Betreff
Erhöhung der Verwarn-/Bußgelder für Verunreinigungen durch Hundekot
- Bürgerantrag vom 30.03.15
Vorlage
2015/0532
Aktenzeichen
011-12-11-sc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt den Bürgerantrag auf Erhöhung der Verwarn- und Bußgelder für Verunreinigungen durch Hundekot ab.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 30.03.2015 (s. Anlage 1) regt der Petent an, die Verwarn-/Bußgelder für Verunreinigungen durch Hundekot in der Stadt Leverkusen anzuheben.

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrages nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.

 

Das Verwarn-/Bußgeld für Verunreinigungen durch Hundekot beträgt zurzeit 25 €.

Nach § 56 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) ist ein Verwarngeld bis 55 € möglich. Gegen eine Erhöhung des Verwarn- bzw. Bußgeldes gibt es daher keine rechtlichen  Bedenken. Ob eine solche Erhöhung jedoch spürbare praktische Auswirkungen hätte, ist aus Sicht der Verwaltung zweifelhaft.

 

Um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgreich durchführen zu können, müssen die Täter „auf frischer Tat“ ertappt werden. Die durch die Verwaltungsbehörde gesammelten Beweise müssen forensisch verwertbar sein, da die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde gerichtsfest sein müssen.

 

Ein solches Verfahren kann entweder durch Privatanzeigen oder aber durch Wahrnehmungen städtischer Bediensteter von Amts wegen eingeleitet werden.

 

-       Privatanzeigen/Bürgerbeschwerden wegen Verunreinigungen durch Hundekot sind sicherlich nachzuvollziehen, führen aber durch die zumeist nur unzureichenden und allgemeinen Angaben und des Ermittlungsergebnisses „Aussage gegen Aussage“ wegen mangelnder Beweisführung  in der Regel zur Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren, spätestens vor Gericht.

 

-       Gerichtsverwertbare Wahrnehmungen von Amts wegen sind nach praktischer Erfahrung in der Realität äußerst selten. Insbesondere der seitens der Stadt eingesetzte Ordnungsdienst ist als solcher optisch erkennbar und hält Hundehalter schon dadurch von ordnungswidrigem Tun in seiner Anwesenheit ab. Fälle, in denen trotz der Anwesenheit des Ordnungsdienstes bewusst gegen das Verbot der Verunreinigung durch Hundekot verstoßen wird, sind erfahrungsgemäß praktisch kaum vorstellbar. Dies gilt im Übrigen unabhängig vom privatrechtlichen
oder öffentlich-rechtlichen Handeln des Sicherheitsdienstes, ausschlaggebend ist einzig die optische „Abschreckwirkung“.

 

-       Eine verdeckte Ermittlerstreife o.ä., die unerkannt ordnungswidrigem Verhalten nachgeht, ist angesichts der Finanz- und Personalsituation nicht darstellbar. Sie würde keinesfalls so hohe Einnahmen generieren können, dass sich dies als rentierliche Maßnahme darstellen ließe.