- Änderungsvorlage zur Vorlage Nr. 2015/0350
Beschlussentwurf:
Auf Basis der vorliegenden und in der Sitzung des Bürger- und
Umweltausschusses am 26.02.2015 zusammengeführten und beschlossenen
Änderungsanträge, schlägt die Verwaltung die nachfolgende Modifizierung des
Beschlusses vor:
1.
Die von der Verwaltung zum 01.01.2016 vorgesehene
Einführung der getrennten Erfassung biogener Abfälle erfolgt mittels Einführung
einer freiwilligen Biotonne im Bringsystem.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, das bisherige
System für Abfallgebühren unter den Vorgaben rechtlicher Anforderungen
zukunftsfähig zu modifizieren.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, die aktuell seitens
des Dualen Systems Deutschlands angeforderte Systembeschreibung für die
Erfassung von Leichtverpackungen ab 2016 (Gelber Wertstoffsack) analog der
derzeitigen Regelung fortzuschreiben.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Buchhorn Stein Märtens
Begründung:
Zu 1.:
Aufgrund der erfolgten politischen Diskussion sowie der vorliegenden
Anträge, hat die Verwaltung einen neuen Vorschlag erarbeitet, der ohne die mit
der ursprünglichen Vorlage ausgelösten Kosten realisiert werden kann.
Die mit dieser Vorlage erarbeitete Modifikation ersetzt den mit der
Vorlage Nr. 2015/0350 unterbreiteten Beschlussvorschlag der Verwaltung.
Um der bisherigen Argumentation und gleichfalls den rechtlichen
Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, wird die oben genannte Modifikation
vorgeschlagen, die sich in der Praxis wie folgt darstellt:
- Bürger haben die Möglichkeit, auf
freiwilliger Basis „kleine“ Biotonnen (25 l), die im jeweiligen Haushalt
aufgestellt werden können, zu erhalten. Jeder Haushalt, der sich dem
System anschließt, erhält seitens der AVEA kostenfrei ein „Startpaket“.
Dieses beinhaltet die entsprechende kleine Tonne sowie passende Beutel,
die zur hygienischen Entsorgung genutzt werden können.
- Die so getrennt erfassten biogenen
Abfälle können an allen dezentralen Sammelstellen (bisherige
Grünschnittsammelstellen) und zusätzlich beim AVEA Wertstoffzentrum sowie
Biomassezentrum Heiligeneiche abgegeben werden. Hierfür werden an diesen
Stellen seitens der AVEA entsprechende Behältnisse vorgehalten.
Durch die Einführung einer kleinen Biotonne auf freiwilliger Basis sind
die finanziellen Kosten für die Einführung deutlich reduziert. Daneben
ermöglicht die Einbindung der dezentralen Grünschnittsammelstellen eine
flächendeckende Abgabemöglichkeit innerhalb des Stadtgebietes. Diese wohnortnahe
Abgabemöglichkeit berücksichtigt auch ökologische Aspekte wie kurze Fahrtwege.
Durch die Bündelung der Abgabemöglichkeit von Grünschnitt und Küchen- und
Kantinenabfällen an den jeweiligen Standorten, wird das gut eingeführte System
der Grünschnittsammlung nicht gefährdet, im Gegenteil, die Bündelung steigert
die Attraktivität und Akzeptanz.
Zu 2.:
Gebührenrechtliche Umsetzung
Die vorgeschlagene Erweiterung des Bringsystems für biogene Abfälle
erfordert eine den Anforderungen des Abfallrechts und der darauf basierenden
Rechtsprechung genügende Modifikation der Abfallgebührensatzung. Hierzu ist aus
Sicht der Verwaltung folgende Vorgehensweise sinnvoll:
Das Gebührensystem der Abfallentsorgungsgebühren wird umgestellt auf
ein System der Festsetzung von Grund- und Leistungsgebühr.
- Die Grundgebühr bildet die
Vorhalteleistung zur Entsorgungssicherheit und deckt anteilig die
verbrauchsunabhängigen Fixkosten ab. Sie wird auf das Grundstück bezogen
festgesetzt, unabhängig von der jeweiligen Nutzung. Der konkrete Betrag
dieser Grundgebühr kann erst nach einer belastbaren Gebührenkalkulation
letztverbindlich beziffert werden; es kann jedoch bereits heute
vorausgesetzt werden, dass sich dieser im niedrigen einstelligen
Euro-Bereich pro Monat bewegen wird.
- Zu dieser Grundgebühr wird eine
volumenabhängige Leistungsgebühr hinzugerechnet.
Diese muss den Anforderungen von Abfallrecht und aktueller Rechtsprechung
genügen. Insbesondere wegen der rechtlich zwingenden Anreizwirkung zur
Abfallvermeidung sowie aufgrund des gebührenrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes
muss eine der Realität angemessene Restmüllmenge für die jeweiligen Nutzer der
Gebührenveranlagung zugrunde gelegt werden. Konkret fordert die Rechtsprechung,
dass den Nutzern eines Systems der separaten Erfassung biogener Abfälle bei der
Veranlagung der Abfallgebühren nur eine dem für sie anzunehmenden Normalmaß
entsprechende geringere Restmüllmenge pro Person und Woche in Rechnung gestellt
werden darf.
Instrument zur Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben ist die dem
Nutzerverhalten angepasste Größe des Restmüllbehälters und die damit verbundene
differenzierte Gebührenbemessung. Dies bedeutet konkret sowohl bei
Eigenkompostierung als auch bei Inanspruchnahme des Bringsystems, dass der
Gebührenanreiz über ein reduziertes Restmüllbehältervolumen vollzogen wird.
Hierzu ist die Nutzung des Bringsystems durch die Grundstückseigentümer
verbindlich zu erklären. Es ist – analog den Eigenkompostierungsanträgen – eine
Eigenerklärung des Eigentümers abzugeben. In diesem Fall wird der
Gebührenveranlagung ein dementsprechend reduziertes Restmüllvolumen zugrunde
gelegt. Die AVEA wird hierzu ihre Tonnenlogistik und Abfuhrrhythmen so
modifizieren, dass dies gerichtsfest umgesetzt werden kann.
Zur praktischen Umsetzung wird die AVEA zukünftig die Restmülltonnen
kennzeichnen. Seitens der Stadtverwaltung sind geeignete Maßnahmen umzusetzen,
um zumindest stichprobenweise zu prüfen, ob die seitens der Nutzer erklärte
Nutzung des Bringsystems auch tatsächlich stattfindet.
Die AVEA stellt für das beantragte Bringsystem ein 25 l-Behältnis je
Haushalt kostenlos zur Verfügung, ein Ersatz des Behälters wird
kostenpflichtig.
Diese Neugestaltung der abfallwirtschaftlichen Strukturen wird den
Grundstückseigentümern in geeigneter Weise kommuniziert.
Zu 3.:
Erfassung von
Leichtverpackungen in Leverkusen
Aktuell liegt die Anfrage des Dualen Systems Deutschlands bezüglich der
Systembeschreibung für die Erfassung von Leichtverpackungen in Leverkusen ab
2016 (Gelber Wertstoffsack) vor. Die Verwaltung schlägt vor, an der bisherigen
Systembeschreibung festzuhalten und zunächst die Entwicklung im Zusammenhang
mit der Einführung einer Wertstofftonne abzuwarten.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
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Die Bürgerinnen und Bürger werden in einem
mehrstufigen Verfahren über die geplanten Maßnahmen informiert. |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
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[ja] |
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