Betreff
Erklärung der Vergabeabsicht für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 an die Kraftverkehr Wupper-Sieg AG
- Erteilung von Weisungen nach § 113 Abs. 1 GO NRW
Vorlage
2015/0424
Aktenzeichen
201-07-01-bo
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Rat der Stadt Leverkusen erklärt die Absicht, die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über die Erbringung von ÖPNV-Leistungen an die Kraftverkehr Wupper-Sieg (KWS) AG auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vorzunehmen.

 

2.    Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, diese Absicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vorab bekanntzumachen.

 

3.    Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Leverkusen in den Organen der KWS AG werden gewiesen, in geeigneter Form auf die Umsetzung des in dieser Vorlage dargestellten Sachverhaltes hinzuwirken. Dies beinhaltet insbesondere einen Rechtsformwechsel der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie ggf. notwendige gesellschaftsvertragliche Änderungen bei der Herweg Busbetrieb GmbH.

 

4.    Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zur Vorbereitung der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die KWS vorzunehmen.

 

5.    Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren gemäß § 115 GO NRW bei der Kommunalaufsicht durchzuführen.

 

gezeichnet:                                      In Vertretung                    In Vertretung

 

Buchhorn                                         Stein                                      Deppe

1.    Ausgangssituation

 

Die KWS erbringt ÖPNV-Verkehrsleistungen, inkl. damit verbundener Nebenleistungen, ungeachtet von ausbrechenden Linien, auf den Gebieten der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises. Die mit der Erbringung dieser Verkehre übernommenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden derzeit auf der Basis der vergaberechtlichen Inhouse-Rechtsprechung des EuGH und der EuGH-Rechtsprechung zum Beihilfenrecht aus 2003 („Altmark Trans“) erbracht (sog. „Inhouse-Vergabe“). Die laufende „Inhouse-Vergabe“ endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2016.

 

Vor diesem Hintergrund beabsichtigen der Rheinisch-Bergische Kreis und die Stadt Leverkusen gemäß den Vorgaben der Verordnung (VO) (EG) 1370/2007 eine gemeinsame vergabe- und beihilfenrechtskonforme Anschlussregelung zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die KWS.

 

2.    Rechtliche Grundlagen

 

Mit der VO (EG) 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates wurde in Fortentwicklung der bis dahin durch die Rechtsprechung des EUGH entwickelten Grundsätze festgelegt, wie die „zuständigen Behörden“ im Sinne der VO (EG) 1370/2007 in beihilfenrechtskonformer Weise im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs tätig werden können, um die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu gewährleisten, die unter anderem zahlreicher, sicherer, höherwertig oder preisgünstiger sind als diejenigen, die das freie Spiel des Marktes ermöglicht hätte. „Zuständige Behörden“ im Sinne der VO (EG) 1370/2007 sind nach dem ÖPNV-Gesetz die Aufgabenträger für den ÖPNV, hier also die Stadt Leverkusen und der Rheinisch-Bergische Kreis.

 

Mit der VO (EG) 1370/2007 wird im Einzelnen geregelt, unter welchen Bedingungen die „zuständigen Behörden“ im Sinne der VO (EG) 1370/2007 privaten oder öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die öffentliche Personenverkehrsdienste betreiben, eine Ausgleichsleistung für die ihnen durch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei der Erbringung der Verkehre verursachten Kosten gewährt werden kann. Grundlage für die Gewährung eines solchen Ausgleichs ist grundsätzlich ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag (ÖDLA). Die VO (EG) 1370/2007 regelt zudem, in welchem Verfahren ein solcher ÖDLA vergeben werden kann. Dabei wird im Grundsatz von einer wettbewerblichen Vergabe eines ÖDLA ausgegangen. Eine wettbewerbsfreie, d.h. direkte Vergabe eines ÖDLA ist jedoch möglich als

 

-      Direktvergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007),

-      Bagatellvergabe bei Unterschreitung bestimmter Wert- oder Mengengrenzen (Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007).

 

3.    Wahl des Vergabeverfahrens

 

Die KWS ist ein öffentliches Unternehmen, welches zu gleichen Teilen im Eigentum der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises steht. Von daher kommt die Direktvergabe an einen internen Betreiber auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 in Betracht. Dafür spricht, dass die KWS den ÖPNV auf den Gebieten der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises seit vielen Jahren im Rahmen der Vorgaben der zuständigen Behörden sehr erfolgreich erbringt. Das wird durch die seit Jahren steigenden Fahrgastzahlen belegt, verbunden mit den guten Ergebnissen zur Kundenzufriedenheit im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS). Darüber hinaus hat die KWS aufgrund von Restrukturierungsvorgaben in der laufenden „Marktorientierten Direktvergabe“ sehr gute und nach übereinstimmender Einschätzung der Eigentümer marktfähige Kostenstrukturen erreicht. Im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit von Leverkusen und Rheinisch-Bergischem Kreis wurde eine Aufgabenteilung vereinbart und kultiviert, die zu den größtmöglichen Synergien für beide Seiten führt. Diese Aufgabenteilung wäre mit einem Drittunternehmen nicht in diesem Umfang umsetzbar. Schließlich besteht über die unmittelbare Steuerung des Unternehmens durch die Stadt Leverkusen als (Mit-)Gesellschafter ein größtmöglicher Einfluss auf die Steuerung des ÖPNV-Angebotes.

 

Vor diesem Hintergrund stellt die Direktvergabe an die KWS auf Grundlage des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 für die Stadt Leverkusen als „zuständige Behörde“ im Sinne der VO (EG) 137072007 und Eigentümer der KWS die wirtschaftlichste Variante für die Vergabe eines ÖDLA dar, zumal an den „internen Betreiber“ KWS keine Umsatzrenditen wie an private Firmen auszukehren sind.

 

4.    Voraussetzungen für die Direktvergabe gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 an die KWS

 

In Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 1370/2007 sind Voraussetzungen normiert, die erfüllt sein müssen, um die wettbewerbsfreie Vergabe eines ÖDLA an einen internen Betreiber zu rechtfertigen:

 

a.    Kontrolle der zuständigen Behörde über das Unternehmen wie über eine eigene Dienststelle (Art. 5 Abs. 2 lit. a) der VO (EG) 1370/2007)

 

Die Stadt Leverkusen als zuständige örtliche Behörde ist im Aufsichtsrat und in der Hauptversammlung der KWS vertreten. In diesen Organen übt die Stadt Leverkusen Einfluss auf die KWS aus. In den Organen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Leverkusen und des Rheinisch-Bergischen Kreises entsprechend der Gesellschaftsanteile von jeweils 50 % gleichgewichtig vertreten.

 

Die KWS ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert. Sie wird damit von ihrem Vorstand unter eigener Verantwortung geleitet. Die Entscheidungsmöglichkeiten des Vorstandes könnten einer dienststellenähnlichen Kontrolle entgegenstehen.

 

Um rechtssicherer eine dienststellenähnlichen Kontrolle über die KWS zu gewährleisten, ist vorsorglich beabsichtigt, die Rechtsform der KWS in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu ändern. Den Gesellschaftern einer GmbH steht ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung zu. Bei einer in der Rechtsform einer GmbH organisierten Gesellschaft ist daher eine dienststellenähnliche Kontrolle der KWS noch deutlicher zu bejahen.

 

Die Änderung der Rechtsform der KWS in eine GmbH hat bis zur beabsichtigten Vergabe im Juni 2016 zu erfolgen und soll umgehend angegangen werden.

 

b.   Erfüllung des „Tätigkeitskriteriums“ (Art. 5 Abs. 2 lit. b) der VO (EG) 1370/2007)

 

Voraussetzung für die Direktvergabe an einen internen Betreiber ist, dass dieser und jede Einheit, auf die der interne Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt, ihre öffentlichen Personenverkehrsdienste innerhalb des Zuständigkeitsgebiets der zuständigen Behörden ausführt, ungeachtet der abgehenden Linien oder sonstiger Teildienste, die in das Zuständigkeitsgebiet benachbarter zuständiger örtlicher Behörden führen. Diese Voraussetzungen sind für die KWS erfüllt. Die Linien der KWS haben ihre Schwerpunkte in der Stadt Leverkusen bzw. dem Rheinisch-Bergischen Kreis. Einzelne abgehende Linien in den Zuständigkeitsbereich benachbarter zuständiger Behörden sind bestehenden Verkehrsbeziehungen geschuldet. Zu den Linien im Einzelnen wird auf die als Anlage 1 beigefügte Aufstellung verwiesen.

 

Dazu werden mit den von den KWS-Verkehren mitbedienten zuständigen Behörden noch entsprechende Vergabe- und Finanzierungsvereinbarungen bis zur beabsichtigten Vergabe zu treffen sein.

 

c.    Erfüllung der „Eigenerbringungsquote“ (Art. 5 Abs. 2 lit. e) der VO (EG) 1370/2007

 

Die KWS muss zusammen mit Ihrer 100%igen Tochterfirma Herweg Busbetrieb GmbH (HBB) „den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst erbringen“, d.h. mit eigenem Personal und eigenen Betriebsmitteln. Die Prüfung hat ergeben, dass dies schon jetzt der Fall ist, so dass grundsätzlich keine weiteren Anpassungsmaßnahmen zur Herstellung der „Eigenerbringungsquote“ bis zur Vergabe des ÖDLA notwendig sind. Ggf. sind bis zur ÖDLA-Vergabe zur Klarstellung noch Modifikationen im Gesellschaftsvertrag der HBB GmbH notwendig, sodass die HBB-Verkehre zu 100 % dem Mutterunternehmen KWS zugerechnet werden können.

