- Weiterleitung an den Rechnungsprüfungsausschuss
Beschlussentwurf:
1. Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2013 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.
2. Der vorgenannte Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Nach § 116 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 49 GemHVO NRW ist zum Schluss eines
jeden Haushaltsjahres zusätzlich zum Jahresabschluss ein Gesamtabschluss unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
Der Gesamtabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt
einschließlich ihrer verselbstständigten Aufgabenbereiche in
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form vermitteln und ist zu
erläutern.
Der Gesamtabschluss besteht aus:
- der Gesamtergebnisrechnung,
- der Gesamtbilanz und
- dem Gesamtanhang.
Darüber hinaus sind dem Gesamtabschluss ein
Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der
Beteiligungsbericht mit den Werten für das Jahr 2013 wird dem Rat mit Vorlage
Nr. 2015/0353 am 23.03.2015 zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Neben den gesetzlichen Regelungen der GO NRW und GemHVO NRW sind bei der
Aufstellung des Gesamtabschlusses auch ergänzende Vorschriften des
Handelsgesetzbuches (HGB) beachtet worden. Auch
die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK) wurden berücksichtigt.
Das Geschäftsjahr für den „Konzern“ Stadt Leverkusen und die
konsolidierten
Organisationen entspricht dem Kalenderjahr.
Die Darstellung der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung
entspricht den
Regelungen des § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 und Abs. 4 bzw. § 38
Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW.
Der vom
Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des
Gesamtabschlusses 2013 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW form- und
fristgerecht zur Feststellung zugeleitet.
Nach § 116 Abs. 1 i.
V. m. § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss
durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte Entwurf zunächst an den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen. Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW
bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und
Testierung der örtlichen Rechnungsprüfung.
Der durch die
örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf zum Gesamtabschluss
2013 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanzausschuss in einer
gemeinsamen Sitzung zur Aussprache vorgelegt und falls erforderlich durch die
Prüfinstanz eingehend erläutert werden.
Im nächsten Schritt
soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen zur
weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.
Die Gemeinden haben gem. § 2
des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) spätestens zum 31.12.2010 den ersten
Gesamtabschluss nach § 116 GO
NRW aufzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Stadt Leverkusen durch die
Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen über die Feststellung des
Gesamtabschlusses 2010 am 10.12.2012 nachgekommen (Vorlage 1902/2012).
Zwischenzeitlich wurden die Gesamtabschlüsse der Stadt Leverkusen zum 31.12.2011 (Vorlage 2374/2013) sowie zum 31.12.2012 (Vorlage 2014/0081) durch den Rat festgestellt.
Der nunmehr vorliegende Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2013 fasst, wie ein Konzernabschluss in der
Privatwirtschaft, die verselbstständigten Aufgabenbereiche mit der
Kernverwaltung zusammen, als handele es sich um ein einziges Unternehmen. Die
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
sind so darzustellen, als ob die Kernverwaltung mit ihren
verselbstständigten Aufgabenbereichen eine einzige wirtschaftliche und rechtliche
Einheit bildet.
Der Entwurf des
Gesamtabschlusses 2013 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten
ab:
a) Gesamtergebnisrechnung:
Insgesamt weist die
Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 33.919.259,89
EUR auf.
b) Gesamtkapitalflussrechnung:
Unter
Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am
Jahresende 2013 einen Bestand an liquiden Mitteln i. H. v. 14.974.292,39 EUR aus.
Es wird darauf
verzichtet, den umfangreichen Gesamtabschluss 2013 den Mandatsträgern als
Anlage in Papierform beizufügen, da alle Anlagen im Ratsinformationssystem
abgerufen werden können.
Lediglich den
Fraktionen und Gruppen sowie dem Einzelvertreter wird ein Druckexemplar zur
Ansicht zur Verfügung gestellt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2015/0346
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Petra Rünzi-Butthoff, Rainer
Schwaab / FB Finanzen / 2037 bzw. 2017
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe gemäß § 116 GO NRW.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Finanzstelle PN1605 / Produkt 160502 / Produktgruppe 1605
Aufwand/Auszahlung für Neues Kommunales Finanzwesen i.H.v. 20.000,00 €
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine unmittelbaren Auswirkungen aus der Vorlage. Die Vorlage stellt nur die Ergebnisse des Gesamtabschlusses fest.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
siehe B)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)