Beschlussentwurf:          

 

Der Rat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Verordnung zur 15. Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen – Leverkusener Taxitarif – vom 24. November 1975.

 

gezeichnet:

                                                                                  In Vertretung

Buchhorn                                                                Märtens

Begründung:

 

1. Sachverhalt:

 

Aufgrund der gesetzlichen Anpassung der Mindestlohngrenze in Höhe von

8,50 €/Stunde zum 01.01.2015, der Preissteigerungen bei der Fahrzeuganschaffung und sonstiger Mehrkosten, wurde seitens der Leverkusener Taxivereinigung e.V. mit Schreiben vom 24.11.2014 die Überprüfung des Leverkusener Taxitarifs und damit verbunden die Erhöhung des Taxitarifs beantragt (Anlage 7). Weiterhin gingen am 01.12.2014 (Anlage 8) und 04.12.2014 (Anlage 9) zwei davon abweichende Anträge von Leverkusener Taxiunternehmer ein.

 

2. Rechtliche Rahmenbedingungen:

 

Nach § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Taxengewerbes angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl im Einklang stehen.

 

Das Taxigewerbe gilt als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Es unterliegt nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes der gesetzlichen Beförderungspflicht. Das bedeutet, dass konzessionierte Taxiunternehmen verpflichtet sind, jede Person zu jeder Zeit zu den von Fahrgästen gewünschten Zielorten zu befördern. Das öffentliche Verkehrsinteresse wird seitens der Leverkusener Taxiunternehmen einerseits durch ergänzende ÖPNV-Angebote (zu bereits bestehenden Bus-Linienverkehren) und andererseits durch weiterführende Angebote (z. B. Kranken-, Nacht- und andere Individualfahrten) gewährleistet.

 

Zur Erhaltung des Taxigewerbes und damit eines nicht unbeachtlichen Teils des ÖPNV und zur Gewährleistung der öffentlichen Verkehrsinteressen sind regelmäßig angemessene Tarifanpassungen erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die einzelnen Taxiunternehmen weiterhin im Rahmen einer angepassten Konzessionierung auf einer wirtschaftlich gesunden Basis arbeiten können. Derartige Tarifanpassungen werden in Leverkusen seit vielen Jahren auch von der Akzeptanz der Unternehmer abhängig gemacht, da Tariferhöhungen auch zu einem Rückgang von Fahrgästen führen können.

 

Die letzte Tarifanpassung wurde im Dezember 2013 vorgenommen.

 

3. Lösung:

 

Von Seiten des Fachbereichs Straßenverkehr war daher zu prüfen, ob eine Tarifanpassung gerechtfertigt ist. Die Überprüfung umfasst die Ermittlung der tatsächlichen Kostensteigerungen im Taxigewerbe, soweit diese sich auf die Erhöhungen von Fahrzeuganschaffungs-, Personal-, Versicherungs-, und Kraftstoffkosten sowie auf erfolgte und folgende Steuererhöhungen beziehen.

 

Anhand der vom Bundes-Zentralverband Personenverkehr – Taxen- und Mietwagen e.V. (BZP) im Geschäftsbericht 2013/2014 ermittelten und veröffentlichten Zahlen zur Kostensteigerung wurde festgestellt, dass sich die Fixkosten von 16.123,00 € auf 15.838,00 € verminderten, während sich die Anschaffungskosten von 42.168,00 € auf 42.793,00 € erhöht haben. Demnach stieg die Gesamtsumme von 58.291,00 € auf 58.631,00 €. Dies entspricht eine prozentuale Kostensteigerung von 0,58 %.

Bei den variablen Kosten liegt eine Kostenminderung von 7.314,00 € auf 7.126,00 € i. H. v. 2,57 % vor. Insbesondere die Treibstoffkosten haben sich derzeit vermindert.

Grundsätzlich ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser Trend dauerhaft bestehen bleibt.

 

Der BZP teilt in seinem Geschäftsbericht für 2013/2014 mit, dass die Kostensteigerung aufgrund der Mindestlohneinführung bei rund 25 % liegt. Zusätzlich sind hier die zuvor ermittelten Kostenveränderungen bei den fixen und variablen zu berücksichtigen, so dass sich bei den variablen Kosten eine tatsächliche Kostensteigerung von 22,43 % (25 % -2,57 %) sowie bei den Fixkosten von 25,58 % (25 % + 0,58 %) ergibt. Daher ist eine Tariferhöhung notwendig, um eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Taxigewerbes zu verhindern.

 

Die Berechnungen der prozentualen Erhöhungen sind als Anlage 3 beigefügt.

 

Die nachfolgende Tabelle verschafft eine Übersicht über den aktuellen Taxitarif in Leverkusen, den beantragten Tarif seitens der LTV, zweier Unternehmer sowie den Vorschlag der Verwaltung:

 

 

 

 

Grundtarif

Kilometerpreis

Wartezeitentgelt

Zuschlag

Zuschlag

 

Tag

Nacht

Tag

Nacht

Großraumtaxi

Kreditkarte

gültiger Tarif

2,50 €

inkl. 55 m 

1,80 €

1,90 €

24,00 €/Std.

24,00 €/Std.

3,00 €

1,00 €

Tarif auf Basis d. errechneten Preissteigerung

3,13 €

inkl. 55 m

2,20 €

2,32 €

30,14 €/Std.

30,14 €/Std.

3,77 €

1,00 €

Antrag LTV

6,10 €

inkl. 1,5 km u. 5 min. Wartezeit

2,10 €

2,10 €

30,00 €/Std.

30,00 €/Std.

4,00 €

2,00 €

Antrag

Taxi Henning

3,00 €

inkl. 55 m u. 3 min. Wartezeit

2,20 €

2,20 €

30,00 €/Std.

30,00 €/Std.

4,00 €

2,00 €

Antrag

Taxi Spehar

3,50 €

inkl. 55 m u. 3 min. Wartezeit

2,00 €

2,20 €

30,00 €/Std.

30,00 €/Std.

2,00 €

4,00 €

Vorschlag Verwaltung neuer Tarif

4,80 €

inkl. 750 m und 3 min. Wartezeit

2,20 €

2,20 €

30,00 €/Std.

30,00 €/Std.

4,00 €

1,00 €

 

4.   Erläuterungen zum Verwaltungsvorschlag:

 

4.1 Nachttarif

Die LTV wünschte eine Wiedereinführung des einheitlichen Tag- und Nachttarifs mit der Begründung, dass es in der Vergangenheit seit der Einführung eines einheitlichen Tarifes und vor Einführung des Nachttarifs keinerlei Beschwerden gegeben habe. Als weiteres Argument wurde vorgetragen, dass bei den Nachtfahrten starke Umsatzeinbrüche zu verzeichnen sind und das Hauptfahrgeschäft am Tage stattfindet.

 

Der Nachttarif wird von der Fachvereinigung zwar vorgeschlagen, trotzdem möchte ich hiervon zu Gunsten der Attraktivität für die Fahrgäste verzichten. Die Zuschläge für Nachtfahrten werden in Leverkusen zudem nur in einem zu vernachlässigendem Umfang tatsächlich gezahlt.

 

4.2 variable Kosten

Für die variablen Kosten hat die IHK Köln für verschiedene Kreise im IHK-Bezirk eine Erhöhung von 22,8 % vorgeschlagen. Da diese so nah bei der von der Verwaltung vorgeschlagenen Kostensteigerung liegt, erhebt die IHK keine Einwände.

 

4.3 Wartekosten

Die Wartekosten ändern sich entsprechend moderat. Auch, wenn die IHK aus der gesamtwirtschaftlichen Betrachtung heraus keine Begründung für eine Erhöhung des Zuschlages beim Großraumtaxi sieht, soll der Zuschlag für den Einsatz von Großraumtaxis entsprechend des Vorschlages der LTV erhöht werden. Die Verwaltung sieht hier einen höheren Aufwand beim Transport von mehr als 4 Personen und des Einsatzes größerer KFZ.

 

4.4 Zuschlag für Kreditkartenzahlungen

Die IHK lehnt grundsätzlich einen Zuschlag bei Kreditkartenzahlungen aus standortpolitischen Gründen unter dem Hinweis negativer Auswirkungen in der Wahrnehmung bei Besuchern der Region ab. Da dieser in Leverkusen jedoch bereits eingeführt wurde, lehnen die IHK und die Verwaltung eine weitergehende Erhöhung des Tarifes ab. Dieser bleibt daher unverändert bei 1,00 €.

 

4.5 Tarifveränderung auf die Gebührenforderung:

Die durchschnittliche Taxifahrt in Leverkusen erstreckt sich über 4,2 km.

Hieraus ergeben sich folgende Auswirkungen durch die vorgeschlagene Tariferhöhung:

 

 

bisheriger Tarif

 

Vorschlag neuer Tarif

 

% - Veränderung

 

Tag (6 – 22 Uhr)

 

10,86 €

 

12,39 €

 

14,08

 

Nacht (22 – 6 Uhr)

 

11,28 €

 

12,39 €

 

   9,84

 

4.6 Grundtarif inkl. Wegstrecke und Wartezeit

Bei der Änderung des Grundtarifes soll der Attraktivität der Kurzstrecke speziell auch unter dem Aspekt eines hierbei entstehenden höheren Verschleißes am KFZ Rechnung getragen werden. Deshalb wurden in der Grundgebühr die ersten 750 Meter und zusätzlichen eine Wartezeit von 3 Minuten für den Kunden eingerechnet. Gleichzeitig soll aber auch ein Schwellenwert von 5,00 € nicht überschritten werden.

 

 

4.7 Sonstiges

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden alle 28 in Leverkusen ansässigen

Taxiunternehmungen angeschrieben. Hiervon haben sich 25 Unternehmer zurück gemeldet, wovon 4 für den Antrag der LTV und 21 Unternehmer für den Verwaltungsvorschlag gestimmt haben. Auch die LTV selber hat sich dem Verwaltungsvorschlag dabei angeschlossen.

 

Die beantragte Tariferhöhung ist aufgrund der Kostensteigerungen grundsätzlich gerechtfertigt. Der Vergleich mit den Taxitarifen der Städte und Kreise im Umland ist in der Anlage 4 beigefügt. Zwar erlauben derartige Vergleiche keinen Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der ortsansässigen Taxiunternehmen, doch können mit den dort gültigen Tarifen bzw. dort vorliegenden Anträgen, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Taxigewerbes insgesamt gezogen werden.

 

Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen zu der beabsichtigten Tariferhöhung wurden gem. § 14 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgenommen. Die Stellungnahmen seitens

 

- der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen Anlagen 5 e. V.   - der Industrie- und Handelskammer zu Köln Anlage 6

 

liegen vor.

 

Die Stellungnahme der Gewerkschaft Ver.di lag bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 16.01.2015 nicht vor. Es wird daher von dem Einverständnis hinsichtlich der beabsichtigten Erhöhung des Leverkuseners Taxitarifs ausgegangen.

 

Die öffentlichen Verkehrsinteressen werden auf der Grundlage der vorliegenden Tarifanpassung weiterhin garantiert.

Die Veränderungen der Verordnung sind in der Anlage 1 dargestellt. Zum Vergleich ist der derzeit gültige Taxitarif als Anlage 2 beigefügt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2015/0387

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Benner  / 36 / 406-3641

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Erhöhung des örtlichen Taxitarifs

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Keine Etatisierung notwendig

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine