Betreff
Grundsatzbeschluss zur Bioabfallerfassung - Einführung der Biotonne
- Änderungsvorlage zur Vorlage Nr. 2015/0350
Vorlage
2015/0471
Aktenzeichen
/II
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Auf Basis der vorliegenden und in der Sitzung des Bürger- und Umweltausschusses am 26.02.2015 zusammengeführten und beschlossenen Änderungsanträge, schlägt die Verwaltung die nachfolgende Modifizierung des Beschlusses vor:

 

1.    Die von der Verwaltung zum 01.01.2016 vorgesehene Einführung der getrennten Erfassung biogener Abfälle erfolgt mittels Einführung einer freiwilligen Biotonne im Bringsystem.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, das bisherige System für Abfallgebühren unter den Vorgaben rechtlicher Anforderungen zukunftsfähig zu modifizieren.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, die aktuell seitens des Dualen Systems Deutschlands angeforderte Systembeschreibung für die Erfassung von Leichtverpackungen ab 2016 (Gelber Wertstoffsack) analog der derzeitigen Regelung fortzuschreiben.

 

 

 

gezeichnet:

 

 

                                                           In Vertretung                        In Vertretung

Buchhorn                                         Stein                                      Märtens

Begründung:

 

Zu 1.:

 

Aufgrund der erfolgten politischen Diskussion sowie der vorliegenden Anträge, hat die Verwaltung einen neuen Vorschlag erarbeitet, der ohne die mit der ursprünglichen Vorlage ausgelösten Kosten realisiert werden kann.

Die mit dieser Vorlage erarbeitete Modifikation ersetzt den mit der Vorlage Nr. 2015/0350 unterbreiteten Beschlussvorschlag der Verwaltung.

 

Um der bisherigen Argumentation und gleichfalls den rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen, wird die oben genannte Modifikation vorgeschlagen, die sich in der Praxis wie folgt darstellt:

 

  • Bürger haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis „kleine“ Biotonnen (25 l), die im jeweiligen Haushalt aufgestellt werden können, zu erhalten. Jeder Haushalt, der sich dem System anschließt, erhält seitens der AVEA kostenfrei ein „Startpaket“. Dieses beinhaltet die entsprechende kleine Tonne sowie passende Beutel, die zur hygienischen Entsorgung genutzt werden können.

 

  • Die so getrennt erfassten biogenen Abfälle können an allen dezentralen Sammelstellen (bisherige Grünschnittsammelstellen) und zusätzlich beim AVEA Wertstoffzentrum sowie Biomassezentrum Heiligeneiche abgegeben werden. Hierfür werden an diesen Stellen seitens der AVEA entsprechende Behältnisse vorgehalten.

 

Durch die Einführung einer kleinen Biotonne auf freiwilliger Basis sind die finanziellen Kosten für die Einführung deutlich reduziert. Daneben ermöglicht die Einbindung der dezentralen Grünschnittsammelstellen eine flächendeckende Abgabemöglichkeit innerhalb des Stadtgebietes. Diese wohnortnahe Abgabemöglichkeit berücksichtigt auch ökologische Aspekte wie kurze Fahrtwege. Durch die Bündelung der Abgabemöglichkeit von Grünschnitt und Küchen- und Kantinenabfällen an den jeweiligen Standorten, wird das gut eingeführte System der Grünschnittsammlung nicht gefährdet, im Gegenteil, die Bündelung steigert die Attraktivität und Akzeptanz.

 

 

Zu 2.:

Gebührenrechtliche Umsetzung

 

Die vorgeschlagene Erweiterung des Bringsystems für biogene Abfälle erfordert eine den Anforderungen des Abfallrechts und der darauf basierenden Rechtsprechung genügende Modifikation der Abfallgebührensatzung. Hierzu ist aus Sicht der Verwaltung folgende Vorgehensweise sinnvoll:

 

Das Gebührensystem der Abfallentsorgungsgebühren wird umgestellt auf ein System der Festsetzung von Grund- und Leistungsgebühr.

