Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Verordnung
zur 15. Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen
zugelassenen Taxen – Leverkusener Taxitarif – vom 24. November 1975.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Märtens
Begründung:
1. Sachverhalt:
Aufgrund der
gesetzlichen Anpassung der Mindestlohngrenze in Höhe von
8,50 €/Stunde zum
01.01.2015, der Preissteigerungen bei der Fahrzeuganschaffung und sonstiger
Mehrkosten, wurde seitens der Leverkusener Taxivereinigung e.V. mit Schreiben
vom 24.11.2014 die Überprüfung des Leverkusener Taxitarifs und damit verbunden
die Erhöhung des Taxitarifs beantragt (Anlage
7). Weiterhin gingen am 01.12.2014 (Anlage
8) und 04.12.2014 (Anlage 9)
zwei davon abweichende Anträge von Leverkusener Taxiunternehmer ein.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen:
Nach § 39 Abs. 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat die Genehmigungsbehörde die
Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Taxengewerbes angemessen sind
und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl im Einklang
stehen.
Das Taxigewerbe gilt
als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Es unterliegt nach
den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes der gesetzlichen
Beförderungspflicht. Das bedeutet, dass konzessionierte Taxiunternehmen
verpflichtet sind, jede Person zu jeder Zeit zu den von Fahrgästen gewünschten
Zielorten zu befördern. Das öffentliche Verkehrsinteresse wird seitens der
Leverkusener Taxiunternehmen einerseits durch ergänzende ÖPNV-Angebote (zu
bereits bestehenden Bus-Linienverkehren) und andererseits durch weiterführende
Angebote (z. B. Kranken-, Nacht- und andere Individualfahrten) gewährleistet.
Zur Erhaltung des
Taxigewerbes und damit eines nicht unbeachtlichen Teils des ÖPNV und zur
Gewährleistung der öffentlichen Verkehrsinteressen sind regelmäßig angemessene
Tarifanpassungen erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die
einzelnen Taxiunternehmen weiterhin im Rahmen einer angepassten
Konzessionierung auf einer wirtschaftlich gesunden Basis arbeiten können.
Derartige Tarifanpassungen werden in Leverkusen seit vielen Jahren auch von der
Akzeptanz der Unternehmer abhängig gemacht, da Tariferhöhungen auch zu einem
Rückgang von Fahrgästen führen können.
Die letzte
Tarifanpassung wurde im Dezember 2013 vorgenommen.
3. Lösung:
Von Seiten des
Fachbereichs Straßenverkehr war daher zu prüfen, ob eine Tarifanpassung
gerechtfertigt ist. Die Überprüfung umfasst die Ermittlung der tatsächlichen
Kostensteigerungen im Taxigewerbe, soweit diese sich auf die Erhöhungen von
Fahrzeuganschaffungs-, Personal-, Versicherungs-, und Kraftstoffkosten sowie
auf erfolgte und folgende Steuererhöhungen beziehen.
Anhand der vom
Bundes-Zentralverband Personenverkehr – Taxen- und Mietwagen e.V. (BZP) im
Geschäftsbericht 2013/2014 ermittelten und veröffentlichten Zahlen zur
Kostensteigerung wurde festgestellt, dass sich die Fixkosten von 16.123,00 €
auf 15.838,00 € verminderten, während sich die Anschaffungskosten von 42.168,00
€ auf 42.793,00 € erhöht haben. Demnach stieg die Gesamtsumme von 58.291,00 €
auf 58.631,00 €. Dies entspricht eine prozentuale Kostensteigerung von 0,58 %.
Bei den variablen
Kosten liegt eine Kostenminderung von 7.314,00 € auf 7.126,00 € i. H. v. 2,57 %
vor. Insbesondere die Treibstoffkosten haben sich derzeit vermindert.
Grundsätzlich ist
jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser Trend dauerhaft bestehen bleibt.
