen haben kann, so z. B. auch die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. Ein Antik- und Designmarkt 

bietet nach hiesiger Auffassung, vor allem jungen Menschen, die Möglichkeit, sich mit geschichtlichen Aspekten und künstlerischen Darstellungen geistig  und visuell auseinanderzusetzen.

Insofern ist  das Kriterium des Kriterienkatalogs, das zwingend gemeinnützige Ziele verfolgt werden müssen, nach Ansicht der Verwaltung auch bei der o. a. Veranstaltung erfüllt.

 

Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Es sind, wie man an den eingegangen Stellungnahmen erkennen kann, inhaltlich keine weiteren neuen Aspekte gegenüber den bisherigen Stellungnahmen zu dem Thema zu erwarten.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   …………

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 / 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund der Anhörung nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW konnte die Vorlage erst zum Nachtragstermin fertig gestellt werden.

 

Wegen der Festlegung eines weiteren verkaufsoffenen Sonntages am 01.03.15 ist eine Beratung in diesem Turnus erforderlich.