 

5.    Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen sowie damit zusammenhängender Nebenleistungen

 

Die Verkehrsleistungen, die Gegenstand der Vergabe sein werden, ergeben sich aus der Anlage 1. Dort sind die Linien aufgelistet, auf denen die KWS derzeit ÖPNV-Leistungen erbringt. Dabei werden, soweit Gemeinschaftskonzessionen mit Drittunternehmen bestehen, Fahrleistungen in unterschiedlichem Umfang zusammen mit anderen öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen erbracht. Teilweise werden Leistungen auch über bedarfsgesteuerte Verkehre erbracht. Das „TaxiBus“ genannte Produkt basiert auf einer bestehenden, unternehmensübergreifende Dispositionszentrale, die auch weiterhin genutzt wird. Insoweit werden für die eigentliche Fahrleistung Fahrzeuge ortsansässiger Taxiunternehmen eingesetzt.

 

Der Umfang der Verkehrsleistungen ergibt sich aus den entsprechenden Fahrplänen. Diese können im Internet abgerufen werden unter

 

-           http://www.wupsi.de/fahrplan/linienfahrplaene/leverkusen.html (Ausnahme: Linien 250, 255)

-           http://www.wupsi.de/fahrplan/linienfahrplaene/rheinisch-bergischer-kreis.html (Ausnahme: Linien 250, 255)

-           http://www.wupsi.de/fahrplan/linienfahrplaene/schulbuslinien.html

 

In den Fahrplänen werden die wichtigen Anschlussbeziehungen sowohl zu Linien des SPNV, als auch des straßengebundenen ÖPNV abgebildet. Diese Anschlussbeziehungen sind auch weiterhin einzuhalten. Änderungen der Fahrpläne der SPNV- Linien müssen jeweils zu den Fahrplanwechseln bei der Planung der Anschlussbeziehungen berücksichtigt werden. In der Summe ergibt sich ein Leistungsvolumen von 9,3 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr. Diese Verkehrsleistung soll als Gesamtnetz für die Dauer von 10 Jahren vergeben werden.

 

Auf den zu vergebenden Linien kommen der VRS-Tarif, der VRR-Tarif (nur in Langenfeld und Monheim) und der NRW-Tarif nach den jeweils gültigen Tarifbestimmungen zur Anwendung. Zur Leistung gehören auch alle Pflichten, die sich durch die Anwendung der Tarife für das Verkehrsunternehmen ergeben.

 

Hinsichtlich der Qualität der einzusetzenden Busse sind die Qualitätsmerkmale entsprechend der Anlage 2 einzuhalten. Diese Qualitäten entsprechen den Vorgaben des Nahverkehrsplans des Mitgesellschafters Rheinisch-Bergischer Kreis und werden zur Sicherung eines einheitlichen Standards im gesamten Bedienungsgebietes der KWS mit aufgeführt.

 

Neben der Erbringung von Verkehrsleistungen werden die folgenden Nebenleistungen Gegenstand des abzuschließenden ÖDLA sein:

 

-           Betrieb von Anlagen der dynamischen Fahrgastinformation an diversen Standorten im gesamten Rheinisch-Bergischen Kreis,

-           Lieferung von Echtzeitinformationen zum Fahrplan in Zusammenhang mit den Anlagen der dynamischen Fahrgastinformation und an Drittsysteme,

-           Einrichtung und Betrieb von Vorverkaufsstellen,

-           Betrieb einer Auskunfts-Hotline.

 

6.    Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht

 

Nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 muss die Absicht der Vergabe eines ÖDLA vorab bekannt gemacht werden. Dies erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union. Erst mit Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung kann die Vergabe erfolgen. Unter Berücksichtigung genehmigungsrechtlicher Fristen nach § 12 Abs. 7 PBefG hat die Bekanntmachung im Hinblick auf den beabsichtigten Vergabetermin spätestens bis zum 10.06.2015 zu erfolgen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2015/0424

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:

 

Herr Bosbach / Fachbereich Finanzen / 02 14 – 4 06 - 20 34

 

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Siehe Beschlussentwurf

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle PN 1211 / Produkt 121101 ÖPNV / Produktgruppe 1211 ÖPNV

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

keine

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

entfällt

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

entfällt

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit:

 

Die notwendigen Abstimmungsgespräche für die Erstellung der Vorlage konnten erst in der 09. KW abgeschlossen werden. Wie in der Begründung ausgeführt, hat unter Berücksichtigung genehmigungsrechtlicher Fristen nach § 12 Abs. 7 PBefG die Bekanntmachung im Hinblick auf den beabsichtigten Vergabetermin spätestens bis zum 10.06.2015 zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist eine Beschlussfassung in der nächst möglichen Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen am 23.03.2015 notwendig.