Betreff
Entwurf des Gesamtabschlusses der Stadt Leverkusen 2013
- Weiterleitung an den Rechnungsprüfungsausschuss
Vorlage
2015/0346
Aktenzeichen
203-rü/schw
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2013 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2. Der vorgenannte Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

 

gezeichnet:

Buchhorn  

Begründung:

 

Nach § 116 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 49 GemHVO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres zusätzlich zum Jahresabschluss ein Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

 

Der Gesamtabschluss muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt einschließlich ihrer verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Gesamtabschluss besteht aus:

 

  • der Gesamtergebnisrechnung,
  • der Gesamtbilanz und
  • dem Gesamtanhang.

 

Darüber hinaus sind dem Gesamtabschluss ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen. Der Beteiligungsbericht mit den Werten für das Jahr 2013 wird dem Rat mit Vorlage Nr. 2015/0353 am 23.03.2015 zur Kenntnisnahme vorgelegt.

 

Neben den gesetzlichen Regelungen der GO NRW und GemHVO NRW sind bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses auch ergänzende Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) beachtet worden. Auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) und Konzernrechnungslegung (GoK) wurden berücksichtigt.

 

Das Geschäftsjahr für den „Konzern“ Stadt Leverkusen und die konsolidierten

Organisationen entspricht dem Kalenderjahr.

 

Die Darstellung der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung entspricht den

Regelungen des § 49 Abs. 3 i. V. m. § 41 Abs. 3 und Abs. 4 bzw. § 38 Abs. 1 Satz 3 GemHVO NRW.

 

Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses 2013 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW form- und fristgerecht zur Feststellung zugeleitet.

 

Nach § 116 Abs. 1 i. V. m. § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte Entwurf zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen. Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und Testierung der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

Der durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf zum Gesamtabschluss 2013 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanzausschuss in einer gemeinsamen Sitzung zur Aussprache vorgelegt und falls erforderlich durch die Prüfinstanz eingehend erläutert werden.

 

Im nächsten Schritt soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Die Gemeinden haben gem. § 2 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 GO NRW aufzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Stadt Leverkusen durch die Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen über die Feststellung des Gesamtabschlusses 2010 am 10.12.2012 nachgekommen (Vorlage 1902/2012).

 

Zwischenzeitlich wurden die Gesamtabschlüsse der Stadt Leverkusen zum 31.12.2011 (Vorlage 2374/2013) sowie zum 31.12.2012 (Vorlage 2014/0081) durch den Rat festgestellt.

 

Der nunmehr vorliegende Entwurf des Gesamtabschlusses zum 31.12.2013 fasst, wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, die verselbstständigten Aufgabenbereiche mit der Kernverwaltung zusammen, als handele es sich um ein einziges Unternehmen. Die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage sind so darzustellen, als ob die Kernverwaltung mit ihren verselbstständigten Aufgabenbereichen eine einzige wirtschaftliche und rechtliche Einheit bildet.

 

Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2013 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)    Gesamtergebnisrechnung:

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 33.919.259,89 EUR auf.

 

b)    Gesamtkapitalflussrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2013 einen Bestand an liquiden Mitteln i. H. v. 14.974.292,39 EUR aus.

 

Es wird darauf verzichtet, den umfangreichen Gesamtabschluss 2013 den Mandatsträgern als Anlage in Papierform beizufügen, da alle Anlagen im Ratsinformationssystem abgerufen werden können.

Lediglich den Fraktionen und Gruppen sowie dem Einzelvertreter wird ein Druckexemplar zur Ansicht zur Verfügung gestellt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  2015/0346

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Petra Rünzi-Butthoff, Rainer Schwaab / FB Finanzen / 2037 bzw. 2017

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe gemäß § 116 GO NRW.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle PN1605 / Produkt 160502 / Produktgruppe 1605

 

Aufwand/Auszahlung für Neues Kommunales Finanzwesen i.H.v. 20.000,00 €

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Keine unmittelbaren Auswirkungen aus der Vorlage. Die Vorlage stellt nur die Ergebnisse des Gesamtabschlusses fest.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

siehe B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)