Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte

    Ordnungsbehördliche Verordnung zur 17. Änderung der Ordnungsbehördlichen

    Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

    vom 3. April 1997.

 

2. Der Rat beschließt die in der Anlage II beigefügte Änderung des

    Kriterienkatalogs.

 

 

gezeichnet:                                                 

In Vertretung

Buchhorn                                                    Stein

Begründung:

 

Zu 1.:

Nach § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ist die absolute Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage auf eine jährliche Obergrenze von 11 Verkaufssonn- und -feiertagen in einer Kommune begrenzt worden. Eine weitere Einschränkung erfolgte durch die Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezuges und die Begrenzung auf die Dauer von höchstens 5 Stunden.

 

Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden.

Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

Basierend auf den rechtlichen Rahmenbedingungen des Ladenöffnungsgesetzes hat der Rat der Stadt Leverkusen einen Kriterienkatalog für die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Leverkusen erstellt. Zusätzlich zu den bereits gesetzlich ausgeschlossenen Sonntagen wird an weiteren kirchlichen Feiertagen wie beispielsweise Palmsonntag, Weißer Sonntag, Mariä Himmelfahrt, dem Reformationstag und Allerseelen sowie am Karnevalssonntag von einer Sonntagsöffnung abgesehen. Als Kernpunkt wurde aufgenommen, dass die Sonntagsöffnungen nur anlassbezogen erfolgen dürfen und erst ein Anlass gegeben sein muss, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann. Entsprechende Konzepte sind von den antragstellenden Werbe-/Förder- und Aktionsgemeinschaften der Verwaltung vorzulegen.

 

Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurden alle Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessensgemeinschaften im Stadtgebiet Leverkusen angeschrieben und gebeten, die geplanten verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2016 der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH und dem Fachbereich Recht und Ordnung mitzuteilen. In Zusammenarbeit zwischen der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH und den Werbe-, Aktions-, Förder- und Interessensgemeinschaften wurde eine Einigung auf die Termine der verkaufsoffenen Sonntage erzielt. Es wurde sichergestellt, dass sich die Termine auf die Anzahl von höchstens 11 verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage beschränken und die sonstigen Rechtsnormen erfüllt werden. Die nach dem Kriterienkatalog geforderten Konzepte der Veranstaltungen, die den jeweiligen verkaufsoffenen Sonntag begleiten, wurden vorgelegt (s. Anlage III).

 

Alle geplanten 11 Termine (verkaufsoffene Sonntage) mit Anlassbezug sind nachfolgend aufgelistet, davon findet ein verkaufsoffener Sonntag (18.12.2016) in zwei Stadteilen (Opladen und Schlebusch) statt:

 

Werbegemeinschaft City Leverkusen

 

03.01.2016                  „Winterfest“

06.03.2016                  „Leverkusener Kunstmarkt mit Frühlingskirmes“

02.10.2016                  „Musikfest“     

04.12.2016                  „Weihnachtsmarkt“

                          

Aktionsgemeinschaft Opladen

 

08.05.2016                  „Opladener Frühling“

31.07.2016                  „Opladener Stadtfest mit Kirmes“

09.10.2016                  „Opladener Herbstmarkt“

18.12.2016                  „Weihnachtsmarkt - Bergisches Dorf“     

 

Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch

 

24.04.2016                  „Blühendes Schlebusch“

18.09.2016                  „Schlebuscher Wochenende“

06.11.2016                  „Schlebuscher Martinsmarkt“

18.12.2016                  „Schlebuscher Adventsmarkt“

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.

 

Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurden folgende Institutionen angehört:

 

- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen

- Industrie- und Handelskammer Köln

- Handwerkskammer Köln

- Rheinischer Einzelhandels- und Dienstleistungsverband

- Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e.V. Leverkusen

- Gesamtverband Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen)

- Katholikenrat der Stadt Leverkusen

 

Schriftliche Stellungnahmen (Fristsetzung bis einschließlich 23.04.2015) gingen vom Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverband, der Handwerkskammer zu Köln, Arbeitgeberverband Rhein-Wupper e. V., der IHK Köln und Ver.di ein (s. Anlage IV).

 

Demnach bestehen von Seiten des Rheinischen Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes, der Handwerkskammer zu Köln, des Arbeitgeberverbandes Rhein-Wupper e. V. und der IHK Köln keinerlei Bedenken gegen die verkaufsoffenen Sonntage 2016 in Leverkusen.

 

Ver.di äußert sich kritisch und verweist u. a. schwerpunktmäßig auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Artikel 140 Grundgesetz und die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Kritisiert werden weiter vorgeschobene Anlässe und unerträgliche Mehrbelastung der Beschäftigten.

 

Die Kirchenverbände  haben in der gesetzten Frist für eine Stellungnahme keine schriftliche Erklärung abgegeben. Es wurde lediglich telefonisch mitgeteilt, dass das Anhörungsschreiben zur Kenntnis genommen wird. Eine inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt.

 

 

Zu 2.:

Auszug aus dem derzeitigen Kriterienkatalog:

 

„C. Anforderungen an die Anlässe der Veranstaltungen

 

1. in anwohnergeprägten Stadt- oder Ortsteilen:

 

Freigaben in diesen Bereichen sind möglich, wenn die der Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen zu Grunde liegende Veranstaltung (Anlass im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW)

 

·         für die Gemeinschaft und den Zusammenhalt im Stadt- oder Ortsteil von Bedeutung ist oder

·         für den Ortsteil selbst und für das bürgerliche Gemeinwohl bedeutsam ist

·         und bei der Veranstaltung auch gemeinnützige Ziele verfolgt werden.“

 

Der dritte Unterpunkt soll nunmehr ersatzlos gestrichen werden, da der Begriff „gemeinnützige Ziele“ vor allem mit dem steuerbegünstigten Zweck in Verbindung gebracht wird und in der Vergangenheit bei der Prüfung der Veranstaltungskonzepte für die verkaufsoffenen Sonntage zu Auslegungsschwierigkeiten führte.

Der dritte Unterpunkt wurde bei der Erstellung des derzeitigen Kriterienkatalogs deshalb aufgeführt, um die Bedeutung des „bürgerlichen Gemeinwohl“ dahingehend zu ergänzen, dass es sich auch um eine Veranstaltung handeln soll, die die Interessen der Allgemeinheit vertritt. 

 

Da das Ladenöffnungsgesetz jedoch keine Gemeinnützigkeit der Veranstaltungen fordert und um zukünftige Auslegungsschwierigkeiten auszuschließen, soll daher der dritte Unterpunkt aus dem Kriterienkatalog herausgenommen werden.

 

In dem zweiten Unterpunkt wird bereits vorgegeben, dass die Veranstaltung für das bürgerliche Gemeinwohl bedeutsam sein soll. Damit wird klargestellt, dass die Veranstaltung auch den Interessen der Allgemeinheit zugutekommen soll.

 

 

Anlage/n:

 

Anlage I         Ordnungsbehördliche Verordnung zur 17. Änderung der Ordnungs-

                        behördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus

                        besonderem Anlass

 

Anlage II       Änderung des Kriterienkatalogs

 

Anlage III      Termine der verkaufsoffenen Sonntage 2016 in Leverkusen und

                        Konzepte der Veranstaltungen

                       

Anlage IV      Stellungnahmen der angehörten Interessensverbände

 

Anlage V       derzeit geltende Ordnungsbehördliche Verordnung vom 11.03.2014

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler/30/0214- 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Maßnahme hat keine städtischen finanziellen Auswirkungen.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)           

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Keine weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

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[ja] [nein]

[ja] [nein]

[ja] [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz nicht betroffen

keine

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

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[ja] []

[] [nein]

[] [nein]