Beschlussentwurf:

 

1. Der vorgelegte Entwurf zur Offenlage des Lärmaktionsplans wird zur Kenntnis genommen.

2. Der weiteren Vorgehensweise wird zugestimmt.

 

gezeichnet:

                                                                            In Vertretung

Buchhorn                                                         Märtens

Begründung:

 

Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung

Die Lärmbelastung stellt heute auf europäischer und nationaler Ebene eines der größten Umweltprobleme dar. Das gilt auch für Leverkusen als Teil des Ballungsraumes Köln/Bonn/Ruhrgebiet mit Verkehrsachsen von europäischer Bedeutung. Das Rhein-Ruhr-Gebiet zählt mit über elf Millionen Einwohnern und einer mittleren Einwohnerdichte von über 500 Einwohnern je Quadratkilometer zu den am dichtesten besiedelten Regionen in Europa. Die Europäische Union hat im Jahr 2002 eine Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - die EG-Umgebungslärmrichtlinie - verabschiedet. Sie wurde 2005 im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt. "Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden.

Die Gemeinden sind gemäß § 47 e in Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen. Die erste Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum LAP vom Februar 2011 abgeschlossen. Am 18.04.2013 hat der Ausschuss für Bürger und Umwelt den Beschluss zur Aufstellung des LAP Straßenverkehr, Stufe 2 gefasst.

 

Lärmkartierung

Die Umgebungslärmkartierung der zweiten Stufe wurde seitens der Stadt Leverkusen (Zuständigkeit für Straßenverkehr und Industrieanlagen) für den Ballungsraum Leverkusen Ende 2012 abgeschlossen. Die Kartierung wurde im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.

 

Lärmaktionsplan

Durch Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms schützen.

Auslösewerte für die Aktionsplanung sind die Schallimmissionspegel LDEN ≥ 70 dB(A) (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) und/oder Lnight ≥ 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis 06.00 Uhr).

Der LAP kann z.B. die folgenden Maßnahmen beinhalten:

  • Verkehrsplanerische Maßnahmen, wie Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,

·         Bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,

·         Verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder zeitl. Beschränkungen des Schwerlastverkehrs,

·         Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Bau/Erhöhung einer Schallschutzwand.

Hierbei sind Maßnahmen an der Quelle vorzuziehen, die bereits die Entstehung von Lärm verhindern.

Rechtlicher Charakter

Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein LAP durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Die Maßnahmen sind im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den Aktionsplan aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht.

 

 

Weiteres Vorgehen

1.) Der hier vorgelegte Entwurf zur Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung soll in den drei Bezirksvertretungen vorgestellt werden.

2.) Dieser Entwurf ist dann mit den Trägern öffentlicher Belange und den Baulastträgern abzustimmen.

3.) Parallel hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfolgen, in der den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt die Möglichkeit gegeben wird, eigene Vorschläge/ Maßnahmen einzubringen.

4.) Das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung soll folgendermaßen durchgeführt werden:

- durch Pressebekanntmachung/öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen,

- durch Auslegung und Einsichtnahme des Entwurfs während der allgemeinen Bürozeiten im Fachbereich Umwelt,

- durch Veröffentlichung des Entwurfs im Internet/ Beteiligungsmöglichkeit der Bürger über ein online-Formular.

5.) Nach Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen ist der LAP dann entsprechend zu überarbeiten, erneut in die politischen Gremien einzubringen und vom Rat zu beschließen.

6.) Der beschlossene Plan ist dann der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

 

Nach dem Ratsbeschluss ist der LAP Leverkusen Straßenverkehr, Stufe 2, über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) an die EU-Kommission zu melden.

Der Fachbereich Umwelt plant für die 3. Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie ab 2017/2018 die Lärmquelle Schienenverkehr und die ruhigen Gebiete mit in die Untersuchung einzubeziehen. Der LAP ist alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

Hinweis des Fachbereiches Umwelt:

Die Präsentation zum Lärmaktionsplan vom 05.02.15 ist als Anlage in Session eingestellt.

 

- Anlagen:

Anlage 1:      Entwurf Bericht Lärmaktionsplan Leverkusen Straßenverkehr, Stufe II, Stand: 21.01.2015

Anlage 2:      Gutachten „Lärmaktionsplan Leverkusen, Straßenverkehr,
Stufe II“, LK Argus GmbH, Dez. 2014

Anlage 2a:    Karten des o.g. Gutachtens

Anlage 3:      Gutachten „Lärmkartierung 2012“, deBAKOM GmbH, Nov. 2012

 

Die umfangreichen Anlagen sind der Vorlage nicht beigefügt. Den Fraktionen und Gruppen sowie dem Einzelvertreter liegt ein Druckexemplar zur Ansicht vor. Darüber hinaus können die Unterlagen im Ratsinformationssystem im Internet eingesehen werden.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage Nr. 2015/0333

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Georg Kimmerle/ FB 32/ Tel.: 406-3244

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Der Lärmaktionsplan (LAP) ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Die Gemeinden sind gemäß § 47 e BImSchG in Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter Innenauftrag 320002600203 – Schutz vor Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen – i. H. von 15.000 € in 2015 zur Verfügung

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Die Bürger haben auf Grund der Aktionsplanung keinen unmittelbaren Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen. Der LAP muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen – ähnlich wie ein informeller Rahmenplan – berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der im LAP festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. Ausführung zu B.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

 

 

 

 

 

 

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung zur Vorlage verwiesen.

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit