Betreff
Widmung Am Gesundheitspark
Vorlage
2015/0539
Aktenzeichen
660-3156-mr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III stimmt dem Antrag der Klinikum gGmbH zur Widmung der Straße Am Gesundheitspark nach § 6 Straßen- und Wegegesetz als sonstige öffentliche Straße zu und ermächtigt die Stadtverwaltung, die Widmung durchzuführen.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Deppe

Begründung:

 

Die Klinikum gGmbH hat beantragt, die zum Klinikum führende Straße Am Gesundheitspark dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Damit kann die Straße von jedermann genutzt werden; sie verbleibt jedoch im Eigentum des Klinikums.

 

Als Eigentümerstraße gehört sie im Falle der Widmung gemäß der Einteilung nach

§ 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) zu den sonstigen öffentlichen Straßen.

Die Widmung wird nach § 6 StrWG durch die Straßenbaubehörde verfügt. In den Fällen, bei denen der Baulastträger keine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, wird diese Aufgabe von der zuständigen Gemeinde ausgeübt (§ 56 StrWG).

 

Straßenbaulastträger sind die Eigentümer. Das bedeutet, dass alle Verpflichtungen (Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht) durch die Eigentümer übernommen werden.

 

Die zukünftig öffentliche Fläche ist im Lageplan farblich dargestellt.