- Aufhebung der Gebührenfreiheit in der 1. Stunde
- Festlegung der Gebührenstaffel ab 01.03.2015
- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
Beschlussentwurf:
1. Der Rat stimmt der von der Gesellschafterversammlung der Leverkusener Parkhausgesellschaft (LPG) am 10.12.2014 getroffenen Entscheidung zur Aufhebung der Gebührenfreiheit in der 1. Stunde und der Festlegung der Gebührenstaffel ab 01.03.2015 für das Parkhaus Kantstraße entsprechend der Begründung dieser Vorlage zu.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der LPG Weisung, der Aufhebung der Gebührenfreiheit in der 1. Stunde und der Festlegung der Gebührenstaffel ab 01.03.2015 für das Parkhaus Kantstraße zuzustimmen.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Mit Beschluss des Rates vom 02.05.2005 zur Vorlage Nr. R 213/16. TA wurden die Mitglieder der LPG-Gesellschafterversammlung gem. § 113 Abs. 1 GO NW angewiesen, die Geschäftsführung zu beauftragen, in Abstimmung mit der APCOA die entsprechenden Vorkehrungen zur Einführung der Gebührenfreiheit für die 1. Parkstunde zu treffen.
Diese nunmehr seit fast 10 Jahren bestehende Gebührenfreiheit kann nach Auffassung der Geschäftsführung nicht mehr aufrechterhalten werden, da das Parkhaus seit Betriebsbeginn (1999) immer noch einen Verlustbetrieb darstellt, der beispielsweise in den letzten Jahren folgende Verluste „eingefahren“ hat:
2010 2011 2012 2013
- 117.000 € - 123.000 € - 111.000 € - 93.000 €
Über die im Jahre 2005 vorgenommene außerordentliche Abschreibung (Wertminderung) hinaus kann eine weitere Wertberichtigung nicht ausgeschlossen werden, falls nicht „gegengesteuert“ würde. Entsprechend den Ankündigungen im Lagebericht 2013 und in den Gesellschafterversammlungen vom 11.12.2013 und 25.06.2014 wurde der Sachverhalt am 10.12.2014 in der Gesellschafterversammlung der LPG beraten. Dabei hat die Geschäftsführung der LPG den Vorschlag unterbreitet, unter Aufhebung der Gebührenfreiheit die Parkgebühren für das Parkhaus Kantstraße ab 01.03.2015 wie folgt festzusetzen:
Kantstraße vergleichsweise
Zeit 01.03.2015 bisher Wiesdorf
1. Stunde 0,60 € 0,00 € 1,00 €
2. Stunde 1,00 € 1,60 € 1,00 €
3. Stunde 1,00 € 1,00 € 1,00 €
ab 4. Stunde jeweils 1,50 € 1,00 € 1,50 €
Abendtarif 2,00 € 1,50 € 2,50 €
Tagesmaximum 8,50 € 7,50 € 11,00 €
Durch die höhere Frequenz der Inanspruchnahme der 1. Stunde wird mit einer Umsatzsteigerung von zunächst mindestens 5.000 € gerechnet. Weitere Steigerungen, die das Parkhaus sukzessive aus der Verlustzone bringen, werden durch die Realisierung des Bauvorhabens des Gemeinnützigen Bauvereins Opladen an der Düsseldorfer Straße erwartet.
Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Rates ist die Gesellschafterversammlung einstimmig dem Vorschlag der Geschäftsführung der LPG gefolgt.
Da der Rat ursprünglich eine Gebührenfreiheit beschlossen hat, ist nunmehr – nach Vorberatung in der Bezirksvertretung II und im Finanz- und Rechtsausschuss – die Zustimmung des Rates einzuholen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2015/0337
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Bosbach / FB Finanzen /
2034
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Aufhebung der Gebührenfreiheit in der 1. Stunde und der Festlegung einer neuen Gebührenstaffel ab 01.03.2015 für das Parkhaus Kantstraße
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
entfällt
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
siehe Begründung
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
siehe Begründung
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine