- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erklärt die Absicht, die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über die Erbringung von ÖPNV-Leistungen an die Kraftverkehr Wupper-Sieg (KWS) AG auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vorzunehmen.
2. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, diese Absicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vorab bekanntzumachen.
3. Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Leverkusen in den Organen der KWS AG werden gewiesen, in geeigneter Form auf die Umsetzung des in dieser Vorlage dargestellten Sachverhaltes hinzuwirken. Dies beinhaltet insbesondere einen Rechtsformwechsel der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie ggf. notwendige gesellschaftsvertragliche Änderungen bei der Herweg Busbetrieb GmbH.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zur Vorbereitung der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die KWS vorzunehmen.
5. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW bei der Kommunalaufsicht durchzuführen.
gezeichnet: In Vertretung In Vertretung
Buchhorn Stein Deppe
Die KWS erbringt ÖPNV-Verkehrsleistungen, inkl. damit verbundener Nebenleistungen, ungeachtet von ausbrechenden Linien, auf den Gebieten der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die mit der Erbringung dieser Verkehre übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden derzeit auf der Basis der vergaberechtlichen Inhouse-Rechtsprechung des EuGH und der EuGH-Rechtsprechung zum Beihilfenrecht aus 2003 („Altmark Trans“) erbracht (sog. „Inhouse-Vergabe“). Die laufende „Inhouse-Vergabe“ endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2016.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigen der Rheinisch-Bergische Kreis und die Stadt Leverkusen gemäß den Vorgaben der Verordnung (VO) (EG) 1370/2007 eine gemeinsame vergabe- und beihilfenrechtskonforme Anschlussregelung zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die KWS.
2. Rechtliche Grundlagen
Mit der VO (EG) 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates wurde in Fortentwicklung der bis dahin durch die Rechtsprechung des EUGH entwickelten Grundsätze festgelegt, wie die „zuständigen Behörden“ im Sinne der VO (EG) 1370/2007 in beihilfenrechtskonformer Weise im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte. „Zuständige Behörden“ im Sinne der VO (EG) 1370/2007 sind nach dem ÖPNV-Gesetz die Aufgabenträger für den ÖPNV, hier also die Stadt Leverkusen und der Rheinisch-Bergische Kreis.
Mit der VO (EG) 1370/2007 wird im Einzelnen geregelt,
unter welchen Bedingungen die „zuständigen Behörden“ im Sinne der VO (EG)
1370/2007 privaten oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die öffentliche
Personenverkehrsdienste betreiben, eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch
die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei der Erbringung der
Verkehre verursachten Kosten gewährt werden kann. Grundlage für die Gewährung
eines solchen Ausgleichs ist grundsätzlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag
(ÖDLA). Die VO (EG) 1370/2007 regelt zudem, in welchem Verfahren ein solcher
ÖDLA vergeben werden kann. Dabei wird im Grundsatz von einer wettbewerblichen
Vergabe eines ÖDLA ausgegangen. Eine wettbewerbsfreie, d.h. direkte Vergabe
eines ÖDLA ist jedoch möglich als
-
Direktvergabe
an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007),
-
Bagatellvergabe
bei Unterschreitung bestimmter Wert- oder Mengengrenzen (Art. 5 Abs. 4 VO (EG)
1370/2007).
3. Wahl
des Vergabeverfahrens
Die KWS ist ein öffentliches Unternehmen,
welches zu gleichen Teilen im Eigentum der Stadt Leverkusen und des
Rheinisch-Bergischen Kreises steht. Von daher kommt die Direktvergabe an einen
internen Betreiber auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 in
Betracht. Dafür spricht, dass die KWS den ÖPNV auf den Gebieten der Stadt
Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises seit vielen Jahren im Rahmen
der Vorgaben der zuständigen Behörden sehr erfolgreich erbringt. Das wird durch
die seit Jahren steigenden Fahrgastzahlen belegt, verbunden mit den guten
Ergebnissen zur Kundenzufriedenheit im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS).
Darüber hinaus hat die KWS aufgrund von Restrukturierungsvorgaben in der
laufenden „Marktorientierten Direktvergabe“ sehr gute und nach übereinstimmender
Einschätzung der Eigentümer marktfähige Kostenstrukturen erreicht. Im Rahmen
der bisherigen Zusammenarbeit von Leverkusen und Rheinisch-Bergischem Kreis
wurde eine Aufgabenteilung vereinbart und kultiviert, die zu den größtmöglichen
Synergien für beide Seiten führt. Diese Aufgabenteilung wäre mit einem
Drittunternehmen nicht in diesem Umfang umsetzbar. Schließlich besteht über die
unmittelbare Steuerung des Unternehmens durch die Stadt Leverkusen als (Mit-)Gesellschafter
ein größtmöglicher Einfluss auf die Steuerung des ÖPNV-Angebotes.
Vor diesem Hintergrund stellt die
Direktvergabe an die KWS auf Grundlage des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 für die
Stadt Leverkusen als „zuständige Behörde“ im Sinne der VO (EG) 137072007 und
Eigentümer der KWS die wirtschaftlichste Variante für die Vergabe eines ÖDLA
dar, zumal an den „internen Betreiber“ KWS keine Umsatzrenditen wie an private
Firmen auszukehren sind.
4. Voraussetzungen
für die Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 an die KWS
In Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 sind
Voraussetzungen normiert, die erfüllt sein müssen, um die wettbewerbsfreie
Vergabe eines ÖDLA an einen internen Betreiber zu rechtfertigen:
a.
Kontrolle der zuständigen Behörde über das
Unternehmen wie über eine eigene Dienststelle (Art. 5 Abs. 2 lit. a) der VO
(EG) 1370/2007)
Die Stadt Leverkusen als zuständige örtliche
Behörde ist im Aufsichtsrat und in der Hauptversammlung der KWS vertreten. In
diesen Organen übt die Stadt Leverkusen Einfluss auf die KWS aus. In den
Organen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Leverkusen und des
Rheinisch-Bergischen Kreises entsprechend der Gesellschaftsanteile von jeweils
50 % gleichgewichtig vertreten.
Die KWS ist in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft organisiert. Sie wird damit von ihrem Vorstand unter eigener
Verantwortung geleitet. Die Entscheidungsmöglichkeiten des Vorstandes könnten
einer dienststellenähnlichen Kontrolle entgegenstehen.
Um rechtssicherer eine
dienststellenähnlichen Kontrolle über die KWS zu gewährleisten, ist vorsorglich
beabsichtigt, die Rechtsform der KWS in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) zu ändern. Den Gesellschaftern einer GmbH steht ein umfassendes
Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu. Bei einer in der Rechtsform einer
GmbH organisierten Gesellschaft ist daher eine dienststellenähnliche Kontrolle
der KWS noch deutlicher zu bejahen.
Die Änderung der Rechtsform der KWS in eine
GmbH hat bis zur beabsichtigten Vergabe im Juni 2016 zu erfolgen und soll umgehend
angegangen werden.
b.
Erfüllung des „Tätigkeitskriteriums“ (Art. 5
Abs. 2 lit. b) der VO (EG) 1370/2007)
Voraussetzung für die Direktvergabe an einen
internen Betreiber ist, dass dieser und jede Einheit, auf die der interne
Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt, ihre öffentlichen
Personenverkehrsdienste innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen
Behörden ausführt, ungeachtet der abgehenden Linien oder sonstiger Teildienste,
die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter zuständiger örtlicher Behörden
führen. Diese Voraussetzungen sind für die KWS erfüllt. Die Linien der KWS
haben ihre Schwerpunkte in der Stadt Leverkusen bzw. dem Rheinisch-Bergischen
Kreis. Einzelne abgehende Linien in den Zuständigkeitsbereich benachbarter zuständiger
Behörden sind bestehenden Verkehrsbeziehungen geschuldet. Zu den Linien im
Einzelnen wird auf die als Anlage 1
beigefügte Aufstellung verwiesen.
Dazu werden mit den von den KWS-Verkehren
mitbedienten zuständigen Behörden noch entsprechende Vergabe- und
Finanzierungsvereinbarungen bis zur beabsichtigten Vergabe zu treffen sein.
c.
Erfüllung der „Eigenerbringungsquote“ (Art.
5 Abs. 2 lit. e) der VO (EG) 1370/2007
Die KWS muss zusammen mit Ihrer 100%igen
Tochterfirma Herweg Busbetrieb GmbH (HBB) „den überwiegenden Teil des
öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst erbringen“, d.h. mit eigenem
Personal und eigenen Betriebsmitteln. Die Prüfung hat ergeben, dass dies schon
jetzt der Fall ist, so dass grundsätzlich keine weiteren Anpassungsmaßnahmen
zur Herstellung der „Eigenerbringungsquote“ bis zur Vergabe des ÖDLA notwendig
sind. Ggf. sind bis zur ÖDLA-Vergabe zur Klarstellung noch Modifikationen im
Gesellschaftsvertrag der HBB GmbH notwendig, sodass die HBB-Verkehre zu 100 %
dem Mutterunternehmen KWS zugerechnet werden können.
5. Umfang
und Qualität der Verkehrsleistungen sowie damit zusammenhängender
Nebenleistungen
Die Verkehrsleistungen, die Gegenstand der
Vergabe sein werden, ergeben sich aus der Anlage
1. Dort sind die Linien aufgelistet, auf denen die KWS derzeit
ÖPNV-Leistungen erbringt. Dabei werden, soweit Gemeinschaftskonzessionen mit
Drittunternehmen bestehen, Fahrleistungen in unterschiedlichem Umfang zusammen
mit anderen öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen erbracht. Teilweise
werden Leistungen auch über bedarfsgesteuerte Verkehre erbracht. Das „TaxiBus“
genannte Produkt basiert auf einer bestehenden, unternehmensübergreifende
Dispositionszentrale, die auch weiterhin genutzt wird. Insoweit werden für die
eigentliche Fahrleistung Fahrzeuge ortsansässiger Taxiunternehmen eingesetzt.
Der Umfang der Verkehrsleistungen ergibt
sich aus den entsprechenden Fahrplänen. Diese können im Internet abgerufen
werden unter
- http://www.wupsi.de/fahrplan/linienfahrplaene/leverkusen.html (Ausnahme: Linien 250, 255)
- http://www.wupsi.de/fahrplan/linienfahrplaene/rheinisch-bergischer-kreis.html (Ausnahme: Linien 250, 255)
- http://www.wupsi.de/fahrplan/linienfahrplaene/schulbuslinien.html
In den Fahrplänen werden die wichtigen
Anschlussbeziehungen sowohl zu Linien des SPNV, als auch des straßengebundenen
ÖPNV abgebildet. Diese Anschlussbeziehungen sind auch weiterhin einzuhalten.
Änderungen der Fahrpläne der SPNV- Linien müssen jeweils zu den
Fahrplanwechseln bei der Planung der Anschlussbeziehungen berücksichtigt werden.
In der Summe ergibt sich ein Leistungsvolumen von 9,3 Mio. Fahrplankilometer
pro Jahr. Diese Verkehrsleistung soll als Gesamtnetz für die Dauer von 10
Jahren vergeben werden.
Auf den zu vergebenden Linien kommen der
VRS-Tarif, der VRR-Tarif (nur in Langenfeld und Monheim) und der NRW-Tarif nach
den jeweils gültigen Tarifbestimmungen zur Anwendung. Zur Leistung gehören auch
alle Pflichten, die sich durch die Anwendung der Tarife für das
Verkehrsunternehmen ergeben.
Hinsichtlich der Qualität der einzusetzenden
Busse sind die Qualitätsmerkmale entsprechend der Anlage 2 einzuhalten. Diese Qualitäten entsprechen den Vorgaben des
Nahverkehrsplans des Mitgesellschafters Rheinisch-Bergischer Kreis und werden
zur Sicherung eines einheitlichen Standards im gesamten Bedienungsgebietes der
KWS mit aufgeführt.
Neben der Erbringung von Verkehrsleistungen
werden die folgenden Nebenleistungen Gegenstand des abzuschließenden ÖDLA sein:
-
Betrieb
von Anlagen der dynamischen Fahrgastinformation an diversen Standorten im
gesamten Rheinisch-Bergischen Kreis,
-
Lieferung
von Echtzeitinformationen zum Fahrplan in Zusammenhang mit den Anlagen der
dynamischen Fahrgastinformation und an Drittsysteme,
-
Einrichtung
und Betrieb von Vorverkaufsstellen,
-
Betrieb
einer Auskunfts-Hotline.
6. Vorabbekanntmachung
der Vergabeabsicht
Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 muss
die Absicht der Vergabe eines ÖDLA vorab bekannt gemacht werden. Dies erfolgt
im Amtsblatt der Europäischen Union. Erst mit Ablauf eines Jahres nach
Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung kann die Vergabe erfolgen. Unter
Berücksichtigung genehmigungsrechtlicher Fristen nach § 12 Abs. 7 PBefG hat die
Bekanntmachung im Hinblick auf den beabsichtigten Vergabetermin spätestens bis
zum 10.06.2015 zu erfolgen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage 2015/0424
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Herr Bosbach / Fachbereich Finanzen / 02 14 – 4 06 - 20 34
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Siehe Beschlussentwurf
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle PN 1211 / Produkt 121101 ÖPNV / Produktgruppe 1211 ÖPNV
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
entfällt
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [ |
[ |
[ |
[ |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) entfällt |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [ |
[ |
[ |
[ |
Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit:
Die notwendigen Abstimmungsgespräche für die Erstellung der Vorlage konnten erst in der 09. KW abgeschlossen werden. Wie in der Begründung ausgeführt, hat unter Berücksichtigung genehmigungsrechtlicher Fristen nach § 12 Abs. 7 PBefG die Bekanntmachung im Hinblick auf den beabsichtigten Vergabetermin spätestens bis zum 10.06.2015 zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschlussfassung in der nächst möglichen Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen am 23.03.2015 notwendig.