Der BZP teilt in
seinem Geschäftsbericht für 2013/2014 mit, dass die Kostensteigerung aufgrund
der Mindestlohneinführung bei rund 25 % liegt. Zusätzlich sind hier die zuvor
ermittelten Kostenveränderungen bei den fixen und variablen zu berücksichtigen,
so dass sich bei den variablen Kosten eine tatsächliche Kostensteigerung von 22,43
% (25 % -2,57 %) sowie bei den Fixkosten von 25,58 % (25 % + 0,58 %) ergibt.
Daher ist eine Tariferhöhung notwendig, um eine Verschlechterung der
finanziellen Situation des Taxigewerbes zu verhindern.
Die
Berechnungen der prozentualen Erhöhungen sind als Anlage 3 beigefügt.
Die nachfolgende
Tabelle verschafft eine Übersicht über den aktuellen Taxitarif in Leverkusen,
den beantragten Tarif seitens der LTV, zweier Unternehmer sowie den Vorschlag
der Verwaltung:
|
Grundtarif |
Kilometerpreis |
Wartezeitentgelt |
Zuschlag |
Zuschlag |
||
|
Tag |
Nacht |
Tag |
Nacht |
Großraumtaxi |
Kreditkarte |
|
gültiger Tarif |
2,50 € inkl. 55 m |
1,80 € |
1,90 € |
24,00 €/Std. |
24,00 €/Std. |
3,00 € |
1,00 € |
Tarif auf Basis d.
errechneten Preissteigerung |
3,13 € inkl. 55 m |
2,20 € |
2,32 € |
30,14 €/Std. |
30,14 €/Std. |
3,77 € |
1,00 € |
Antrag LTV |
6,10 € inkl. 1,5 km u. 5 min. Wartezeit |
2,10 € |
2,10 € |
30,00 €/Std. |
30,00 €/Std. |
4,00 € |
2,00 € |
Antrag Taxi Henning |
3,00 € inkl. 55 m u. 3 min. Wartezeit |
2,20 € |
2,20 € |
30,00 €/Std. |
30,00 €/Std. |
4,00 € |
2,00 € |
Antrag Taxi Spehar |
3,50 € inkl. 55 m u. 3 min. Wartezeit |
2,00 € |
2,20 € |
30,00 €/Std. |
30,00 €/Std. |
2,00 € |
4,00 € |
Vorschlag Verwaltung neuer
Tarif |
4,80 € inkl. 750 m und 3 min. Wartezeit |
2,20 € |
2,20 € |
30,00 €/Std. |
30,00 €/Std. |
4,00 € |
1,00 € |
4. Erläuterungen zum Verwaltungsvorschlag:
4.1 Nachttarif
Die LTV wünschte eine Wiedereinführung des einheitlichen Tag- und Nachttarifs mit der Begründung, dass es in der Vergangenheit seit der Einführung eines einheitlichen Tarifes und vor Einführung des Nachttarifs keinerlei Beschwerden gegeben habe. Als weiteres Argument wurde vorgetragen, dass bei den Nachtfahrten starke Umsatzeinbrüche zu verzeichnen sind und das Hauptfahrgeschäft am Tage stattfindet.
Der Nachttarif wird von der Fachvereinigung zwar vorgeschlagen, trotzdem möchte ich hiervon zu Gunsten der Attraktivität für die Fahrgäste verzichten. Die Zuschläge für Nachtfahrten werden in Leverkusen zudem nur in einem zu vernachlässigendem Umfang tatsächlich gezahlt.
4.2 variable
Kosten
Für die variablen Kosten hat die IHK Köln für verschiedene Kreise im IHK-Bezirk eine Erhöhung von 22,8 % vorgeschlagen. Da diese so nah bei der von der Verwaltung vorgeschlagenen Kostensteigerung liegt, erhebt die IHK keine Einwände.