 

 

  1. Die Grundgebühr bildet die Vorhalteleistung zur Entsorgungssicherheit und deckt anteilig die verbrauchsunabhängigen Fixkosten ab. Sie wird auf das Grundstück bezogen festgesetzt, unabhängig von der jeweiligen Nutzung. Der konkrete Betrag dieser Grundgebühr kann erst nach einer belastbaren Gebührenkalkulation letztverbindlich beziffert werden; es kann jedoch bereits heute vorausgesetzt werden, dass sich dieser im niedrigen einstelligen Euro-Bereich pro Monat bewegen wird. 

 

  1. Zu dieser Grundgebühr wird eine volumenabhängige Leistungsgebühr hinzugerechnet.

 

Diese muss den Anforderungen von Abfallrecht und aktueller Rechtsprechung genügen. Insbesondere wegen der rechtlich zwingenden Anreizwirkung zur Abfallvermeidung sowie aufgrund des gebührenrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes muss eine der Realität angemessene Restmüllmenge für die jeweiligen Nutzer der Gebührenveranlagung zugrunde gelegt werden. Konkret fordert die Rechtsprechung, dass den Nutzern eines Systems der separaten Erfassung biogener Abfälle bei der Veranlagung der Abfallgebühren nur eine dem für sie anzunehmenden Normalmaß entsprechende geringere Restmüllmenge pro Person und Woche in Rechnung gestellt werden darf.

 

Instrument zur Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben ist die dem Nutzerverhalten angepasste Größe des Restmüllbehälters und die damit verbundene differenzierte Gebührenbemessung. Dies bedeutet konkret sowohl bei Eigenkompostierung als auch bei Inanspruchnahme des Bringsystems, dass der Gebührenanreiz über ein reduziertes Restmüllbehältervolumen vollzogen wird.

 

Hierzu ist die Nutzung des Bringsystems durch die Grundstückseigentümer verbindlich zu erklären. Es ist – analog den Eigenkompostierungsanträgen – eine Eigenerklärung des Eigentümers abzugeben. In diesem Fall wird der Gebührenveranlagung ein dementsprechend reduziertes Restmüllvolumen zugrunde gelegt. Die AVEA wird hierzu ihre Tonnenlogistik und Abfuhrrhythmen so modifizieren, dass dies gerichtsfest umgesetzt werden kann.

 

Zur praktischen Umsetzung wird die AVEA zukünftig die Restmülltonnen kennzeichnen. Seitens der Stadtverwaltung sind geeignete Maßnahmen umzusetzen, um zumindest stichprobenweise zu prüfen, ob die seitens der Nutzer erklärte Nutzung des Bringsystems auch tatsächlich stattfindet.

 

Die AVEA stellt für das beantragte Bringsystem ein 25 l-Behältnis je Haushalt kostenlos zur Verfügung, ein Ersatz des Behälters wird kostenpflichtig.

 

Diese Neugestaltung der abfallwirtschaftlichen Strukturen wird den Grundstückseigentümern in geeigneter Weise kommuniziert.

 

 

Zu 3.:

Erfassung von Leichtverpackungen in Leverkusen

 

Aktuell liegt die Anfrage des Dualen Systems Deutschlands bezüglich der Systembeschreibung für die Erfassung von Leichtverpackungen in Leverkusen ab 2016 (Gelber Wertstoffsack) vor. Die Verwaltung schlägt vor, an der bisherigen Systembeschreibung festzuhalten und zunächst die Entwicklung im Zusammenhang mit der Einführung einer Wertstofftonne abzuwarten.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

 

[X]

 

 

 

 

Die Bürgerinnen und Bürger werden in einem mehrstufigen Verfahren über die geplanten Maßnahmen informiert.

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[ja]

[ja]

[X]