Betreff
Außerdienststellung von Grabfeldern auf dem Friedhof Reuschenberg
Vorlage
2015/0373
Aktenzeichen
67-01-40-2015/0373-rm
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die Außerdienststellung der Grabfelder 38, 39, 44, 46 und 52 auf dem Friedhof Reuschenberg mit Wirkung ab dem 01.04.2015.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Buchhorn                                                                Deppe

Begründung:

 

Der vor allem in den 1960er und 1970er Jahren betriebene Ausbau des Friedhofes Reuschenberg in nördlicher Richtung hat sich inzwischen als deutlich überdimensioniert herausgestellt. Dies liegt auch, aber nicht nur, an dem veränderten Bestattungsverhalten zu Gunsten von Urnenbestattungen (derzeit gesamtstädtisch rd. 68 %). Ein weiterer Grund liegt darin, dass im südlichen Teil des Friedhofes, im Gegensatz zu früheren Gepflogenheiten, viele abgelaufene Familiengräber nicht mehr verlängert sondern zurückgegeben werden und somit für Wiederbelegungen zur Verfügung stehen.

 

Deshalb wurde in der Vergangenheit bereits gänzlich darauf verzichtet in den Feldern 46 und 52 Gräber anzulegen.

 

In den Feldern 38, 39 und 44 wurden hingegen Bestattungen vorgenommen. Im Feld 38 waren dies -von wenigen Wahlgräbern entlang des Hauptweges abgesehen- ebenso wie im Feld 44 Reihengräber, die, bis auf einige Urnengräber, inzwischen abgelaufen und weitestgehend abgeräumt sind.

 

Ein Plan, auf dem die betroffenen Grabfelder gekennzeichnet sind, ist als Anlage Bestandteil dieser Vorlage.

 

Das Feld 39 war hingegen als Erdwahlgrabfeld angelegt worden. Von den ursprünglich dort belegten 608 Wahlgrabstellen sind derzeit aber nur noch 142 Grabstellen in Pflege.

 

Allein die Grabfelder 38, 39 und 44 haben eine Gesamtfläche von rd. 17.000 m². Zusammen mit den Flächen der Felder 46 und 52 wird eine zusammenhängende Friedhofsfläche von rd. 26.500 m² intensiv unterhalten, die für den Friedhofsbetrieb nicht benötigt wird.

 

Die Friedhofsverwaltung hat schon länger Überlegungen dazu angestellt, sich aus diesen Flächen zurückzuziehen. Ein Hinderungsgrund war dabei immer das zentral gelegene Wahlgrabfeld 39.

 

Nachdem u. a. für das Feld 39 im Jahr 2006 die Ruhefrist für Erdbestattungen wegen den überraschend schlechten Bodenverhältnissen von 20 auf 30 Jahre angehoben werden musste, wurden nach und nach immer mehr Grabstellen dort aufgegeben. Dieser Trend hat sich zuletzt noch deutlich verstärkt.

 

Der Restbestand von 142 Wahlgrabstellen im Feld 39 und von 17 Wahlgrabstellen im Feld 38 (Stand Mitte Januar 2015) rechtfertigt nun nach Meinung der Friedhofsverwaltung die Überlegung, die Flächen außer Dienst zu stellen.

 

Eine Außerdienststellung bedeutet die Anordnung, dass auf einem Friedhof oder Friedhofsteil keine Bestattungen mehr zugelassen werden. Sie belässt, im Gegensatz zu einer Entwidmung, aber die grundsätzliche Möglichkeit die Flächen u. U. in der Zukunft doch wieder als Friedhofsfläche zu nutzen.

 

Das Verfahren zur Außerdienststellung von Friedhofsflächen ist in § 1 der Friedhofssatzung festgelegt.

 

§ 1 hat folgenden Wortlaut:

 

Geltungsbereich, Außerdienststellung und Entwidmung

 

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende von der Stadt Leverkusen verwaltete Friedhöfe:

 

Bergisch Neukirchen, Birkenberg, Lützenkirchen, Manfort, Reuschenberg, Scherfenbrand, Schlebusch

 

1.            Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch den Rat der Stadt Leverkusen ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden.

 

2.          Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht darüber hinaus die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren.

 

3.          Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben oder der betroffenen nutzungsberechtigten Person durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt

 

4.          Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person auf Antrag bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Leverkusen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem außer Dienst gestellten Friedhof / Friedhofsteil hergerichtet. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung bereits bestatteter Leichen / Aschen auf Kosten der Stadt Leverkusen verlangen.“

 

Die längsten Nutzungsrechte laufen im Feld 38 noch bis in das Jahr 2037. Im Feld 39 noch bis 2042. Es handelt sich bei der Außerdienststellung dieser beiden Felder also um eine langfristige, strategische Entscheidung.

 

Dennoch wird die Außerdienststellung bereits ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens einen positiven Effekt auf die Gebührenkalkulation haben. Für die Gesamtfläche (inkl. Feld 38 und 39) wurden langfristig Kosteneinsparungen von rd. 29.000 € pro Jahr berechnet, die zu einem großen Teil schon zeitnah wirksam werden. Die Kosteneinsparungen entstehen durch den Wegfall der kalk. Verzinsung für den Grund und Boden und den deutlich geringeren Pflegeaufwand.