4.3 Wartekosten
Die Wartekosten ändern sich entsprechend moderat. Auch, wenn die IHK aus der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung heraus keine Begründung für eine Erhöhung des Zuschlages beim Großraumtaxi sieht, soll der Zuschlag für den Einsatz von Großraumtaxis entsprechend des Vorschlages der LTV erhöht werden. Die Verwaltung sieht hier einen höheren Aufwand beim Transport von mehr als 4 Personen und des Einsatzes größerer KFZ.
4.4 Zuschlag für Kreditkartenzahlungen
Die IHK lehnt grundsätzlich einen Zuschlag bei Kreditkartenzahlungen aus standortpolitischen Gründen unter dem Hinweis negativer Auswirkungen in der Wahrnehmung bei Besuchern der Region ab. Da dieser in Leverkusen jedoch bereits eingeführt wurde, lehnen die IHK und die Verwaltung eine weitergehende Erhöhung des Tarifes ab. Dieser bleibt daher unverändert bei 1,00 €.
4.5 Tarifveränderung auf die Gebührenforderung:
Die durchschnittliche Taxifahrt in Leverkusen erstreckt sich über 4,2 km.
Hieraus ergeben sich folgende Auswirkungen durch die vorgeschlagene Tariferhöhung:
|
bisheriger Tarif |
Vorschlag neuer Tarif |
% - Veränderung |
Tag (6 – 22 Uhr) |
10,86 € |
12,39 € |
14,08 |
Nacht (22 – 6 Uhr) |
11,28 € |
12,39 € |
9,84 |
4.6 Grundtarif inkl. Wegstrecke und Wartezeit
Bei der Änderung des Grundtarifes soll der Attraktivität der Kurzstrecke speziell auch unter dem Aspekt eines hierbei entstehenden höheren Verschleißes am KFZ Rechnung getragen werden. Deshalb wurden in der Grundgebühr die ersten 750 Meter und zusätzlichen eine Wartezeit von 3 Minuten für den Kunden eingerechnet. Gleichzeitig soll aber auch ein Schwellenwert von 5,00 € nicht überschritten werden.
4.7 Sonstiges
Im
Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden alle 28 in Leverkusen ansässigen
Taxiunternehmungen
angeschrieben. Hiervon haben sich 25 Unternehmer zurück gemeldet, wovon 4 für
den Antrag der LTV und 21 Unternehmer für den Verwaltungsvorschlag gestimmt
haben. Auch die LTV selber hat sich dem Verwaltungsvorschlag dabei
angeschlossen.
Die beantragte
Tariferhöhung ist aufgrund der Kostensteigerungen grundsätzlich gerechtfertigt.
Der Vergleich mit den Taxitarifen der Städte und Kreise im Umland ist in der Anlage 4 beigefügt. Zwar erlauben
derartige Vergleiche keinen Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse der ortsansässigen Taxiunternehmen, doch können mit den dort
gültigen Tarifen bzw. dort vorliegenden Anträgen, Rückschlüsse auf die
wirtschaftliche Situation des Taxigewerbes insgesamt gezogen werden.
Die gesetzlich
vorgeschriebenen Anhörungen zu der beabsichtigten Tariferhöhung wurden gem. §
14 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgenommen. Die Stellungnahmen seitens
- der
Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen Anlagen 5 e. V. - der
Industrie- und Handelskammer zu Köln Anlage
6
liegen vor.
Die
Stellungnahme der Gewerkschaft Ver.di lag bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am
16.01.2015 nicht vor. Es wird daher von dem Einverständnis hinsichtlich der
beabsichtigten Erhöhung des Leverkuseners Taxitarifs ausgegangen.
Die öffentlichen
Verkehrsinteressen werden auf der Grundlage der vorliegenden Tarifanpassung
weiterhin garantiert.
Die Veränderungen
der Verordnung sind in der Anlage 1
dargestellt. Zum Vergleich ist der derzeit gültige Taxitarif als Anlage 2 beigefügt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2015/0387
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Benner / 36 / 406-3641
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Erhöhung des örtlichen Taxitarifs
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Keine Etatisierung notwendig
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine