Bestellung eines Geschäftsführers der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (EVL)
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt gem. § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH die Weisung, Herrn Rolf Menzel mit Wirkung vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2020 zum Geschäftsführer der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH zu bestellen.
Im Übrigen gelten die Bedingungen der Begründung.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Herr Rolf Menzel wurde mit Wirkung vom
01.01.2012 bis zum 31.12.2016 zum Geschäftsführer der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH (EVL)
bestellt. Hierzu hat der Rat der Stadt Leverkusen eine entsprechende Weisung in
seiner Sitzung am 20.05.2011 (Vorlage Nr. 1066/2011) erteilt.
Mit der nun zur Beschlussfassung anstehenden Vorlage wird beabsichtigt, eine erneute Bestellung von Herrn Menzel zum Geschäftsführer der EVL, diesmal für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.05.2020, vorzunehmen. Die erneute Bestellung wird nicht über weitere fünf Jahre angestrebt, sondern auf den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres beschränkt.
Das in § 10.1 des Gesellschaftsvertrages der EVL und einer Gesellschaftervereinbarung festgelegte Vorschlagsrecht für die Besetzung eines Geschäftsführers der EVL liegt auf Seiten der Stadt Leverkusen.
Die Bestellung von Geschäftsführern sowie die Festsetzung deren Anstellungsbedingungen obliegt gem. § 8 Buchstabe n) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschafterversammlung. Es ist beim Abschluss eines Anstellungsvertrages darauf zu achten, dass die Vorschriften des Transparenzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Offenlegung von Geschäftsführergehältern eingehalten werden. Die bisher geltenden Rahmenbedingungen des Anstellungsvertrages bleiben unverändert.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2015/0604
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Bosbach, Fachbereich
Finanzen, 406-2034
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Siehe Vorlage
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.