 

Der reduzierte Pflegeaufwand wird dadurch entstehen, dass an Stelle der bisherigen 8 bis 12maligen Rasenmahd nur noch 2 Mal jährlich eine Mahd des entstehenden Landschaftsrasens durchgeführt würde.

 

Nur die Randbereiche zu den noch durch gepflegte Gräber geprägten Friedhofsflächen und entlang des nördlichen Hauptweges zu den anonymen Grabfeldern und zum islamischen Grabfeld würden noch durch Intensivmahd unterhalten. Des Weiteren würden die Kosten für die Aufnahme und Entsorgung des Herbstlaubes auf den Flächen fortfallen. Schließlich kann auch der Aufwand für die Baumkontrolle deutlich reduziert werden, da die Flächen zunehmend weniger betreten werden.

 

Die Kostenreduzierung wird sich auf Dauer mit gut einem Prozent der ansatzfähigen Kosten bei den Grabstellengebühren bemerkbar machen.

 

Die Kosten für die Anlage der Ersatzgräber inkl. Umbettungen und Umsetzung der Grabmale dürften je nach Einzelfall stark variieren und sich zwischen ca. 2.000 und 3.000 € pro Grab bewegen, wobei die Friedhofsverwaltung, bis auf die eigentlichen Umbettungen und die Versetzung der Grabmale, versuchen wird möglichst viel durch eigenes Personal durchführen zu lassen.

 

Die Erfahrungen anderer Friedhofsträger haben gezeigt, dass bei weitem nicht alle betroffenen Angehörigen von dem Angebot der Ersatzgrabstellen Gebrauch machen. Wie viele es bei dieser Maßnahme sein werden, lässt sich jedoch nicht annähernd abschätzen. Da die Gesamtaufwendungen für die Ersatzgräber als außerordentlicher Aufwand nicht in die Gebührenkalkulation einfließen, ist die Höhe der Gesamtkosten allerdings letztlich unerheblich.

 

Die Außerdienststellung der Felder 38 und 39 wird den Inhabern der Rechte an den Wahlgräbern schriftlich mitgeteilt. Sie werden über die Folgen in Kenntnis gesetzt. Zusätzlich zu den Regelungen in § 1 der Friedhofssatzung beabsichtigt die Friedhofsverwaltung den Angehörigen anzubieten gebührenfrei vorzeitig auf Grabstellen verzichten zu können. Eine Rückerstattung früher gezahlter Grabstellengebühren soll jedoch ausgeschlossen bleiben.

 

Mittelfristig beabsichtigt die Friedhofsverwaltung auch Bereiche auf dem Friedhof Scherfenbrand außer Dienst zu stellen. In manchen Feldern sind dort inzwischen nur noch weniger als ein Drittel, teilweise sogar weniger als ein Viertel der Gräber gepflegt. Wegen der dort geltenden 40jährigen Ruhefrist für Erdbestattungen ist diese Entscheidung allerdings noch langfristiger zu sehen. Im Gegensatz zum Friedhof Reuschenberg, wo es ja jetzt schon große zusammenhängende Freiflächen gibt, verteilen sich die noch gepflegten Gräber auf dem Friedhof Scherfenbrand meist mehr oder weniger gleichmäßig über die Grabfelder.

 

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2015/0373

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Rischmüller, 67, 6705

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die in der Folge des Beschlusses zur Außerdienststellung zu beauftragenden Arbeiten für Umbettungen und Versetzungen von Grabmalen etc. sind in § 1 der Friedhofssatzung als Pflichtleistung der Verwaltung auf Antrag zu erbringen.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

PN 1310

Finanzposition 720000

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Die Höhe der Aufwendungen kann nicht geschätzt werden, da nicht bekannt ist, wie viele Angehörige die ihnen gemäß Friedhofssatzung zustehenden Ersatzleistungen in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme wird sich mutmaßlich auch über viele Jahre hinziehen. Die Aufwendungen sind nicht gebührenwirksam, da es sich um außerordentliche Aufwendungen handelt.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

siehe B). Dazu: Die Außerdienststellung hat langfristig eine gebührenwirksame Reduzierung der Aufwendungen in Höhe von jährlich ca. 29.000 € zur Folge (nach jetzigem Stand). Bereits ab 2015 werden der Wegfall der kalk. Verzinsung für die Friedhofsfläche in Höhe von rd. 17.500 € und die teilweise einsetzende Reduzierung des Pflegeaufwandes durch Drittpersonal gebührenwirksam.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

siehe B)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

X

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

Bei der vorliegenden Fragestellung werden von Seiten der Fachverwaltung keine Möglichkeiten für eine Bürgerbeteiligung gesehen. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger (Nutzungsberechtigte der betroffenen Grabstätten) werden durch ein Anschreiben über die Entscheidung des Rates und seine Konsequenzen informiert.

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

X