Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen
Vorlage
2015/0513
Aktenzeichen
510-90-01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

 

 

Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen ab dem 01.08.2015 wird beschlossen.

 

gezeichnet:

In Vertretung                                           In Vertretung

Stein                                                         Adomat

(gleichzeitig in Vertretung

des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

Aktuell werden die Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in Leverkusen, für die Inanspruchnahme der Tagespflege und für die Teilnahme an der Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich auf unterschiedlicher Grundlage erhoben.

 

Für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder sind nach der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08.04.08, in der Fassung vom 12.09.11, die Elternbeiträge zu leisten.

 

Für die Tagespflege wird ein Kostenbeitrag nach der überwiegend identischen „Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tagespflege durch Kinder in der Stadt Leverkusen vom 07.11.11“ festgesetzt.

 

Für die Teilnahme an der Betreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule wird eine Leistung auf privatrechtlicher Grundlage erhoben.

 

Die einzelnen Regelungen sind teilweise identisch, teilweise unterschiedlich und haben als gemeinsamen Bezugspunkt die Geschwisterkinderermäßigung.

 

Mit einer gemeinsamen Satzung für die drei Betreuungsformen soll eine einheitliche Handlungsgrundlage ab dem 01.08.15 geschaffen werden.

 

Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen soll dabei generell eine Beitragsfreiheit bis zu einem Jahreseinkommen von 19.500 € eingeführt werden. Die bisherige Umsetzung mit einer Beitragsbefreiung von 14.000 € führt teilweise dazu, dass ein Elternbeitrag festgesetzt werden muss, der aber bei Nichtzahlung durch die Beitragspflichtigen nicht beigetrieben werden kann, da die zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen etc. darüber liegen. Die neue, erhöhte Beitragsfreiheit wird hier zu einer spürbaren Arbeitserleichterung im Bereich Stadtkasse/Vollstreckung führen.

 

Die bisherigen drei Beitragstabellen für die Erhebung eines Elternbeitrages für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder behalten generell Bestand, werden wie vorstehend erläutert lediglich dahingehend fortgeschrieben, dass die bisherige Beitragsstufe 2 Jahreseinkommen von 14.001 € bis 19.500 € entfällt. Nach einer Musterberechnung auf der Grundlage der Jahressollstellungen Stand Dezember 2014 ergibt sich hieraus eine Verringerung des Elternbeitragsaufkommen um jährlich 127.000 €.

 

Bei den für die Inanspruchnahme der Tagespflege erhobenen Beiträgen erfolgt eine Angleichung an die fortgeschriebenen Jahreseinkommensstufen der Beitragssatzung für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder, d. h. auch für die Tagespflege finden zukünftig 13 Jahreseinkommensstufen Umsetzung. Es verbleibt lediglich bei der zusätzlichen Differenzierung der jeweiligen Kostenbeiträge nach den 9 verschiedenen Betreuungszeitstufen. Die finanziellen Auswirkungen sind angesichts der geringen Fallzahl vernachlässigbar.

 

Eine Angleichung an die fortgeschriebenen Jahreseinkommensstufen der Beitragssatzung für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder gilt adäquat der Fortschreibung für die Tagespflege auch für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes im Rahmen der offenen Ganztagsschule im Primarbereich. Durch die Erhöhung der Beitragsfreigrenze reduziert sich der Ertrag bei der offenen Ganztagsschule um rd. 94.000 €.

 

Die Details sind den einzelnen Übersichten, die als Bestandteil der Satzung dieser als Anlagen beigefügt sind, zu entnehmen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark / 51 / 5110 (Elternbeitrag Tageseinrichtungen für Kinder), Renate Schaal / 51 / 5175 (Elternbeitrag Tagespflege), Claus Broscheid / 40 / 4110 (Elternbeitrag OGS)

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Gemeinsame Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen für die Zeit ab dem 01.08.15

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Elternbeitrag Tageseinrichtungen für Kinder 2015:

Innenauftrag 510006050202, Sachkonto 432100, Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte 2.792.800 €

Innenauftrag 510006050203, Sachkonto 432100, Benützungsgebühren und ähnliche Entgelte 2.291.500 €

Kostenbeitrag Tagespflege 2015:

Innenauftrag 510006050101, Sachkonto 421100, Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz, Kostenersatz 756.500€

Elternbeitrag OGS 2015:

Innenauftrag 400003050108, Sachkonto 441900, So Priv-R Leist.E 2.255.200 €

Innenauftrag 400003050608, Sachkonto 441900, So Priv-R Leist.E      15.900 €

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

Durch die Erhöhung der Beitragsfreigrenze auf 19.500 € wird sich eine Ertragsreduzierung für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder in Höhe von rd. 127.000 € ergeben.

Die finanziellen Auswirkungen im Bereich der Tagespflege sind angesichts der geringen Fallzahl vernachlässigbar.

Im Bereich OGS reduziert sich der Ertrag um rd. 75.000 €

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. B)

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[ja]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Beratung und Beschlussfassung im kommenden Sitzungsturnus ist im Hinblick auf die Umsetzung der neuen Satzung zum 01.08.15 notwendig.